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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 407/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 73
StGB § 73 Abs. 1 S. 2
StGB § 73 a
StPO § 111 b Abs. 2
StPO § 111 b Abs. 4
StPO § 111 b Abs. 5
StPO § 111 d
1. Die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Tatverdächtigen kann auch zur Sicherung eines geldwerten Ersatzanspruchs aus der Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) zum Zwecke der "Rückgewinnungshilfe" für den Geschädigten erfolgen.

2. Als Voraussetzung einer Verfallsanordnung genügt der "einfache Verdacht" das der Täter aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt hat. Durch einen Tatbeteiligten erlangt sind dabei nicht nur die ihm unmittelbar oder persönlich überlassenen Werte; vielmehr kann schon die Zuwendung an eine Mittelsperson, d.h. erst recht an einen Mittäter genügen.

3. Die Durchsuchung beim Tatverdächtigen kann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Vermögenswerten führen wird, die zur Durchsetzung des Verfallsanspruchs im Wege der Rückgewinnungshilfe gesichert werden können.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ws 407/02

In dem Strafverfahren

wegen Betruges,

hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung des dinglichen Arrests nach §§ 111 d, 111 b Abs. 2, 5 StPO u.a.

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken urch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 27. August 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Juli 2002 aufgehoben.

II. Zur Sicherung der den Geschädigten in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) -Az. 5201 Js 4164/98 - erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeschuldigten A. P. in Höhe eines Betrages von 351 592,33 € angeordnet.

III. Die Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten in W., ...straße ..., seines Nebenwohnsitzes in B., ... einschließlich der Nebenräume und vorhandener Kraftfahrzeuge wird zur Sicherstellung von Gegenständen, die dem Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73 a StGB unterliegen, angeordnet.

IV. Durch Hinterlegung von 351 592,33 € wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Angeschuldigte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

V. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Aufgrund einer Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 3. Juni 2002 liegt dem Angeschuldigten zur Last, im Rahmen eines Geschäftsbetriebes zahlreiche Lieferanten in betrügerischer Weise geschädigt zu haben. Danach fasste der Angeschuldigte zusammen mit den gesondert verfolgten C. und A. den gemeinsamen Tatplan, mit der ebenfalls gesondert verfolgten C. A. als Inhaberin eine Einzelfirma zu gründen und unter dieser Firma innerhalb kurzer Zeit in großem Umfange Waren bei Lieferanten zu beziehen, ohne diese bezahlen zu wollen. Zu diesem Zwecke sei die Fa. "S." angemeldet worden. Der Angeschuldigte habe den (erheblich einschlägig vorbestraften) Mitangeschuldigten G. angeworben und diesen dazu veranlasst, unter falschem Namen als Einkäufer der Firma Waren zu bestellen, deren Bezahlung niemals beabsichtigt gewesen sei. Zugleich habe er den (ebefalls erheblich einschlägig vorbestraften) Mitangeschuldigten H. angeworben, der überwiegend für die Abholung der Waren und deren Verschubung eingesetzt worden sei. Entsprechend ihrem Tatplan hätten die Angeschuldigten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen Tatbeteiligten im Zeitraum von November 1997 bis Januar 1998 zahlreiche Firmen (38 Fälle) in der beabsichtigten Weise geschädigt und hierbei einen Gesamtschaden von insgesamt 351 592,33 € verursacht.

In Höhe dieses Betrages hat die Staatsanwaltschaft zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeschuldigten P. beantragt und zugleich darum ersucht, die Durchsuchung von Wohn- und Nebenräumen sowie von Kraftfahrzeugen des Angeschuldigten zum Zwecke der Auffindung von Vermögenswerten anzuordnen. Diese Anträge hat die nach Anklageerhebung zuständige Strafkammer zurückgewiesen. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass in Bezug auf die Person des Angeschuldigten P. keine Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass im Falle seiner Verurteilung die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung von Wertersatz vorlägen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen könne nicht festgestellt werden, dass der Angeschuldigte aus den der Anklageschrift zugrunde liegenden Taten "etwas" im Sinne der §§ 73, 73 a StGB "erlangt" hätte. Der Angeschuldigte habe niemals die faktische Verfügungsgewalt über die erbeuteten Gegenstände besessen. Lägen aber die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes nicht vor, so sei auch kein Raum für den beantragten Durchsuchungsbeschluss.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Strafkammer nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die statthafte Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach §§ 111 d, 111 b Abs. 2, Abs. 5 StPO, 73, 73 a, §§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann der dingliche Arrest auch zur Sicherung von Ansprüchen eines Verletzten angeordnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn zu sichernde Ansprüche des Staates nicht in Betracht kommen und die Anordnung des dinglichen Arrests allein dazu dient, im Wege der "Rückgewinnungshilfe" die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen der Geschädigten zu erleichtern oder zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat mit § 111 b Abs. 1, Abs. 5 StPO ausdrücklich eine Regelung geschaffen, die über den Absatz 2 dieser Vorschrift die Anordnung des dinglichen Arrests nach § 111 d StPO auch dann zulässt, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, unter denen eine Verfallsanordnung üblicherweise nicht ergehen kann, gegeben sind. Diese Regelung erscheint auch sachgerecht, da in Fällen wie dem vorliegenden der Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe regelmäßig das einzige erfolgversprechende Mittel darstellt, einen effektiven Opferschutz sicherzustellen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrests im Einzelnen (§§ 111 d, 111 b Abs. 2, Abs. 5 StPO) liegen vor.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer sprechen hier gewichtige Gründe für die Annahme, dass im Falle der Verurteilung des Angeschuldigten die Voraussetzungen für den Verfall oder den Verfall von Wertersatz (§§ 73, 73 a StGB) vorliegen. Insoweit genügt der "einfache Verdacht", dass der Angeschuldigte aus der Tat etwas erlangt hat, was ihm als Vermögenswert nicht verbleiben soll. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere aus einer Gegenüberstellung von Absatz 2 und 3. Während § 111 b Abs. 3 StPO für die Fortdauer einer Verfallsanordnung über sechs Monate hinaus das Vorliegen "dringender Gründe" erfordert, lässt der hier anzuwendende § 111 b Abs. 2 StPO als Voraussetzung einer erstmaligen Verfallsanordnung schon das Vorliegen von (einfachen) "Gründen" und damit eine geringere Verdachtsstufe genügen (vgl. hierzu Meyer/Goßner StPO, 45. Aufl., § 111 b Rdn. 8, 9). Danach liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für den Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB vor. Der Angeschuldigte Pizzulli hat aus den der Anklageschrift vom 4. Juli 2002 zugrunde liegenden Taten die im Wesentlichen von den Mitangeschuldigten Günzl bestellten, dem Mitangeschuldigten Homburg abgeholten, durch die einzelnen Betrugstaten erbeuteten Gegenstände zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt. Für die Annahme dieser Tatbestandsvoraussetzung kann gerade bei mittäterschaftlicher Begehungsweise nicht verlangt werden, dass der Täter die einzelnen Gegenstände selbst in den Händen gehalten oder unmittelbar und für jeden einzelnen Gegenstand konkret den Auftrag erteilt hat, diese abzuholen und an einem bestimmten Ort zu verbringen. Vielmehr genügt es, dass der Täter mittäterschaftlich an den einzelnen Taten mitgewirkt hat. Ebenso, wie sich der Mittäter über die Vorschrift des § 25 Abs. 2 StGB die Tatbeiträge der anderen Täter zurechnen lassen muss, hat er auch alle im Rahmen des gemeinsamen Tatplans erbeuteten Gegenstände erlangt. Zumindest muss dies dann gelten, wenn die betrügerische Beschaffung der Gegenstände, wie im vorliegenden Falle, unter Mitwirkung des mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen ausgestatteten Angeschuldigten innerhalb eines eigens hierzu geschaffenen Gewerbebetriebs geschehen sein soll. Grundsätzlich unterliegen alle einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) zugeflossenen Vermögenswerte dem Verfall. Nur insoweit als der Vermögenszuwachs lediglich einem nicht tatbeteiligten Dritten zugute kommt bzw. in dessen Eigentum verbleibt, sind die ergänzenden Vertreter - bzw. Dritteigentümerklauseln der Absätze 3 und 4 des § 73 StGB heranzuziehen. Durch einen Tatbeteiligten erlangt sind dabei nicht nur die ihm unmittelbar oder persönlich überlassenen Werte; vielmehr kann schon die Zuwendung an eine Mittelsperson, d.h. erst recht an einen Mittäter genügen (vgl. Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 26. Aufl. § 73 Rdnr. 14, 15). Dass sich der Angeschuldigte Pizzulli zusammen mit den Mitangeschuldigten und weiteren, gesondert verfolgten Personen zur gemeinschaftlichen Begehung von Betrugshandlungen zusammengeschlossen hatte, wird - nach dem hier erforderlichen Verdachtsgrad - von den bisher im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen bestätigt. Insbesondere die Angaben der Mitangeschuldigten G. und H., die Angaben der Zeugin O., die zeitweise bei der Fa. S. beschäftigt war, sowie die Angaben der Zeugin R., der Vermieterin der für die Fa. S. angemieteten Geschäftsräume, belegen dies. Die Kammer überspannt die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfallsanordnung, wenn sie für den Fall der mittäterschaftlichen Begehungsweise letztlich die jederzeitige tatsächliche Einflussnahme auf die in betrügerischer Weise erbeuteten Gegenstände hinsichtlich eines jeden einzelnen Mittäters verlangt. Eine derartige Betrachtungsweise würde jenen Täter, der als "spiritus rektor" und "Hintermann" innerhalb eines Organisationsgefüges die Fäden zieht,gegenüber demjenigen begünstigen, der sich in untergeordneter Position auftragsgemäß die Tatbeute verschafft und vor Ort verwaltet, indem er die tatsächliche Sachherrschaft über die Gegenstände ausübt. Für eine derartige Besserstellung bietet die Gesetzeslage keine Veranlassung. Sie würde im Übrigen zu den sonst bei mittäterschaftlicher Begehungsweise gültigen Rechtsgrundsätzen in Widerspruch treten.

Seinem Gegenstand und Umfang nach erstreckt sich der Verfall auf alle unmittelbar erlangten Tatvorteile. Dies sind in erster Linie die durch die Straftaten erlangten Gegenstände. Sind diese nicht mehr vorhanden oder stehen sie im Vermögen desjenigen, demgegenüber der Verfall angeordnet werden soll, nicht mehr zur Verfügung und haben sie sich in dieser Person nur in Vergünstigungen, Ersparnissen von Aufwendungen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen niedergeschlagen, so sind diese durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe eines bestimmten Geldbetrages abzuschöpfen. Dieser Anspruch kann dann im Wege des dinglichen Arrests (§ 111 d StPO) gesichert werden. Nichts anderes gilt, wie sich aus §§ 111 b Abs. 2, 5, 111 d StPO ergibt, wenn die Regelungen über den Verfall (nur) wegen bestehender Ersatzansprüche des Verletzten zur Rückgewinnungshilfe zum Tragen kommen. Da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf die erfolgte Anklageerhebung alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO), und er als italienischer Staatsbürger über entsprechende Auslandskontakte verfügt, war die Anordnung des dinglichen Arrestes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten.

Zugleich war die Durchsuchung der Wohnung, hierzu gehörender Nebenräume und der Kraftfahrzeuge des Angeschuldigten anzuordnen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 73, 73 a StGB, §§ 102, 105, 111 b Abs. 2, 4 und 5 StPO. Danach kann in Fällen der vorliegenden Art die Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Vermögenswerten angeordnet werden, die zur Durchsetzung des Wertersatzverfallsanspruchs gesichert werden können. § 111 b Abs. 2, 4, und 5 StPO erklären die Durchsuchungsvorschriften der §§ 102 bis 110 StPO für entsprechend anwendbar. Danach kann beim Tatverdächtigen die Durchsuchung angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Vermögenswerten führen wird, die zur Durchsetzung des Verfallsanspruchs gesichert werden können. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind die Durchsuchungsbestimmungen dabei auch auf jene Fälle anwendbar, in denen Vermögenswerte - wie hier - durch Vollzug eines dinglichen Arrests zur Sicherung eines geldwerten Ersatzanspruchs aus der Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) im Wege der Rückgewinnungshilfe gesichert werden sollen. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der in Bezug genommenen Durchsuchungsbestimmungen auf Fälle der Rückgewinnungshilfe von Gegenständen (§ 73 StGB, § 111 b Abs. 1 StPO) sieht der Senat keine Veranlassung. Der Gesetzgeber hat in § 111 b Abs. 5 StPO nicht nur § 111 b Abs. 4, sondern auch § 111 b Abs. 2 StPO in Bezug genommen und so die Anwendbarkeit der Durchsuchungsbestimmungen auf Fälle des Verfalls von Wertersatz bestimmt. Dafür, dass es sich bei dieser Bezugnahme um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln könnte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Die Gesetzessystematik spricht -worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist- vielmehr gegen eine solche Möglichkeit und dafür, dass die Verweisungsnorm des § 111 b Abs. 4 StPO auch für den hier einschlägigen Fall des § 111 b Abs. 2 StPO gilt. In § 111 b Abs. 4 StPO ist keine dahingehende Einschränkung enthalten, dass die Verweisung nur für die Fälle des § 111 b Abs. 1 StPO gelten soll. Hätte der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt, so wäre ihm dies folgerichtig und ohne Not möglich gewesen, indem er die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 102 bis 110 StPO lediglich als Satz 3 in diesen Absatz eingefügt hätte. Die Anwendung der Durchsuchungsbestimmungen auch auf die Fälle des Verfalls von Wertersatz entspricht im Übrigen dem Bedürfnis einer umfassenden Gewinnabschöpfung sowie dem Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes, der es gebietet, dem Geschädigten die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in die Vermögenswerte des Tatverdächtigen zu verschaffen bzw. zu erhalten. Hierzu wollte der Gesetzgeber mit § 111 b Abs. 2, 4 und 5 StPO das entsprechende Instrumentarium zur Verfügung stellen.

Die Durchführung und der Vollzug des Arrests unterliegt nach § 111 f Abs. 3, §§ 451 Abs. 1, 459, 459 g Abs. 2 StPO analog der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Wie dies im einzelnen zu geschehen hat, ist abhängig von den im Rahmen der Durchsuchung aufzufindenden Vermögenswerten, weshalb der Senat sich mit den sich hierzu ergebenden Rechtsfragen an dieser Stelle nicht zu befassen braucht.

Ende der Entscheidung

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