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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 1 U 50/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe: I. Die Beklagte wird im Hinblick auf ihre Stellungnahme vom 10. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner im Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2007 dargelegten Rechtsauffassung festhält: Die "terminsneutrale" Formulierung der Vertragsstrafe im Ursprungsvertrag hat der Senat bei seiner Auslegung berücksichtigt. Auf den Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2007, I.1.a wird verwiesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte als öffentliche Auftraggeberin tätig war. Ihre Intension bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe unterscheidet sich aber nicht wesentlich von den Interessen gewerblicher oder privater Auftraggeber. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen o.g. Hinweisbeschluss. Der erstmals in der Stellungnahme vom 10. Juli 2007 gebrachte Vortrag, die Klägerin habe bei der Firma L... GmbH als Subunternehmerin die Vertragsstrafe ihrerseits geltend gemacht (Zeuge S...), ist - unbeschadet, ob er als neu in der Berufungsinstanz überhaupt noch berücksichtigt werden kann - für die Auslegung der Vereinbarung vom 10. Juni 2003 unerheblich. Der Klägerin muss zugestanden werden, dass sie in Anbetracht der ihr von der Beklagten entgegengehaltenen Vertragsstrafe diese (vorsorglich) gegen Subunternehmer geltend macht. Die Klägerin verhält sich dabei nicht unredlich. Sie hat ihre Prozessaufrechnung vom 11. August 2004 in dem Rechtsstreit der Firma L... GmbH gegen sie (2 O 186/04 Landgericht Zweibrücken) dem Senat vorgelegt. Dabei versteht sich von selbst und wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sie insoweit Ansprüche gegen die Firma L... GmbH nur hat, wenn sie ihrerseits mit einer Vertragsstrafe im Verhältnis zur Beklagten belastet bleibt. II. Es besteht Gelegenheit, entsprechend der Ankündigung die Berufung zurückzunehmen bis 9. August 2007.
Zweibrücken, den 24. Juli 2007
Ende der Entscheidung
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