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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 383/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 454 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 384/05 1 Ws 383/05

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

wegen Brandstiftung u.a.

hier: Prüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Schwenninger

am 5. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. August 2004 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Die Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung der Strafvollstreckungskammer greift nicht durch. Die Kammer hat in der vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern entschieden (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG). Lediglich die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist durch eine beauftragte Richterin der Kammer durchgeführt worden. Zwar fordert eine Mindermeinung in Rechtsprechung und Lehre die Anhörung durch die vollbesetzte Kammer (vgl. Übersicht in LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 454 Rn. 24 mit Fußn. 54). Überwiegend (insbesondere auch BGHSt 28, 138) wird hingegen die Anhörung durch einen beauftragten Richter für ausreichend erachtet (Übersicht LR a.a.O Rn. 25, 29). Der strengen Auffassung hatte sich der Senat bisher nicht angeschlossen (Beschluss vom 16.02.1995 - 1 Ws 77/95; zwar Einzelrichterbesetzung, aber Zulässigkeit sogar der Anhörung durch ersuchten Richter). Nach Auffassung des Senats ist die Anhörung nach Sach- oder Verfahrenslage grundsätzlich durch einen beauftragten Richter zulässig. Dem Senat ist auch bekannt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz keineswegs ausschließlich nach mündlicher Anhörung durch einen beauftragten Richter entscheidet, sondern jeweils eine Einzelfallprüfung vornimmt. Zwar wäre es wünschenswert, dass die Erwägungen hierzu in der Entscheidung dargelegt werden, dass der angefochtene Beschluss hierzu schweigt, ist jedoch unschädlich. Ein Ausnahmegrund für das Absehen von der mündlichen Anhörung in voller Kammerbesetzung kann u.a. dann gegeben sein, wenn prognoserelevante Erkenntnisse bei der Anhörung nicht im Vordergrund stehen (KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 454 Rn. 16). Davon war hier auszugehen. Entscheidendes Gewicht für die Prognose kam dem Sachverständigenbericht des Pfalzklinikums vom 13. Juli 2005 zu, der im Ergebnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Alternative zum weiteren Maßregelvollzug zuließ. Hierzu hatte der Verteidiger des Verurteilten vor der mündlichen Anhörung nochmals ausführlich Stellung genommen und im Wesentlichen auch nur Vorschläge für den weiteren Therapieverlauf unterbreitet, ohne eine Aussetzung anzusprechen. Die Anhörung durch die beauftragte Richterin wurde zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendigkeit, den Verurteilten zur Frage der Aussetzung der weiteren Unterbringung sowie der Reststrafen zur Bewährung durch die vollbesetzte Kammer mündlich anzuhören.

Ende der Entscheidung

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