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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 368/03
Rechtsgebiete: StPO, GKG
Vorschriften:
StPO § 305 | |
GKG § 8 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
1 Ws 368/03 7004 Js 6726/02 StA Landau in der Pfalz
In dem Strafverfahren gegen
wegen Straßenverkehrsgefährdung hier: Berufungsbeschränkung
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Reichling
am 13. August 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz wegen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt worden, wogegen er fristgerecht Berufung eingelegt hat. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Mai 2003 teilte dieser auf eine Anfrage der Berufungskammer mit, dass die Berufung aufrechterhalten bleibe und auf das Strafmaß beschränkt werde. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz machte dieser geltend, die Erklärung der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß entspreche nicht dem wirklichen Willen des Angeklagten; es habe sich um einen Diktatabhörfehler gehandelt, tatsächlich habe es heißen sollen, dass das Rechtsmittel nicht auf das Strafmaß beschränkt werde. Die Strafkammer hat sodann mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass die Berufung rechtswirksam auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt worden ist. Die eindeutige Prozesserklärung des hierzu ermächtigten Verteidigers könne weder widerrufen noch angefochten werden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.
Die angefochtene Entscheidung unterliegt entsprechend § 305 StPO nicht der Beschwerde. Die Frage der Berufungsbeschränkung geht dem Urteil zeitlich und sachlich voraus und steht mit ihm in einem inneren Zusammenhang. Die vom Kammervorsitzenden veranlasste Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) stützt sich auf ein Zitat (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rn. 11a), das den Fall der umfassenden Rechtsmittelrücknahme betrifft. Hierüber kann ohne Durchführung der Hauptverhandlung und somit ohne Urteil entschieden werden, was die Anfechtbarkeit der Entscheidung der Erledigung des Rechtmittels durch Zurücknahme mit sofortiger Beschwerde erfordert. Die teilweise Rücknahme - Beschränkung - der Berufung erfordert hingegen in jedem Fall die Hauptverhandlung. Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bedarf auch umfassenderer Prüfung und kann sich nicht nur auf die hier thematisierte Frage, ob die Beschränkungserklärung des Verteidigers wirksam abgegeben und angefochten oder widerrufen werden konnte, beschränken. Die zulässige Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt in jedem Fall auch voraus, dass das amtsgerichtliche Urteil hinreichende Feststellungen zur Tat und Schuld enthält und dadurch tragfähige Grundlage sowohl für die Sanktionsbemessung in der Berufungsinstanz als auch für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht bietet. Mangelt es daran, weil die Feststellungen zur äußeren oder inneren Tatseite zu knapp oder unvollständig sind, so kann das Rechtsmittel nicht auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (vgl. BGHR StPO § 318 - Strafausspruch 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 318 Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1989 - 1 Ss 116/88 - und vom 17. Mai 1994 - 1 Ss 190/93 - ). Die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat daher umfassend Gegenstand der Hauptverhandlung zu sein und unterliegt auch in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung, die Ausklammerung und Vorabentscheidung von Teilbereichen ist nicht zulässig. Danach kann die angefochtene Entscheidung, auch wenn sie unanfechtbar ist, für das weitere Verfahren keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten.
Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 GKG abgesehen, da die Einlegung des Rechtsmittels durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung veranlasst worden ist.
Ende der Entscheidung
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