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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 1 U 7/02
Rechtsgebiete: AUB 94, VVG, MBKK 76


Vorschriften:

AUB 94 § 1 III
AUB 94 § 1
AUB 94 § 2 IV
AUB 94 § 2 Abs. 1 (1)
AUB 94 § 7 IV (1)
AUB 94 § 7 IV (2)
VVG § 180 a
MBKK 76 § 5 (1) d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Schlussurteil

Aktenzeichen: 1 U 7/02

Verkündet am: 19. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Leistung aus Unfallversicherung (Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld)

hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth, den Richter am Oberlandesgericht Klüber und den Richter am Amtsgericht Biehl

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - über das Teilurteil des Senats vom 24. April 2002 hinaus - das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 06. Dezember 2001 über die Zahlungsklage (Ziffer 1 des Urteilstenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.720,96 €/48.350 DM nebst 4% Zinsen aus 4.200,00 DM/2.147,43 € seit dem 12. Oktober 1996, aus 3.911,38 €/7.650,00 DM seit dem 4. Juni 1997 und aus 36.500,00 DM/18.662,15 € seit dem 13. September 1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung gegen das Leistungsurteil wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 95% und die Beklagte 5% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Parteien zur Last:

Kläger: 92% der Gerichtskosten und 87% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;

Beklagte: 8% der Gerichtskosten und 13 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien ist gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer EU-Großbank, Sparkasse oder Raiffeisen- und Volksbank zu erbringen.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nahm für die Zeit ab 4. Mai 1996 bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die von der Beklagten für den Versicherungsfall versprochenen Leistungen sind u.a. die Zahlung von Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld in Höhe von 150,00 DM (Inland) bzw. 300,00 DM (Ausland) und Unfall-Tagegeld in Höhe von 100,00 DM. Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen -Unfallversicherungs - Bedingungen AUB 94)" zugrunde.

Mit der Begründung, er sei am 12. September 1996 in P... von einem Unbekannten überfallen und dabei durch Schläge auf den Kopf und gegen den Körper verletzt worden, was zu einer stationären Behandlung in P... vom 12. September bis 11. Oktober 1996 und in der W.... vom 14. April bis 4. Juni 1997 sowie zu seiner (vollständigen und dauernden) Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall geführt habe, nimmt er die Beklagte auf Zahlung von 16.650,00 DM Krankenhaustagegeld (9.000,00 DM wegen seines Krankenhausaufenthaltes in P.... und 7.650,00 DM wegen des Aufenthaltes in der W....) und Unfalltagegeld von 36.500,00 DM in Anspruch. Er hat Klage erhoben und zuletzt beantragt,

1. die Beklage zu verurteilen, an ihn 53.150,00 DM nebst 4% Zinsen aus 9.000,00 DM seit 12. Oktober 1996, aus 7.650,00 DM seitdem 4. Juni 1997 und aus 36.500,00 DM seitdem 13. September 1997 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, eine Invaliditätsentschädigung nach Maßgabe des mit ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrags...... zu zahlen, deren Höhe noch zu ermitteln sei.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat u.a. das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls und eine unter den Versicherungsschutz fallende Invalidität bestritten.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mit Urteil vom 6. Dezember 2001 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 8. Februar 2002 hat sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19. März 2002 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Durch Teilurteil vom 24. April 2002 hat der Senat Ziffer 2 des angefochtenen Urteils geändert und die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Seinen Zahlungsantrag verfolgt der Kläger weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 24. April 2002 (Bl. 323 d.A.), 18. Dezember 2002 (Bl. 395 d.A.) und 19. März 2003 (Bl. 435 d.A.) durch die Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 16. Oktober 2002 (Anlage) - mündlich erläutert in den Terminen vom 4. Dezember 2002 (Bl. 390 d.A.) und 5. März 2003 (Bl. 421 d.A.) - und vom 8. Dezember 2003 (Bl. 461 d.A.) sowie durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. D....l (Bl. 421 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, die nach dem Teilurteil des Senats vom 24. April 2002 nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 53.150,00 DM nebst Zinsen zum Gegenstand hat, hat zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger wegen seines stationären Krankenhausaufenthaltes in P... über den 14. Tag hinaus - also für den 15. bis 30. Tag des Aufenthalts - Unfall-Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld in Höhe von 4.800,00 DM/2.454,20 € (16 Tage x 300,00 DM) zu zahlen. Im Übrigen ist die Berufung gegen das Leistungsurteil unbegründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall feststeht.

a) Leistungen des Klägers aus der bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung setzen einen vom Kläger zu beweisenden Unfall im Sinn des § 1 III AUB 94, d.h. eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein "plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis" voraus. Das ist hier zu bejahen.

Der sachverständige Zeuge Dr. D... hat anhand der für den Kläger im Krankenhaus in P.... angelegten "Krankengeschichte" bekundet, bei der Aufnahme des Klägers am 12. September 1996 im Krankenhaus in P... habe er zunächst eine große Wunde am Kopf und "klinisch zwei Rippenbrüche" festgestellt. Eine Ultraschalluntersuchung habe noch eine Nierenprellung ergeben. Der Kläger habe an einer retrograden Amnesie gelitten. Er habe ungleiche Pupillen gehabt und zweimal erbrochen. Im Krankenzimmer habe der Kläger in seiner Gegenwart das Bewusstsein verloren.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Widersprüche, Unklarheiten oder Ungereimtheiten sind dem durch Prof. Dr. N.... sachverständig beratenen Senat nicht aufgefallen. Seine Bekundungen zu den Verletzungen des Klägers an Kopf und Körper stimmen mit den vorgelegten Unterlagen über damalige Aufzeichnungen zum Zustand des Klägers bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus am 12. September 1996 überein (vgl. ärztlicher Bericht Dr. D... vom 2. Oktober 1996 sowie Informationskarte Dr. G... vom 11. Oktober 1996 und ärztliche Bescheinigung Dr. G... vom 17. Oktober 1996). Von der Ohnmacht des Klägers im Krankenzimmer wurde dem Zeugen, anders als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10.05.2004 vorbringt, nach dem klaren Inhalt seiner Aussage nicht nur berichtet; er erlebte sie vielmehr selbst mit. Nur seine Angaben zum Geschehen um den Kläger vor dessen Aufnahme in das Krankenhaus beruhten auf Erzählungen Dritter.

Die Verletzungen des Klägers am 12. September 1996 an Kopf und Körper rechtfertigen von ihrer Art her den Schluss, dass sie durch ein plötzlich von außen auf den Körper des Klägers wirkendes Ereignis verursacht worden sind. Deren Unfreiwilligkeit wird nach § 180 a VVG vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

b) Einen Risikoausschluss hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

Nach § 2 Abs. 1 (1) AUB 94 fallen Unfälle nicht unter den Versicherungsschutz, die u.a. auf epileptischen Anfällen beruhen. Gleiches gilt für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind (vgl. § 2 IV AUB 94). In beiden Fällen handelt es sich um Ausnahmen vom in § 1 AUB 94 zugesagten Versicherungsschutz, deren Voraussetzungen die Beklagte als diejenige zu beweisen hat, die sich auf die Ausnahme beruft (zur Beweislast beim Risikoausschluss vgl. BGH NJW 1995, 3256 zu § 10 (5) AUB 61; VersR 2002, 1135 zu § 2 Abs. 1 (1) AUB 88 und BGH NJW-RR 2003, 881 zu § 2 IV AUB 88; OLG Dresden, zitiert nach juris, in VersR 2003, 93 insoweit nicht abgedruckt; Grimm Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 Rdnr. 5; Knapp NVersZ 2002, 1).

(1) Einen epileptischen Anfall als Ursache für den Unfall des Klägers am 12. September 1996 hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die handschriftliche Eintragung "Epilepsie" im ärztlichen Bericht Dr. D... vom 02.10.1996 zu Ziffer 5.1 "Bedenken gegen die angegeben Ursache der Verletzungen?" Anlass gab, der Frage eines Risikoausschlusses nach § 2 I (1) AUB 94 nachzugehen. Auf Anschreiben des Klägers vom 8. Januar 1998 stellte der sachverständige Zeuge Dr. D... allerdings klar, dass die Eintragung zu Ziffer 5.1 in seinem Arztbericht vom 2. Oktober 1996 auf einem Irrtum beruhe. Wegen einer fehlerhaften Übersetzung habe er angenommen, dass es um "Folgen der Kopfverletzung" und nicht um Verletzungsgründe gehe. Auch in seiner Vernehmung durch den Senat hat er klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Verletzungen des Klägers am 12. September 1996 auf Schläge zurückführe. Die Sachverständigen Prof. Dr. med. P... haben in ihrem vom Landgericht eingeholten Gutachten vom 27. Februar 2001 ausgeführt, ein "erster und evtl. einmaliger epileptischer Anfall als Ursache der geschilderten Verletzungen erscheint unwahrscheinlich".

(2) Die Beklagte hat ebenfalls nicht den Nachweis erbracht, dass die streitgegenständlichen "krankhaften Störungen" im Sinn des § 2 IV AUB 94, die die stationären Krankenhausaufenthalte in P... und in der W.... sowie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem dem Unfall folgenden Jahr verursacht haben sollen, auf - nicht unter den Versicherungsschutz fallenden - psychische Reaktionen im Sinn des § 2 IV AUB 94 beruht hätten.

Die Sachverständigen Prof. Dr. P... haben in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2001 in der Zusammenfassung der Untersuchungsbefunde ausgeführt, der Kläger habe am 12. September 1996 durch Fremdverschulden ein Schädelhirntraume erlitten. Hierbei sei es "offensichtlich zu einer Commotio cerebri (Hirnerschütterung) gekommen. Die (Anmerkung: vorgerichtlich von anderen Ärzten gestellte) Diagnose einer Contusio cerebri (Hirnquetschung oder Hirnprellung) sei nicht haltbar, da in dem vorliegenden Computertomogramm die zu erwartenden Hirngewebsverletzungen nicht erkennbar seien. Eine weitere Untersuchung auf morphologische Veränderungen des Hirnparenchyms durch eine Magnetresonanztomographie (MRT) habe nicht erfolgen können, weil der Kläger den dafür vorgesehenen Termin nicht wahrgenommen habe.

In ihrem ersten Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2002 haben die Sachverständigen Prof. Dr. P.... weiter ausgeführt, die vom Kläger seit dem Unfall beklagten Beschwerden Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen (vgl. Attest Dr. B... vom 5. Februar 1997) in Verbindung mit den seit 1997 "psychisch-experimentell" festgestellten Einbußen bei der geistigen Leistungsfähigkeit bis zu einem Abbau auf "68 Punkten im HAWIE" würden einer "organischen Funktionsbeeinträchtigung" entsprechen. Ein Zusammenhang mit einer unfallbedingten organischen Erkrankung (z.B. des Nervensystems) könne sehr wohl bestehen, müsse sogar unterstellt werden.

Das hat der Sachverständigen Prof. Dr. H... im zweiten Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2003 bestätigt. Ob der Einwand der Beklagten zutrifft, zwischen der darin enthaltenen Feststellung, auf Grund der objektiven klinischen Zeichen sei von einer Hirnprellung, also einer Contusio cerebri auszugehen, und der Feststellung im Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P... vom 27. Februar 2001, eine Contusio cerebri sei anhand der CT-Bilder des Schädels nicht nachvollziehbar, bestehe ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch, kann dahinstehen. Die unterschiedlichen Schlussfolgerungen sind nämlich nachvollziehbar begründet: Im Gutachten vom 27. Februar 2001 wird die Diagnose einer Contusio cerebri mit Blick auf die CT-Bilder für nicht zutreffend gehalten; im Gutachten vom 8. Dezember 2003 hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf das Vorgutachten vom 16. Oktober 2002 entscheidend auf die sich aus den Unterlagen ergebenden objektiven klinischen Zeichen - die er durch die in seiner Gegenwart gemachten Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. D... bestätigt gefunden hatte - abgestellt. Dessen ungeachtet, hätte der Senat auf Antrag der Beklagten den Sachverständigen Prof. Dr. H... sein Gutachten vom 8. Dezember 2003 erläutern lassen, wenn die von der Beklagten in ihrem Antrag angekündigte Beweisfrage erheblich gewesen wäre. Das ist indes zu verneinen. Der weiteren Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H... in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2003, dass bildgebende Verfahren eine organische Erkrankung des Klägers (als Ursache für die streitgegenständlichen Beschwerden) nicht ausschließen könnten, stimmt die Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten Dr. K... vom 14. Januar 2004 sogar ausdrücklich zu. Darin heißt es, dass ein negativer Befund im bildgebenden Verfahren geringfügige hirngewebliche Verletzungen nicht ausschließe (vgl. Bl. 10 des Privatgutachtens). Danach verbleibt zumindest die ernsthafte Möglichkeit von unfallbedingten organischen Funktionsstörungen des Gehirns des Klägers als Ursache für die streitgegenständlichen "krankhaften" Störungen im Sinn des § 2 IV AUB 94.

2. Nach § 7 IV (1) hat die Beklagte dem Kläger Krankenhaustagegeld für jeden Tag zu zahlen, an dem er sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befand ("längstens jedoch für drei Jahre vom Unfalltage an gerechnet").

a) Abweichend vom Landgericht sind das nur 4.200,00 DM/2.147,43 € wegen des unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers in P... (14 Tage x 300DM).

Soweit ersichtlich ist in der Berufung nicht mehr im Streit, dass der Kläger im Anschluss an seinen Unfall in P... am 12. September 1996 in der Zeit vom 12. September bis 11. Oktober 1996 in P... im Krankenhaus stationär behandelt wurde. Das ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Informationskarte vom 11. Oktober 1996; ärztliche Bescheinigung Dr. G... vom 17. Oktober 1996 und Arztbericht Dr. D... vom 2. Oktober 1996), die der Zeuge Dr. D... bei seiner Vernehmung inhaltlich bestätigt hat.

Eine bedingungsgemäß medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung, die den Anspruch des Klägers auf Krankenhaustagegeld begründet, liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Maßnahme vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; auf die Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes kommt es nicht an (BGHZ 133, 208; OLG Koblenz NVersZ 01, 269; Grimm aaO § 7 Rdnr. 54 m.w.N.).

Die Sachverständigen Prof. Dr. P... haben in ihrem Gutachten vom 16. Oktober 2002 ausgeführt, auf Grund der damals vorliegenden objektiven Befunde zu den Verletzungen des Klägers am Kopf und an der Niere sei eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung von 14 Tagen erforderlich gewesen. Die objektiven klinischen Zeichen der Traumatisierung des Gehirns des Klägers, wie sie sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen über die Behandlung des Klägers ergäben (Bewusstlosigkeit von einigen Minuten Dauer; Verwirrtheit sowie örtliche und zeitliche Desorientierung; Übelkeit und Erbrechen; retrograde Amnesie) - die der sachverständige Zeuge Dr. D... in seiner späteren Anwesenheit des Sachverständigen Prof. Dr. H... durchgeführten Vernehmung bestätigt hat - hätten auf eine schwerwiegende Schädigung hingedeutet. Der Umstand, dass der spätere CCT-Befund unauffällig gewesen sei, habe daran nichts geändert. Auch die Nierenprellung mit Blutbeimengung des Urins (vgl. Arztbericht Dr. D... vom 2. Oktober 1996 sowie dessen Aussage als sachverständiger Zeuge vor dem Senat) habe mit Blick auf die notwendige Überwachung des Verlaufs der Wiederherstellung der normalen Funktion eine Behandlung von 14 Tagen objektiv notwendig gemacht.

Die Ausführungen der Sachverständigen dazu wirken vollständig, widerspruchsfrei und plausibel. Der Senat schließt sich ihnen an. Daraus folgt zugleich, dass für den 15. bis 30. Tag der stationären Behandlung des Klägers im Krankenhaus in P... die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) stationären Heilbehandlung des Klägers wegen des streitgegenständlichen Unfalls nicht feststeht, so dass dem Kläger das hierfür beantragte - und vom Landgericht zugesprochene - Krankenhaustagegeld von weiteren 4.800,00 DM/2.454,20 € (16 Tage x 300,00 DM) nicht zusteht.

b) Der Anspruch auf Krankenhaustagegeld von 7.650,00 DM/3.911,38 € wegen des stationären Aufenthalts des Klägers in der W... vom 14. April bis 3. Juni 1996 (51 Tage x 150,00 DM) ist dagegen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in vollem Umfang begründet.

Der Senat hatte zunächst erwogen, dass dem Kläger insoweit kein Krankenhaustagegeld zusteht, weil er die W...als Rehabilitationsklinik in Anspruch nahm, deren therapeutische Leistungen wie Krankengymnastik, Teilkörpermassage, Verhaltensbeobachtung zur Leistungsbeurteilung, Sozialberatung, Rückenschule, Wassertreten, Badminton spielen, Ausdauertraining u. a. (vgl. Entlassungsbericht vom 3. Juli 1997 für den Rentenversicherungsträger) eher einer Sanatoriumsbehandlung als einer typischen Krankenhausbehandlung entsprachen. Nach § 7 IV (2) AUB 94 entfällt das Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in Sanatorien (sowie Erholungsheimen und Kuranstalten). Käme es bei der Beurteilung der Voraussetzungen der in Rede stehenden Ausschlussklausel in der Krankenhaustagegeldversicherung im Rahmen der Unfallversicherung (vgl. § 7 IV (2) AUB 94) ebenso wie bei der Krankenhaustagegeldversicherung im Rahmen der Krankenversicherung (vgl. § 5 (1) d MBKK 76) auf die Ausgestaltung der Heilbehandlung als maßgebliches Kriterium an (vgl. für die Krankenversicherung: BGH VersR 1983, 677; VersR 1995, 1040 ; für die Unfallversicherung: OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 1993 - 20 U 23/93 - juris; NJW-RR 1995, 1241) spräche vorliegend viel für das Eingreifen der Ausschlussklausel.

Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass 7 IV (2) AUB 94 auf die Ausgestaltung der Heilbehandlung nicht entscheidend abstellt. Während § 5 (1) d MBKK 76 bestimmt, dass z.B. bei "Kur - und Sanatoriumsbehandlung" keine Leistungspflicht der Krankenversicherung besteht, heißt es in § 7 IV (2) AUB 94, der Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld "entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten". Somit ist aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen entscheidend ankommt (vgl. z. B. BGH VersR 2000, 311 und 2003, 1389), nach § 7 IV (2) AUB 94 der entscheidende Grund für den Wegfall des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld der Aufenthalt in einer bestimmten Einrichtung und nicht die Ausgestaltung der Behandlung während des Aufenthalts. Die in § 7 IV (2) AUB 94 genannten Einrichtungen Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten sind nicht beispielhaft, sondern abschließend aufgezählt. Rehabilitationskliniken (z.B. der Rentenversicherungsträger) gehören nicht dazu (vgl. dagegen § 5 (1) d MBKK 76, der "Rehabilitationsmaßnahmen" ausdrücklich erwähnt). Im Hinblick auf den allgemeinen Sprachgebrauch (zu dessen Berücksichtigung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen vgl. BGH VersR 1983, 677) liegt die Annahme fern, die in § 7 IV (2) AUB 94 angeführten Sanatorien - die im Vergleich zu den weiteren Einrichtungen wie Erholungsheime und Kuranstalten von der Art der gewährten Behandlung noch am ehesten mit der Behandlung in Rehabilitationskliniken vergleichbar sein mögen (vgl. BGH VersR 1983, 677) - würden Reha-Kliniken mit umfassen. Rehabilitationskliniken sind eine jedenfalls begrifflich eigenständige Art von Einrichtungen zur Behandlung von Kranken, die - was allgemein bekannt ist - von den Sanatorien klar unterschieden werden (vgl. z.B. Brockhaus-Enzyklopädie unter den Stichworten "Klinik" und "Sanatorium"; www. google.de mit den Stichworten "Rehabilitationskliniken" und "Sanatorium" sowie den dazu aufgezeigten Seiten; auch § 5 (1) d MBKK 76, der Sanatoriumsbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen getrennt erwähnt).

Die W,..., in der sich der Kläger in der Zeit vom 14.03. bis 03.06.1997 aufhielt, war unstreitig eine Rehabilitationsklinik (der Rentenversicherungsträger), also keine Einrichtung i. S. d. Ausschlussklausel des § 7 IV (2) AUB 94. Die stationäre Behandlung war nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P.... in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2001 "medizinisch indiziert". Dass die dortige medizinische Tätigkeit (primär) nicht auf die Beseitigung der Erkrankung des Klägers, sondern "lediglich" auf die Linderung der Krankheitsfolgen, nämlich u.a. auf die Befähigung des Klägers, den Auswirkungen seiner Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit "entgegenzuwirken oder sie zu überwinden" (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), gerichtet war, steht der Annahme einer bedingungsgemäßen Heilbehandlung nicht entgegen (vgl. BGHZ 99, 228; Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 für die Krankenversicherung).

3. Den Anspruch auf Krankentagegeld "längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet" (§ 7 III AUB 94) in Höhe von 36.500,00 DM (365 Tage x 100,00 DM) hat das Landgericht gleichfalls zutreffend bejaht. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger bei dem Unfall am 12. September 1996 eine schwere Kopfverletzung erlitt, die u.a. eine erhebliche Hirnleistungsschwäche zur Folge hatte und im Jahr danach zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte (vgl. Arztbericht Dr. D... vom 2. Oktober 1996 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen vor dem Senat; ärztlicher Befundbericht Dr. B... vom 5. Februar 1997 zur Arbeitsunfähigkeit; Entlassungsbericht der Westerwaldklinik vom 3. Juli 1997; Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P... vom 27. Februar 2001 und 16. Oktober 2002).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision wird zugelassen. Mit seiner Auffassung, dass die stationäre Heilbehandlung des Klägers in einer Rehabilitationsklinik auch mit Blick auf die Ausgestaltung der Heilbehandlung nicht unter die Ausschlussklausel § 7 IV (2) AUB 94 fällt , weicht der Senat von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm in den oben genannten Urteilen zum Ausschluss eines Anspruchs auf Krankenhaustagegeld beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik ab. Das hat nach § 543 Abs. 2 Zif. 2 ZPO die Zulassung der Revision wegen dieses Streitpunktes zur Folge, da - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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