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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 196/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 1 S. 1
Stellt sich der Verurteilte entgegen der Ladung in einer anderen Vollzugsanstalt und wird nach wenigen Tagen in die vorgesehene Anstalt überführt, so begründet dies nicht die Aufnahme in der ersten Anstalt i.S.v. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO. Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer richtet sich dann nach dem Sitz der Vollzugsanstalt, in die der Verurteilte geladen war.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 196/02

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Bestimmung des zuständigen Gerichts

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 2. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kaiserslautern ist zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Oktober 1997 - 435 Js 6844/ 97 - zuständig.

Gründe:

Der Senat ist gemäß §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, nachdem die Landgerichte Kaiserslautern und Zweibrücken ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben. Die Überprüfung ergibt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kaiserslautern für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig ist.

Aufgrund erneuter Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit wurde der Verurteilte durch Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, worauf die Vollstreckungsbehörde ihren Widerrufsantrag stützt. Der Verurteilte wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 16. Juli 2001 zum 2. August 2002 in die Justizvollzugsanstalt Kaiserslautern zum Strafantritt geladen. Der damals in Zweibrücken wohnhafte Verurteilte kam dieser Ladung fristgerecht nach, begab sich allerdings in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken; von dort wurde er am 7. August 2001 in die Justizvollzugsanstalt Kaiserslautern verlegt.

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Zweibrücken war nicht durch den Strafantritt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken begründet. Die Strafvollstreckungskammer Kaiserslautern stellt, wie die Zitate zeigen, auf den Fall des Übergangs von Untersuchungs- in Strafhaft bei Rechtskrafteintritt einer Verurteilung ab; hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach dem Sitz der Vollzugsanstalt, in der sich der Inhaftierte zu diesem Zeitpunkt befindet. Abweichend hiervon erfordert die Aufnahme bei Vollzugsbeginn i.S.v. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO, die letztlich maßgeblich ist für den gesetzlichen Richter, eine gewisse Aufenthaltsdauer. Aufnahme ist zu bejahen, wenn sich der Verurteilte in der durch Strafantrittsladung und Aufnahmeersuchen bezeichneten Anstalt freiwillig stellt oder nach Ergreifung dorthin verbracht wird. Keine Aufnahme liegt hingegen vor, wenn der Verurteilte etwa gemäß § 27 Abs. 5 StVollstrO zunächst in eine näher gelegene Anstalt geladen wird, um alsbald der zuständigen Anstalt zugeführt zu werden. Das muss erst recht dann gelten, wenn der Verurteilte sich in Abweichung von der Ladung in einer nicht zuständigen Anstalt stellt und dort in amtliche Verwahrung genommen wird bis zur Verlegung in die vorgesehene Anstalt (LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 462 a Rn. 12, 13; KMR-Paulus StPO § 462 a Rn. 17-20; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 462 a Rn. 5; OLG Hamburg MKR 1982. 251). So liegt der Fall hier. Der Verurteilte hat sich abweichend von der Ladung in der Justizvollzugsanstalt seines Wohnortes gemeldet und ist von dort nach wenigen Tagen in die für ihn zuständige Vollzugsanstalt verlegt worden. Sein Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken entsprach nicht dem Vollzugsplan, war nicht vorgesehen und konnte daher, unabhängig von der Frage der Anrechnung der hier verbrachten Zeit auf die Strafe, von vorneherein nur als vorübergehend angesehen werden. Wäre hierin bereits die Aufnahme nach der genannten Bestimmung zu sehen, so würde dies im Übrigen die Möglichkeit für den Verurteilten begründen, nach freiem Belieben die ihm genehme Strafvollstreckungskammer für anstehende Widerrufsentscheidungen zu bestimmen, was mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters schwerlich zu vereinbaren wäre.

Ende der Entscheidung

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