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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 121/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 26 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
1 Ws 121/01 4029 Js 10 854/99 StA Zweibrücken
In dem Strafverfahren gegen
wegen Totschlags
hier: weitere Beschwerde
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler sowie die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 16. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 2001(4029 Js 10 854/99 1 Ks jug.) ) wird - zur Klarstellung - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die 1. Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Zweibrücken zurückgegeben.
Gründe:
Am 6. Februar 2001 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken als Jugendkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2000 gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, einen zur Tatzeit Heranwachsenden zur Hauptverhandlung zugelassen, und Haftfortdauer angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tag, hat sie in derselben Richterbesetzung als "1. Strafkammer" die am 1 Februar 2001 erhobene Beschwerde" des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26. August 2000 (Ds 688- 690/2000) verworfen. Der dagegen gerichteten "weiteren Beschwerde" des Angeklagten hat sie nicht abgeholfen.
Das "Rechtsmittel" führt zu einem vorläufigen Erfolg.
Der anwaltlich vertretene Angeklagte wendet sich ausdrücklich gegen den Beschluss des Landgerichts "über die Haftbeschwerde" und nicht gegen die von der Jugendkammer im Eröffnungsbeschluss angeordnete Haftfortdauer, die er trotz der Vorschrift des § 210 Abs. 1 StPO ebenfalls hätte anfechten können (vgl. LR-Rieß StPO 24. Aufl. § 207 Rdn. 24; HK Julius aaO, Rdn. 21). Der Senat hat daher über die im Eröffnungsbeschluss getroffene Haftentscheidung nicht (mit) zu befinden.
Die Strafkammer hat die am 1. Februar 2001 erhobene Eingabe als Haftbeschwerde erachtet und darüber als "1. Strafkammer", also als Beschwerdegericht (§§ 115 Abs. 4, 304 StPO, 73 Abs. 1 GVG), entschieden. Das war in zweifacher Hinsicht unrichtig.
Zum einen bestand für eine Beschwerdeentscheidung ungeachtet der Zuständigkeitsfrage schon deshalb kein Raum mehr, weil die Strafkammer zugleich als Jugendkammer im Eröffnungsbeschluss gemäß § 207 Abs. 4 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hatte, wodurch die "Haftbeschwerde" des Angeklagten gegenstandslos geworden war (LR-Rieß StPO § 247 Rdn 24).
Zum anderen hätte die "Haftbeschwerde" wegen der bereits erfolgten Anklageerhebung als von der Jugendkammer zu entscheidender Haftprüfungsantrag behandelt werden müssen. Mit der Erhebung der öffentlichen Klage geht nämlich gemäß § 126 Abs. 2 die Zuständigkeit für Haftentscheidungen auf das mit der Hauptsache befasste Gericht über. Dieser Zuständigkeitswechsel beendet den bisherigen Instanzenzug (LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 114 Rn. 45 m.w.N.). Dem Angeklagten steht dann eine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts nicht mehr zu. Seine nach Anklageerhebung eingereichte "Haftbeschwerde", der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, und seine "weitere Beschwerde" sind daher als Antrag auf Haftprüfung umzudeuten (OLG Hamm Hamm Wistra 1996,312; OLG Karlsruhe StV 1994, 664; NJW 1972, 1723; OLG Schleswig SchlHA 1990, 114; LR Hilger, a.a.O; a. M. OLG Frankfurt NJW 1973, 478), über den noch nicht entschieden ist (und der deshalb auch eine Beschwerde gegen die Haftanordnung des Eröffnungsbeschlusses ausschließen würde, LR-Hilger aaO § 117 Rdn.16).
Der somit zu Unrecht ergangen Beschwerdebeschluss der 1. Strafkammer kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren - ungeachtet der Zuständigkeitsproblematik - nicht als eine im Haftprüfungsverfahren ergangene Entscheidung der Jugendkammer betrachtet werden (so aber Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auflage § 117 Rdn. 12). Denn das Landgericht hätte darüber wegen des ausdrücklichen Antrages des Verteidigers des Angeklagten im "Beschwerde"-Schriftsatz nur nach mündlicher Verhandlung (§ 118 Abs. 1 StPO) entscheiden dürfen. Zudem ergibt der Verfahrensgang, dass die Entscheidung auch so nicht gedacht war. Es kann deshalb dahinstehen, ob (wegen der Identität der entscheidenden Richter) der Beschluss der Strafkammer überhaupt als Entscheidung der Jugendkammer behandelt werden könnte.
Der Umstand, dass das Landgericht somit über den gestellten Haftprüfungsantrag noch nicht entschieden hat, führt daher zur Rückgabe der Akten an die zuständige Jugendkammer zur weiteren Veranlassung. Der von der Strafkammer gefasste Verwerfungsbeschluss war zur Klarstellung aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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