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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 217/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 Abs. 5
Klarstellung der Senatsrechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Untersuchungshaft und sog. Organisationshaft auf die neben der Unterbringung verhängten Strafe.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 217/06 1 VAs 13/06

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

wegen räuberischer Erpressung, Raubes, Körperverletzung und Diebstahls

hier: Berechnung der erkannten Strafe

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Jung

am 22. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Unter Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Juni 2006 wird dem Verurteilten ab Antragstellung Rechtsanwalt Holzlöhner als Pflichtverteidiger für das Verfahren zur Strafzeitberechnung beigeordnet.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Ziffer 1 des vorgenannten Beschlusses wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Zeit der sog. Organisationshaft (18. März 1998 bis 23. März 1998) auf die berechnete Reststrafe als verbüßt anzurechnen ist.

Gründe:

Entsprechend der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Verurteilten Rechtsanwalt H.................... als Pflichtverteidiger für das Verfahren über die Strafzeitberechnung beizuordnen.

Im Übrigen führt das zulässige Rechtsmittel lediglich zu einem geringen Teilerfolg.

Zu Recht haben Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer die Untersuchungshaft nicht auf die Reststrafe zur Anrechnung gebracht. Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 14. März 1996 - 1 Ws 96/96 (NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478) aufgestellten Rechtsprechung fest, die auch sonst höchstrichterlich überwiegend vertreten wird (vgl Aufstellung bei MK-Maier StGB § 67 Rn. 22 Fußn. 30; ebenso OLG Köln Beschluss vom 6. Januar 2006 - 2 Ws 619/05 - zitiert nach juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 27. April 1999 - Ws 123/99 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf <2. Strafsenat> MDR 1997, 85). Danach ist die Untersuchungshaft im Wege des Vorwegabzuges anzurechnen. Dem steht die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2000 - 1 Ws 315/00 (NStZ 2001, 55 = StV 2001, 29) nicht entgegen, wenngleich die Ausführungen in den Gründen missverständlich sein können. Die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft stellte sich dort lediglich in Bezug auf den Aussetzungszeitpunkt nach § 67 Abs. 5 StGB, während nicht über den nach Beendigung der Unterbringung noch verbleibenden Strafrest zu entscheiden war. Die Ausführungen waren auch nicht entscheidungserheblich.

Bisher offenbar unberücksichtigt geblieben und nicht angesprochen ist jedoch die sog. Organisationshaft. Darunter ist der Zeitraum zu verstehen, der - weil erst die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden müssen - zwischen der Rechtskraft des auf Unterbringung lautenden Urteils und der tatsächlichen Verlegung aus dem Gefängnis in die Unterbringungsanstalt vergeht. Diese Organisationshaft kann nach der Senatsentscheidung vom 14. März 1996, an der auch insoweit festgehalten wird, im Gegensatz zur Untersuchungshaft auf die Reststrafe angerechnet werden. Dies wird sich im Falle des Verurteilten allerdings nur in geringem Maße auswirken, da die Organisationshaft ab Rechtskraft des Urteils (18. März 1998) bis zur Verlegung in die Klinik (23. März 1998) nur wenige Tage gedauert hat. Diese Zeitspanne wird die Staatsanwaltschaft bei der Strafzeitberechnung zu berücksichtigen haben. Der geringfügige Erfolg der Beschwerde in diesem Punkt hat keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung.

Ende der Entscheidung

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