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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 135-136/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 454
§ 454 StPO

Zum Unterschied zwischen Bericht der zuständigen Vollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 StPO) und Prognosegutachten eines Sachverständigen i.S.v. § 454 Abs. 2 StPO bei der richterlichen Überzeugungsbildung.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat - Beschluss vom 5. April 2000 - 1 Ws 135-136/00 -


1 Ws 135 - 136/00

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluß

In dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

A L geboren am in zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt

wegen schweren Raubes u.a.,

hier: Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln (und mehr) der Strafen

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler sowie die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 5. April 2000

beschlossen

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Februar 2000 aufgehoben

II. Die Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen von drei Jahren aus der Verurteilung durch das Landgericht Mannheim vom 10. Dezember 1992 (3 KLs 10/92) und von einem Jahr und sechs Monaten aus der Verurteilung durch das Landgericht Mannheim vom 25. Februar 1998 (2 Ns 36/97) wird nach Verbüßung von zwei Dritteln (und mehr) der Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt.

III. Der Verurteilte hat die Kosten dieses und des früheren Beschwerdeverfahrens (1 Ws 488+489/99) zu tragen.

Gründe

Der Verurteilte verbüßt derzeit die im Tenor genannten Freiheitsstrafen wegen schweren Raubes (drei Jahre) und falscher Verdächtigung (ein Jahr und sechs Monate). Der gemeinsame zwei Drittel-Zeitpunkt war am 1. November 1999 erreicht. Durch Beschluss vom 19. August 1999 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken die Vollstreckung der Strafreste zum zwei Drittel- bzw. Halbstrafenzeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt, nachdem die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken dies befürwortet hatte. Mit Beschluss vom 20. September 1999 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Entscheidung aufgehoben. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer erneut die noch offenen Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel führt zum Erfolg.

Der Senat vermag der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass die Strafaussetzung zur Bewährung verantwortet werden könne, nicht zu folgen. Das vom Landgericht gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO zur Gefährlichkeitsprognose des Verurteilten eingeholte Gutachten des für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes, Prof. Dr. R ist nämlich zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dem der Senat folgt, während sich die Strafvollstreckungskammer darüber mit nicht überzeugenden Erwägungen hinweggesetzt hat.

Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 StPO verlangt die Heranziehung eines Sachverständigen, wenn das Gericht "erwägt", die Vollstreckung einer der in Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift genannten Freiheitsstrafen zur Vollstreckung auszusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 -; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 454 Rdnr. 12 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 454 Rdnr. 37). Dies erfordert eine Vorgehensweise in zwei Schritten:

1. Ob die vorzeitige Entlassung in Betracht zu ziehen ist, prüft das Gericht zunächst an Hand der allgemeinen Voraussetzungen (§§ 454 Abs. 1 StPO, 57 StGB). Hierfür muss es insbesondere eine Stellungnahme der zuständigen Justizvollzugsanstalt einholen (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO), die neben einem Zeugnis über das Verhalten des Verurteilten im Vollzug auch ein Votum enthalten soll, ob die bedingte Entlassung befürwortet oder ihr entgegengetreten wird (KK-Fischer, aaO, Rdnr. 11). Diese Stellungnahme Unterstützt die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung, ob sie eine bedingte Entlassung im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO erwägt. Zieht sie dies aufgrund des bisherigen Verfahrens nicht in Betracht, kann sie die Aussetzung auch ohne Sachverständigengutachten ablehnen (BGH, aaO; KK-Fischer, aaO, Rdnr. 12 a; Kleinknecht/MeyerGoßner, aaO, § 454 Rdnr. 37).

2. Möchte die Strafvollstreckungskammer indes eine Strafaussetzung gewähren, so muss sie zusätzlich ein Gutachten über die Gefährlichkeitsprognose einholen (BGH, aaO; Senat, Beschluss vom 14. April 1998 - 1 Ws 155 u. 156/98; KK-Fischer, aaO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO), wobei sich dann die (hier nicht zu entscheidende) Frage stellen kann, ob ein anstaltsinterner Gutachter beauftragt werden darf (vgl. OLG Stuttgart, NStZ RR 2000, 86; Senat, Beschluss vom 31. August 1998 - 1 Ws 431/98 -; KK-Fischer, aaO, Rdnr. 13). Das Gutachten über die Gefährlichkeitsprognose i.S.v. § 454 Abs. 2 StPO überschneidet sich zwar teilweise mit den Themen, mit denen sich auch der Bericht der Vollzugsanstalt zu befassen hat, ist damit aber nicht identisch. Wegen der Bedeutung der Prognose stellt das Gesetz klar, worüber sich der Sachverständige zu äußern hat (vgl. auch KK-Fischer, aaO, Rdnr. 12 a; Rasch, NStZ 1993, 509): Er soll das Gericht in die Lage versetzen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zuverlässig einzuschätzen. Sein Gutachten geht insoweit weiter als der Bericht der Vollzugsanstalt, selbst wenn daran (neben Sozialarbeitern und Vollzugsleuten) Psychologen beteiligt gewesen sind. Zu dem Prognosegutachten im Sinne von § 454 Abs. 2 StPO gehören insbesondere eine Analyse der Auslösetat und ihrer biographischen Entwicklung, eine Beschreibung des jetzigen Persönlichkeitsbildes des Verurteilten, eine Schilderung seiner Entwicklung seit der letzten Tat (z.B. während der Strafverbüßung) und das Aufzeigen der Perspektiven im Falle einer Entlassung (vgl. zu allem Rasch, aaO; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, Rdnr. 37).

Zwar hat die Strafvollstreckungskammer (nunmehr) das Gutachten eines externen Sachverständigen eingeholt. Auch war sie grundsätzlich nicht gehindert, von dem Gutachten abzuweichen, das stets nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Sie durfte sich aber nicht ohne weiteres von dem wissenschaftlichen Standard des Gutachtens lösen. Vielmehr sind in einem solchen Fall an die richterliche Überzeugungsbildung keine geringeren Anforderungen zu, stellen, als an den Wissenschaftler selbst. Das Gericht muss deshalb seine gegenteilige Ansicht insbesondere unter Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen begründen (Senat, Beschluss vom 17. September 1999 - 1 Ss 152/99 -).

Dem werden die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht.

Die Strafvollstreckungskammer hat schon die Grundlage für ihre Entscheidung verkürzt, indem sie nur einen Teil der vom Sachverständigen aufgezeigten Gesichtspunkten behandelt hat. Dieser ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Prognosegesichtspunkte unter Einbeziehung der Stellungnahme der Vollzugsanstalt zu dem ausführlich begründeten Ergebnis gelangt, dass dem Verurteilten keine positive Legalprognose gestellt werden könne: Die in dem Bericht der Vollzugsanstalt beschriebenen, positiven Faktoren (deutlich beeindruckter Erstverbüßer, stabile soziale Bindungen, psychologische Stabilisierung, Bewährung in Vollzugslockerungen, gute intellektuelle und soziale Leistungsfähigkeit, gute Chancen, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen) würden zum Einen teilweise (soziale Bindungen, gute Leistungsfähigkeit, berufliche Integration) dadurch relativiert, dass sie auch schon bei Begehung der Taten vorgelegen hätten; zum Anderen wiege als negativer Faktor schwer, dass der Verurteilte seine guten intellektuellen und sozialen Fähigkeiten vor allem dazu einsetze, sich Vorteile zu verschaffen, wozu er auch auf illegale Maßnahmen zurückgreife. Die Auseinandersetzung mit seinen Taten sei weitgehend dürftig und beinhalte eher Entschuldigungsversuche als eine selbstkritische Auseinandersetzung.

Der angefochtene Beschluss lässt eine eigene Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen vermissen. Er begnügt sich mit der Feststellung, dass die Strafvollstreckungskammer (trotzdem) der positiven Beurteilung der Vollzugsanstalt aus den darin genannten Gründen folge. Das ersetzt eine selbständige Begründung ebenso wenig wie die (ergänzend) erfolgte Wiedergabe der von dem Beschuldigten bei seiner Anhörung vorgebrachten Umstände (Arbeitsplatz, Risiko des Bewährungswiderrufs), weil der Sachverständige dies alles bereits berücksichtigt und als nicht ausschlaggebend erachtet hat.

Die Strafvollstreckungskammer durfte sich auch nicht nachdem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" der Prognose der Vollzugsanstalt anschließen. Dieser gilt - wie auch bei der allgemeinen Täterprognose nach § 57 StGB - nicht für das Prognoseurteil des § 454 Abs. 2 StPO. Der Zweifelsatz kann nur auf Umstände und Fakten angewendet werden, auf die die Prognose zu stützen ist, und die deshalb bewiesen sein müssen, wenn sie zur Begründung einer negativen Prognose dienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 1 Ws 20/00 - m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auf1., § 56 Rdnr. 5 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht darum, sondern um eine Frage der Prognoseeinschätzung selbst.

Der Senat folgt der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. R dass die Gefährlichkeitsprognose des Verurteilten ungünstig zu beurteilen ist. Der Sachverständige hat dies ausführlich und überzeugend unter Beachtung der für die Prognoseentscheidung im Sinne von § 454 Abs. 2 StPO relevanten Umstände (vgl. hierzu Rasch, aaO) begründet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten zwar "reduziert erscheint", das Risiko erneuter Straffälligkeit, bei der - wie die Taten des Angeklagten zeigen - erhebliche Rechtsgüter bedroht sind, aber nicht als gering eingestuft werden kann. Der Sachverständige bestätigt damit die Zweifel, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. September 1999 (1 Ws 488 + 489/99) geäußert hat.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt somit derzeit nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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