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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 1 VAs 14/06
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
StPO § 170 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 VAs 14/06 5087 Js 21269/05 StA Frankenthal (Pfalz)

In dem Verfahren

betreffend den Antrag des J...... K...., geboren am ............... in ......., wohnhaft in ..............., ............., auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Burger

am 9. August 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

2. Der Geschäftswert wird auf 1500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Den durch den Verteidiger des Antragstellers gestellten Antrag auf Löschung aller bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) über ihn gespeicherten Daten hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Auf die Bescheide vom 26. Oktober 2005 und 7. März 2006 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Juni 2006 beantragt er gemäß §§ 23 ff EGGVG die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die personenbezogenen Daten betreffend das genannte Ermittlungsverfahren zu löschen.

Der Antrag gemäß §§ 23 ff EGGVG ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (4. Strafsenat Beschluss vom 6. August 1999 - 4 VAs 10/99) die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Daten zu löschen, für rechtmäßig. Danach dürfen Daten nach Abschluss des Verfahrens in automatisierten Dateien gespeichert werden, wenn dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen für Akten verpflichtet, auch im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die dem zugrunde liegenden Akten mindestens fünf Jahre aufzubewahren, denn sie müssen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten verfügbar sein. Bei Löschung der Daten wäre dies nicht mehr möglich. Der Antragsteller wird hierdurch nicht beeinträchtigt, da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, besondere Vorkehrungen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 EGGVG, 130 KostO, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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