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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.11.2009
Aktenzeichen: 1 VAs 2/09
Rechtsgebiete: EGGVG, StVollzG, StrVollstrO


Vorschriften:

EGGVG § 23
StVollzG § 6
StVollzG § 10
StVollzG § 11
StrVollstrO § 22
StrVollstrO § 26
Gründe, die es nahelegen, einen zum Strafantritt zu ladenden Verurteilten sofort oder wenigstens alsbald im offenen Vollzug unterzubringen, können ebenso wie in der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auch in der Möglichkeit zur Fortführung einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.9.2007, 2 BvR 725/07).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 VAs 2/09

In dem Verfahren

betreffend den Antrag des Verurteilten D. , vertreten durch die Rechtsanwälte , auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG hier: Ladung zur Strafhaft im offenen Vollzug

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Müller-Rospert und die Richter am Oberlandesgericht Burger und Christoffel

am 6. November 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag des Verurteilten werden die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt gemäß Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 3. Februar 2009 sowie die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 24. Juni 2009 und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken vom 19. August 2009, betreffend den Antrag des Verurteilten auf unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug, aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird verpflichtet, über die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten aus dem Urteil der I. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. August 2008 (5113 Js 40944/07 I.KLs) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der weitergehende Antrag des Verurteilten wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden nicht aus der Staatskasse erstattet. Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Antragsteller wurde durch Urteil der I. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. August 2008 (5113 Js 40944/07 I.KLs), rechtskräftig seit 14. Januar 2009, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in 43 Fällen und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er als Leiter der Stadtwerke A. den Dienstherrn durch fingierte Rechnungen um rund 780 T€ geschädigt und nach seiner fristlosen Kündigung versucht, sich durch einen gefälschten Arbeitsvertrag eine Abfindung von mehr als einer Million € zu erschleichen; zudem hatte er durch manipulierte Unterlagen die Bewilligung eines Sparkassendarlehens in Höhe von 40 T€ erreicht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Februar 2009 hat der Verurteilte u.a. beantragt, die Vollstreckung auf die Dauer von 4 Monaten aufzuschieben. Er wollte auf diese Weise erreichen, die Strafe unmittelbar im offenen Vollzug antreten zu können und so ein von ihm betriebenes, in der Gründungsphase befindliches Unternehmen (Senioren- und Familienservice "Freude im Alter" in B. sowie Betrieb verschiedener Verkaufsstellen für Backwaren - " " - in C. ) aufrecht erhalten zu können.

Den Antrag auf unmittelbare Ladung im offenen Vollzug hat die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) durch Entscheidung vom 24. Juni 2009 abgelehnt, weil derartiges nach dem Vollstreckungsplan das Landes Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen sei und daher kein entsprechender Beurteilungsspielraum bestehe. Durch Beschluss vom 11. August 2009 hat der Senat einstweilen angeordnet, dass von weiteren Maßnahmen der Strafvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Verurteilten abzusehen sei. Die gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde (§ 21 StrVollstrO) des Verurteilten hat die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken am 19. August 2009 zurückgewiesen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Verurteilten ergäben angesichts der von ihm begangenen Straftaten eine Missbrauchsgefahr (§ 10 StVollzG) in Bezug auf ihm anvertraute Vermögenswerte älterer Menschen sowie hinsichtlich einer an dem Unternehmen beteiligten Mitgesellschafterin und ihm gewährter staatlicher Zuschüsse. Eine sorgfältige Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) im geschlossenen Vollzug sei daher zwingend erforderlich; diese könne angesichts der von der zuständigen Justizvollzugsanstalt D. angekündigten beschleunigten Bearbeitung, die allerdings nicht auf die Dauer von längstens einem Monat eingegrenzt werden könne, dem Verurteilten nach den gesamten Umständen auch zugemutet werden.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung, mit dem das bisherige Begehren weiterverfolgt wird. Auch die Generalstaatsanwaltschaft habe fehlerhafte Erwägungen angestellt. Zuletzt hat der Verurteilte noch ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2009 (Bl. 431 ff. Vollstreckungsheft) vorgelegt, mit dem ihm eine günstige Sozialprognose bescheinigt werde.

Der zulässige Antrag des Verurteilten führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Gegenüber der Weigerung der Vollstreckungsbehörde, den Verurteilten seinem Begehren entsprechend unmittelbar zur Strafverbüßung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) zu laden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft (OLG Naumburg OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3; OLG Frankfurt NStZ 2007, 173, 174; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 16). Der Rechtsbehelf ist hier auch form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt worden. Das nach § 24 Abs. 2 EGGVG; § 21 StrVollstrO vorausgesetzte Beschwerdeverfahren hat stattgefunden.

In der Sache kommt ein Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug durchaus in Betracht. Insoweit besteht allerdings ein Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörde, so dass sich die Rechte des Verurteilten auf die fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens beschränken (zum Ganzen: OLG Naumburg und Frankfurt a.a.O.). Der Senat ist also auf die Prüfung beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (OLG Hamm StV 2009, 204; OLG Naumburg a.a.O.). Insoweit bleibt aber die hier angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht ohne Beanstandungen.

Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.9.2007, 2 BvR 725/07, veröffentlicht etwa in EuGRZ 2007, 738) ist bei der Entscheidung über Lockerungen des Strafvollzugs das auf den Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Vollzugsziel der sozialen Integration zu berücksichtigen. Dementsprechend stellt der offene Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG für entsprechend geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung dar. Der auch vom Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 StrVollstrO erlassene Vollstreckungsplan bewirkt als Verwaltungsvorschrift lediglich eine Selbstbindung der Behörden und enthebt diese nicht von der Verpflichtung, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, was durch die Regelung des § 26 StrVollstrO auch ausdrücklich ermöglicht wird. Der Gebrauch von dieser Möglichkeit ist von Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten berühren und diesen dabei in unverhältnismäßiger Weise belasten würde.

Eine solche nicht hinzunehmende Beeinträchtigung kann insbesondere dadurch eintreten, dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen wird und dadurch Gefahr läuft, einen bestehenden Arbeitsplatz zu verlieren, denn gerade der Bestand eines Arbeitsverhältnisses stellt einen wichtigen und deshalb durch das Resozialisierungskonzept des StVollzG besonders hervorgehobenen Umstand der sozialen Integration dar. Allerdings ist es dadurch nicht verfassungsrechtlich geboten, in einem festen Arbeitsverhältnis stehende und auch im Übrigen geeignete Verurteilte unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden. Vielmehr ist es in gleicher Weise zu billigen, wenn in solchen Fällen zunächst in den geschlossenen Vollzug eingewiesen und anschließend über die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Freigang (§ 11 StVollzG) so zügig entschieden wird, dass es nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt. In diesem Sinne hat das BVerfG eine ihm unterbreitete Allgemeinverfügung des Landes Hamburg als verfassungskonform gebilligt, wonach über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Einräumung von Freigang spätestens in einem Zeitraum von zwei Wochen nach Haftbeginn zu entscheiden ist.

Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt NStZ 2007, 173; StV 2005, 564; NStZ-RR 2001, 316; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl. RP 2009, 12). Die Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 204) und Naumburg (OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3) haben sich dem BVerfG angeschlossen.

Auch der Senat legt die Auffassung des BVerfG nunmehr seiner Rechtsprechung zugrunde. Dabei haben die Grundsätze, die für den Erhalt von Arbeitsplätzen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit entwickelt worden sind, in gleicher Weise zu gelten für den hier vorliegenden Fall der selbständigen wirtschaftlichen Betätigung. Diese ist zur Verwirklichung der sozialen Integration ebenso bedeutsam wie abhängige Arbeitsverhältnisse. Dabei ist das Vorbringen des hiesigen Antragstellers nachvollziehbar, wonach er angesichts der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten, die zu einer erheblichen Schädigung seines früheren Arbeitgebers geführt haben, für sich keine realistischen Möglichkeiten im Bereich der abhängigen Beschäftigung sieht.

Nach Maßgabe der auch vom Senat angewendeten Grundsätze hält aber die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft auch in der Form, die sie durch das Verfahren der Vorschaltbeschwerde erhalten hat, der rechtlichen Überprüfung in verschiedener Hinsicht nicht stand.

Zu Recht allerdings hat die Staatsanwaltschaft prognostische Bedenken aus Art und Umständen der vom Verurteilten verwirklichten Delikte hergeleitet. Diesem fällt besonders zur Last, dass er nach Aufdeckung der fingierten Rechnungen und anschließender außerordentlicher Kündigung hinsichtlich der von ihm geforderten Abfindung nochmals eine schwerwiegende Straftat zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat; dass er sich insoweit in seinen Angaben gegenüber der von ihm beauftragten Gutachterin nunmehr von seinem Geständnis distanziert, vermag die entsprechenden Urteilsfeststellungen nicht zu entkräften. Zutreffend ist auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich vergleichbare Missbrauchsmöglichkeiten auch in verschiedener Hinsicht in der jetzt vom Verurteilten ausgeübten Tätigkeit ergeben; dies kann nicht einfach mit dem Hinweis abgetan werden, dass nunmehr kein Arbeitgeber mehr vorhanden sei, der geschädigt werden könne. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Verurteilte zuvor nicht vorbestraft war, so dass sich die hier abgeurteilten Taten auch als einmalige, wenn auch außerordentlich schwerwiegende Episode darstellen könnten. Auch hat sich der Verurteilte anscheinend zuletzt - im Anschluss an die von ihm erlittene Untersuchungshaft von knapp sieben Monaten - wiederum straffrei geführt; es gibt bisher keine Anhaltspunkte, wonach sich die angesprochenen Missbrauchsmöglichkeit im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit realisiert haben könnten.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten auch nicht vorgehalten werden, er habe die fragliche wirtschaftliche Betätigung erst auf seine bevorstehende Inhaftierung hin aufgenommen. Ein Grund gegen das Begehren des Verurteilten könnte in diesem Zusammenhang nur dann gefunden werden, wenn seine Bemühungen erst nach Rechtskraft des Urteils eingesetzt hätten (vgl. OLG Hamm StV 2009, 204, 205); offenbar war dies hier aber nicht der Fall. Es kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, wenn er die Rechtskraft des Urteils durch ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel hinausgeschoben hat. Auch erscheint es nachvollziehbar, wenn der Verurteilte, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung und gleichzeitigen Entlassung aus der Untersuchungshaft fast 49 Jahre alt war, sich ohne Verzögerung an das schwierige Vorhaben seiner sozialen Wiedereingliederung gemacht hat. Wenn ihm in diesem Zusammenhang in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2009 angelastet wird, er versuche, den staatlichen Strafanspruch zu unterlaufen, steht dies im Widerspruch zur Bedeutung des von ihm angestrebten offenen Vollzuges als gesetzlicher Regelform der Strafhaft (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 46).

Bedenklich ist es auch, wenn dem Verurteilten - wie im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2009 angedeutet und in deren an den Senat gerichteter Antragsschrift vom 30. September 2009 näher ausgeführt - vorgehalten wird, er habe durch den eigenmächtigen Übergang von der zunächst geplanten Altenbetreuung zu den nunmehr hauptsächlich betriebenen Bäckereiverkaufsstellen ihm gewährte öffentliche Förderungsmittel zweckentfremdet. Insofern fehlt es bisher an Feststellungen dazu, wie die fördernde Stelle sich zu dieser Entwicklung stellt. Es erscheint andererseits nachvollziehbar dargelegt und durch verschiedene Unterlagen glaubhaft gemacht, dass dieses Backwarengeschäft derzeit mit einem - auch im Sinne einer Arbeitsmarktförderung - zufriedenstellendem wirtschaftlichen Erfolg betrieben wird.

Ebenfalls als fehlerhaft bewertet der Senat die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Verurteilte ohne weiteres in der Lage sei, auch längere Verwahrzeiten im geschlossenen Vollzug durch die Mitarbeit seiner Ehefrau sowie seiner Mitgesellschafterin M oder durch Inanspruchnahme des ihm vertraglich eingeräumten Erholungsurlaubs zu überbrücken. Hinsichtlich der Ehefrau hat das Gesundheitsamt E in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2009 (Bl. 105 VH) zwar in Bezug auf die rein körperlichen Beschwerden eine bloße Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angenommen. Hinsichtlich der nervenärztlich gestellten Diagnose eines mittelschweren depressiven Syndroms mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung wurde aber nähere psychiatrische Begutachtung für erforderlich gehalten, die offenbar bisher nicht vorliegt. Hinsichtlich der Mitgesellschafterin und Schwägerin M erscheint nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihr nach Spätaussiedlung aus Rumänien und anschließendem längerem Aufenthalt in einem Kloster an der geschäftlichen Gewandtheit fehlt, um den Verurteilten für längere Zeit vertreten zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zunächst durch die Bezeichnung "Kauffrau", die in dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 2. Juni 2009 (Bl. 222 VH) verwendet wird, ein anderweitiger Eindruck erweckt worden ist. Auch die Generalstaatsanwaltschaft geht in ihrer o.a. Antragsschrift davon aus, dass der Mitgesellschafterin als ehemaliger Nonne eher die soziale Seite der Geschäftstätigkeit obliegen werde. Hinsichtlich des Urlaubs schließlich erscheint auch das Vorbringen des Verurteilten nachvollziehbar und glaubhaft, wonach dieser in der ersten Zeit des Geschäftsbetriebes nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden könne.

Nicht bedenkenfrei ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auch, soweit unter Verweis auf die entsprechende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) angenommen wird, es sei eine im geschlossenen Vollzug durchzuführende Behandlungsuntersuchung (§ 6 StVollzG) mit einer Dauer von mehr als einem bis zu drei Monaten einerseits erforderlich und andererseits dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belange zumutbar. Der so gesetzte unbestimmte Zeitrahmen wird nach Auffassung des Senats der zugrunde zu legenden Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) und dem mit ihr verfolgten Anliegen einer wirkungsvollen Resozialisierung nicht gerecht. Nach den hier vorliegenden Umständen dürfte vielmehr die Höchstfrist von ca. 14 Tagen, die anscheinend im Hamburgischen Strafvollzug ohne Probleme angewandt wird, die Obergrenze darstellen.

Durch welche Maßnahmen und sonstigen Umstände der von der JVA angenommene Zeitaufwand bedingt ist, wird dabei nicht deutlich. Allein auf - wie angeführt - "Unwägbarkeiten, die auch in der Person und der Mitarbeitsbereitschaft des Verurteilten liegen" kann dabei nicht abgestellt werden; würde es der Verurteilte während einer solchen Untersuchung an der erforderlichen Kooperation fehlen lassen oder würde diese zur Aufdeckung von Persönlichkeitsmängeln führen, die einer Gewährung von Vollzugslockerungen entgegen stünden, könnte sein dahingehendes Begehren ohnehin keinen Erfolg haben. Ausschlaggebend ist vielmehr die Untersuchungsdauer, die dann anfällt, wenn der Verurteilte die von ihm zu erwartende Mitwirkung ordnungsgemäß erbringt und die Maßnahme gerade nicht zur Feststellung von derartigen Persönlichkeitsmängeln führt. Umstände wie Alkoholsucht oder verbotener Umgang mit sonstigen Drogen, die eine längere Beobachtung im geschlossenen Vollzug erforderlich machen könnten (vgl. OLG Frankfurt StV 2005, 564; OLG Stuttgart NStZ 1996, 359, 360), kommen hier offensichtlich nicht in Betracht.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der nicht vorbestrafte und bis früher jedenfalls äußerlich sozial eingegliedert lebende Verurteilte bereits durch die nahezu siebenmonatige Untersuchungshaft in unmittelbarer und einschneidender Weise die Folgen seiner Straftaten erfahren hat. Auch wenn dies mit dem Vollzug von Strafhaft nicht gleichgesetzt werden kann, geht offenbar auch die Justizvollzugsanstalt (Stellungnahme vom 19. Februar 2009, Bl. 82 VH) davon aus, dass in dieser Zeit jedenfalls in gewissem Umfang ein unmittelbarer Eindruck von der Persönlichkeit des Verurteilten gewonnen werden konnte; es wird in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und warum dies nicht der Fall gewesen sein sollte. Die weitere persönliche Beurteilung des Verurteilten könnte im Übrigen erleichtert und beschleunigt werden durch das von ihm mittlerweile vorgelegte Prognosegutachten der auch beim Senat anerkannten Sachverständigen Dr. .

Die nach alledem nicht ermessensfehlerfrei ergangenen Bescheide und Anordnungen der Staatsanwaltschaft sind aufzuheben (§ 28 Abs. 1 EGGVG). Wegen verschiedener noch nicht abschließend geklärter Gesichtspunkte, wie sie sich insbesondere auch aus obigen Ausführungen ergeben, kann dem Begehren des Verurteilten aber andererseits nicht unmittelbar entsprochen werden; es ist vielmehr die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen (§ 28 Abs. 2 EGGVG).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO. Trotz des nur eingeschränkten Erfolges des vom Antragsteller gestellten Verpflichtungsantrags liegt keine Teilabweisung vor, die hier zu einer Kostenbelastung führen müsste (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 30 EGGVG Rn. 1). Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 30 Abs. 2 EGGVG) besteht dagegen nicht. Eine solche Anordnung kann nur im Ausnahmefall getroffen werden, wenn dies durch die Lage des Einzelfalles besonders gerechtfertigt ist; etwa bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (OLG Naumburg OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3; OLG Hamm JVBl. 1970, 238; Löwe/Rosenberg a.a.O. Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 EGGVG Rn. 3). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 29 Abs. 2 EGGVG) ist nicht veranlasst. Wie ausgeführt beruht die Entscheidung des Senats vielmehr auf der Rechtsprechung des BVerfG, der sich bereits andere Oberlandesgerichte angeschlossen haben. Soweit das OLG Jena (ZfStrVo 2004, 300) eine andere Auffassung vertreten haben sollte, wäre dies durch den später ergangenen Beschluss des BVerfG (EuGRZ 2007, 738) überholt. Ebenso wird die von der Staatsanwaltschaft Frankenthal angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (JBl. RP 2009, 12) von abweichenden Überlegungen jedenfalls nicht getragen.

Ende der Entscheidung

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