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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 238/07
Rechtsgebiete: GVG, StGB
Vorschriften:
GVG § 78 b | |
GVG § 78 b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 63 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ws 238/07
In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hier: Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Schwenninger und den Richter am Landgericht Gau
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 7. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
Der Untergebrachte wurde durch die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz am 4. Juni 2004 (Az. 7104 Js 12391/04) wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und dabei bestimmt, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist. Das Urteil ist seit dem 12. Juni 2004 rechtskräftig.
Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz stellte in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2007 fest, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Erreichens der Höchstfrist mit Ablauf des 7. Mai 2007 erledigt ist und ordnete den anschließenden Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der vorgenannte Beschluss war aufzuheben, da die Entscheidung gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht durch die "Kleine" Strafvollstreckungskammer getroffen werden konnte. In allen Fällen, in denen über die Frage des Fortbestandes der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausdrücklich oder inzidenter zu entscheiden ist, muss die Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt sein.
Die Gesetzesformulierung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG ("Verfahren über die Aussetzung ...") ist sprachlich ungenau gefasst. Es besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte weitgehende Einigkeit darüber, dass zum "Verfahren über die Aussetzung" der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch alle weiteren mit der Aussetzung im Zusammenhang stehenden Entscheidungen zu zählen sind (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.1993 - 4 Ws 437/93 -; NStZ 94, 207; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 6.11.2002 - 2 Ws 196/02 -).
Darunter fallen beispielsweise die Fragestellungen, ob die Maßregel weiter vollstreckt wird oder nicht, die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge, die Erledigung der Unterbringung, oder wie hier die Anordnung des Vollzugs der Maßregel nach § 63 StGB nach der Erledigung einer zuvor vollzogenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Auffassung orientiert sich an dem in den Materialien zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 12/1217 vom 27.09.1991, S. 78 zu Nr. 6). Dem steht die Kommentierung bei Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 78 b GVG Rdn. 5, wonach im Falle der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB neben einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßregel oder einer zeitigen Freiheitsstrafe insoweit die Kleine Strafvollstreckungskammer zuständig sei, nicht entgegen. Daraus ist nicht abzuleiten, dass in solchen Fällen stets die Kleine Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist. Eine weitergehende Zuständigkeit der Kleinen Strafvollstreckungskammer in Bezug auf den Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB widerspricht dem Grundsatz, wonach - wegen der weitreichenden Konsequenzen, die der Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für einen Verurteilten hat - der Sachverstand dreier Berufsrichter genutzt werden soll, wenn über die Einleitung des Vollzuges oder über den Fortbestand einer solchen Maßregel zu entscheiden ist. Die angefochtene Entscheidung regelt neben der Feststellung der Erledigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gleichzeitig den weiteren Vollzug der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, sie setzt den Vollzug dieser Maßregel nicht zur Bewährung aus, sondern bestimmt ausdrücklich einen Überprüfungstermin spätestens zum 23. April 2008. Diese Entscheidung steht nur der "Großen" Strafvollstreckungskammer zu.
Die Entscheidung war daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die "Große" Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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