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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 164/05
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 4141 I Ziff. 3 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
hier: Kostenfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Schwenninger
am 17. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsanwaltes K. gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. April 2005 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer war als Pflichtverteidiger in dem Strafverfahren vor der II. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) tätig. In der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2004 wurde der Angeklagte A. wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2004 Revision ein. Nach der Zustellung des Urteils am 22. November 2004 begründete er am 22. Dezember 2004 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge. Am 29. Dezember 2004 wurde die Revision durch den Verteidiger zurückgenommen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Januar 2005 begehrte er die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren und einer zusätzlichen Gebühr dafür, dass die Hauptverhandlung durch seine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sei.
Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren vom 24. Januar 2005 blieb die beantragte Gebühr Nr. 4141 VV RVG unberücksichtigt. Zur Begründung wurde angeführt, dass nicht durch die anwaltliche Tätigkeit die Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei.
Der von dem Beschwerdeführer erhobenen Erinnerung hat der zuständige Rechtspfleger mit Beschluss vom 24. März 2005 entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Erinnerung als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde und macht geltend, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG bei Rücknahme einer Berufung oder einer Revision unabhängig davon anfalle, ob bereits ein Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung bestimmt worden ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 33 Abs. 3, 56 Abs.2 RVG zulässig. An der Einhaltung der Einlegungsfrist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG bestehen keine Zweifel, nachdem die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer bei Gericht eingegangen ist.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Zusätzlich zu der bisherigen Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO ist in der Nr. 4141 I Ziffer 3 VV RVG der Fall erfasst, in dem das gerichtliche Verfahren durch die Rücknahme der Revision erledigt wird. Die Beschwerde bringt insoweit zutreffend vor, dass die Entstehung dieser Zusatzgebühr nicht zwingend die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins voraussetzt. Die Verfahrenserledigung muss jedoch dazu führen, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Im Falle der Berufung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl ist diese Voraussetzung bereits mit der Rücknahme selbst gegeben. Denn in beiden Fällen ist die Durchführung der Hauptverhandlung nach den §§ 323, 411 Abs. 1 Satz 2 StPO obligatorisch. Selbst in den Fällen des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO bildet die Entscheidung durch Beschluss die Ausnahme.
Dagegen erfordert die Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zwingend die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Daher bedarf die Frage, ob die Hauptverhandlung durch die Rücknahme der Revision entbehrlich geworden ist, einer gesonderten Prüfung. Dabei kommen dem Sinn und Zweck der Regelung besondere Bedeutung zu (Hansen/ Braun/ Schneider Praxis des Vergütungsrechts Tei 14 Rn. 505). Mit der Neuregelung in Nr. 4141 VV RVG wurde der Grundgedanke des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung gebührenrechtlich zu honorieren, wenn sie zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr für den Verteidiger führen (Bischof/ Jungbauer/Podlech-Trappmann RVG S. 655). § 84 Abs. 2 BRAGO galt mangels Verweisung in § 86 BRAGO nicht für das Revisionsverfahren. Soweit eine analoge Anwendung befürwortet wurde, setzte diese voraus, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden war (Gebauer/ Schneider BRAGO § 86 Rn. 30 m.w.N; Hansen/Braun/Schneider a.a.O.; gegen eine entsprechende Anwendung OLG Saarbrücken AGS 2004, 154).
Auch nach der Neufassung ist eine restriktive Auslegung geboten. Denn im Revisionsverfahren stellt die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. V StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird. Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung rechtfertigt nicht den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr. Vielmehr ist die von dem Gesetzgeber gewollte Honorierung dort nicht angezeigt, wo der Anfall der Hauptverhandlungsgebühr (Nr. 4132 VV RVG) nicht zu erwarten steht. Die Gebühr nach der Nr. 4141 VV RVG kann im Falle der Rücknahme der Revision deshalb nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Diese können sich etwa aus dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ergeben. Wie bereits in der Absetzungsbegründung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2005 zutreffend ausgeführt, sind derartige Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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