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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 237/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 174 | |
StPO § 176 Abs. 2 | |
StPO § 177 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen fahrlässiger Tötung
hier: Antrag der Frau P. M. und des Herrn V. M., wohnhaft in...vertreten durch Rechtsanwalt d'Alquen, Geseke, über die Erhebung der öffentlichen Klage gerichtlich zu entscheiden
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Burger
am 8. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das auf die Anzeige der Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zurückgewiesen. Die Antragsteller beantragen nunmehr die gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage.
Die Antragsteller richten ihren Klageerzwingungsantrag "gegen Herrn Dr. med. H. T., Evangelisches Krankenhaus ... und weitere Ärzte des Evangelischen Krankenhauses ... und des Stadtklinikums ...". Diesen werfen sie Fehler bei der Diagnose und Behandlung ihrer Tochter E. während deren stationären Aufenthalts vom 7. Oktober 2004 bis 12. Oktober 2004 im Evangelischen Krankenhaus ... sowie vom 12. Oktober 2004 bis 17. Oktober 2004 im Klinikum ... vor, die Ursache für den Tod ihrer Tochter am 17. Oktober 2004 gewesen seien.
Der Antrag ist unzulässig.
Ziel des Klageerzwingungsverfahrens ist die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage. Diese wiederum kann sich nur gegen bestimmte Personen richten und muss einen diesen zuzuordnenden konkreten Geschehensablauf zum Gegenstand haben. Daher gehört zu den auszuführenden Tatsachen als Zulässigkeitsvoraussetzung des Klageerzwingungsantrages auch die Bezeichnung des oder der Beschuldigten, soweit diese vom Antragsteller in zumutbarer Weise benannt werden können. Es ist zwar Aufgabe des Oberlandesgerichts, über die Einhaltung des Legalitätsprinzips zu wachen; hierzu gehört jedoch nicht, dass das Gericht erst Ermittlungen darüber anzustellen hätte, wer als Beschuldigter in Betracht kommen könnte (OLG Stuttgart NStZ 2003, 331; OLG Düsseldorf VRS 77, 226; OLG Oldenburg MDR 1986, 692; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 172 Rn. 34).
Diesen Voraussetzungen genügt der Klageerzwingungsantrag nicht. Aus dem Bereich des Klinikums ... wird kein konkreter Arzt benannt, der mit der Versorgung der Tochter der Antragsteller betraut war. Für das Evangelische Krankenhaus ... wird nur der Arzt Dr. T. aufgeführt, obwohl die Antragsschrift den Vorwurf auch insoweit gegen weitere Ärzte richtet. An keiner Stelle der Antragsschrift wird konkret dargelegt, inwieweit Dr. T. oder weitere Ärzte dieser Klinik oder welche Ärzte des Klinikums ... wann und wie mit der Behandlung der E. befasst waren. Der Vorwurf richtet sich vielmehr global gegen die gesamte Ärzteschaft der beiden Kliniken. Für eine Anklageerhebung gegen bestimmte Personen wegen bestimmter Sachverhalte bietet der Klageerzwingungsantrag somit keine Grundlage. Es wäre den Antragstellern ohne weiteres zumutbar gewesen, etwa anhand der Krankenunterlagen, die Bestandteil der Ermittlungsakten sind, ihren Vorwurf personell und sachlich zu konkretisieren.
Die Verwerfung des Antrags als unzulässig hat zur Folge, dass dem Antragsteller Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen sind (§§ 174, 176 Abs. 2. 177 StPO).
Ende der Entscheidung
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