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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 248/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 | |
StGB § 68f Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
1 Ws 248/09 In dem Strafvollstreckungsverfahren wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Müller-Rospert und die Richter am Oberlandesgericht Burger und Christoffel am 11. November 2009 beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17. September 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa KG NStZ 2006, 580, 582; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784 und Die Justiz 1981, 444), die auch in der Kommentarliteratur überwiegend geteilt wird (vgl. - jeweils zu § 68 f.: Fischer, StGB 56. Aufl. Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB 26. Aufl. Rn. 5; LK, StGB 12. Aufl. Rn. 20; SK-StGB, Stand Juli 2009 Rn. 9ff.; a.A. Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Rn. 11; MK-StGB Rn. 13f.) begründen die Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe und das damit verbundene Unterbleiben einer Reststrafenaussetzung die Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose. Die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB hat daher Ausnahmecharakter; sie kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, wobei höhere Anforderungen als bei der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB zu stellen sind und - wie dort (vgl. OLG Hamm NStZ 2004, 685; Fischer aaO., § 57 Rn. 17) - Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen. Wesentliche - und seltene - Anwendungsfälle der Ausnahmeregelung können sein das Scheitern einer bedingten Entlassung nur an der Einwilligung des Verurteilten oder der Eintritt günstiger Prognoseumstände gerade im letzten Stadium des Strafvollzugs.
Auch der Senat hat sich dieser h.M. angeschlossen und legt sie in ständiger Rechtsprechung zugrunde (vgl. etwa Beschlüsse vom 25.8.2008, 1 Ws 273/08; vom 29.10.2007, 1 Ws 415/07; vom 15.9.2006, 1 Ws 349/06). Hieran wird auch gegenüber den Ausführungen der Beschwerde festgehalten.
Die günstige Kriminalprognose, die auf dieser Grundlage erforderlich ist, um das Entfallen der Führungsaufsicht anordnen zu können, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht verneint; die Einwendungen der Beschwerde können nicht überzeugen.
Bereits im Ausgangsurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. September 2004 wird eine problematische Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten aufgezeigt, die auch auf gewisse Probleme in dessen Verhältnis zu seinen Eltern zurückgeführt werden kann. Die Ausführungen der Beschwerde zu dem gerade von den Eltern gebotenen stabilen sozialen Empfangsraum verlieren vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Ebenso kann nach den Urteilsfeststellungen aus beruflicher Ausbildung und Erfahrung des Verurteilten nicht ohne weiteres auf eine gesicherte Zukunftsperspektive geschlossen werden.
Das externe Sachverständigengutachten Rösler vom 7. April 2008 (Bl. 212, 255 d.A.) gelangt zu einer allenfalls neutralen Prognose hinsichtlich der Sexualstraftaten und zu einer noch ungünstigeren Bewertung im Hinblick auf die Drogendelinquenz. Eine hinreichende Aufarbeitung der zugrunde liegenden Probleme konnte während des Strafvollzuges nicht stattfinden, weil sich der Verurteilte dem verweigert hat. Wie der Senat in diesem Zusammenhang schon durch Beschluss vom 25. Juni 2008 (Bl. 401 d.A.) zum Ausdruck gebracht hat, steht es dem Verurteilten zwar frei, an seiner Tatleugnung festzuhalten; der rechtskräftige Schuldspruch kann aber im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen hat auch der Verurteilte selbst im Verlaufe des Vollzuges wiederholt vortragen lassen, er halte im Anschluss an eine Entlassung eine psychiatrische Behandlung für erforderlich, um mit seiner dem Verfahren zugrunde liegenden ungünstigen Lebensepisode abzuschließen; eine solche Behandlung hat aber bisher nicht stattgefunden
Zu Recht auch hat die Strafvollstreckungskammer in der hier angegriffenen Entscheidung darauf verwiesen, dass dem Verurteilten - auch durch den Senat - die bedingte Entlassung wiederholt versagt worden ist. Besondere neue Entwicklungen gerade aus der letzten Phase des Strafvollzuges, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Allein die letzte Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Anstalt, die vorsichtig in Richtung auf eine günstige Prognose tendiert, kann jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht die gegen den Verurteilten sprechenden Umstände nicht aufwiegen.
Ende der Entscheidung
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