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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.12.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 244/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 153 Abs. 2 S. 5 | |
StPO § 153a Abs. 2 | |
StPO § 300 | |
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss 1 Ws 244/09
In dem Strafverfahren wegen Körperverletzung u.a.
hier: Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung einer Auflage; Nebenklagekosten; hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Müller-Rospert und die Richter am Oberlandesgericht Burger und Christoffel am 4. Dezember 2009 beschlossen: Tenor:
Die Sache wird der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe: Die 3. (Kleine) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat das in der Berufungsinstanz anhängige Strafverfahren gegen den Angeklagten am 30. September 2008 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nachdem die dabei erteilte Auflage erfüllt worden war, wurde durch Beschluss vom 17. August 2009 die endgültige Einstellung ausgesprochen; die Nebenklägerin K...... Y....., die das Amtsgericht Landau in der Pfalz am 5. Dezember 2007 zum Verfahren zugelassen hatte, wird in der Entscheidung des Landgerichts nicht erwähnt. Hiergegen wendet sie sich durch Schriftsatz vom und beim Landgericht eingegangen am 16. September 2009, den die Kammer als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gewertet und daher dem Senat vorgelegt hat.
Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Eine sofortige Beschwerde gegen die - hier im Hinblick auf die Nebenklägerin unterlassene - Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss vom 17. August 2009 wäre nicht zulässig. Nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ist das Rechtsmittel gegen eine solche Nebenentscheidung nämlich in solchen Fällen nicht statthaft, in denen das Gesetz auch die Hauptentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Für die hier vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach Erfüllung der ihm erteilten Auflage nicht mehr verfolgbar ist, ist dies gemäß § 153 Abs. 2 S. 5 StPO der Fall (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2004, 320; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 464 Rn. 17).
Nach wohl h.M. in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 320; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; Meyer-Goßner a.a.O., § 464 Rn. 12; a.A. - für den Fall der fehlenden Auslagenentscheidung zugunsten des freigesprochenen Angeklagten - OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191), der sich auch der Senat anschließt, kann aber in solchen Fällen die insoweit fehlerhafte verfahrensabschließende Entscheidung grundsätzlich im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ergänzt werden. Gemäß § 300 StPO sind Rechtsbehelfe im Strafverfahren möglichst so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg erreichbar ist (BGH NJW 1956, 756, 757; Meyer-Goßner a.a.O., § 300 Rn. 3). Der Senat legt daher die Eingabe des Nebenklägerin vom 16. September 2009 als Antrag nach § 33a StPO aus, über den nunmehr die Strafkammer zu entscheiden hat.
Ende der Entscheidung
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