Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 479/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 27 Abs. 2
StPO § 28 Abs. 2 Satz 2
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 454
StPO § 454 Abs. 1
StPO § 463
StPO § 463 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 479/07

In dem Strafvollstreckungsverfahren

wegen Steuerhinterziehung u. a.,

hier: Ablehnung des Richters am Landgericht Stepp wegen Besorgnis der Befangenheit,

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und Richter am Amtsgericht Schubert

am 26. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 13. November 2007 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Kaiserslautern gegen ihn am 19. Juli 2005 wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in fünfzehn Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung verhängt hat. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 beantragte der Verurteilte zum wiederholten Male die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und lehnte zugleich den nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufenen Richter der Strafvollstreckungskammer, Richter am Landgericht Stepp, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Durch Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 13. November 2007 wurde der Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

1. Das nach Form und Frist nicht zu beanstandende Rechtsmittel ist auch an sich statthaft.

a) Zwar wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung finde und deshalb ein Beschluss, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter der Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen wird, nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden könne (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 1 Ws 99/04 -, zit. nach juris; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 290 f; KG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 5 Ws 39-40/03 -, zit. nach juris; ThürOLG, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 1 Ws 17/06 -, zit. nach juris). Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Einschränkung der Nachprüfung einer Entscheidung nach § 27 Abs. 2 StPO der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens diene und im Interesse eines ungestörten Verhandlungsablaufs verhindern solle, dass eine anstehende oder laufende Hauptverhandlung verzögert oder in Frage gestellt werde.

Die Forderung nach ungehindertem, störungsfreiem Verfahrensablauf gelte für das Verfahren der Strafvollstreckungskammer nach §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 StPO wegen der dort zu beachtenden Fristen in gleichem Maße (so OLG Düsseldorf aaO). Auch sei es anerkannten Rechts, dass die Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen als erkennendes Gericht i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen sei. Für Strafvollstreckungssachen könne dann nichts anderes gelten, weil ansonsten eine unübersichtliche Zersplitterung der Rechtswege drohe, je nachdem, ob die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach §§ 454, 463 StPO oder nach dem Strafvollzugsgesetz tätig werde (so BrandOLG, KG und ThürOLG, jeweils aaO).

b) Der Senat hält die vorstehend dargestellte Ansicht jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 Ws 18/07 -, NStZ-RR 2007, 222; Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 Ws 20/06 -, in juris) nicht für zutreffend.

Einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auf das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer steht bereits das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Für erfolglose Richterablehnungen außerhalb des Hauptverfahrens trifft das Gesetz in § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO eine eindeutige Regelung. Außerdem sind der zu entscheidende Fall und der in § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO geregelte auch nicht rechtsähnliich (vgl. dazu mit näherer und überzeugender Begründung: Chlosta, NStZ 1987, 291 f). Eine strafrechtliche Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht findet - in aller Regel - gegen den Willen des Angeklagten statt. Den Schutz dieser Hauptverhandlung, die nur begrenzt unterbrochen werden kann, vor Störversuchen des Angeklagten, etwa durch immer neue Ablehnungsanträge und sofortige Beschwerden, bezweckt die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO als Ausnahme von § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der im Erkenntnisverfahren damit verbundenen Einschränkung der Rechtsposition des Angeklagten im Ablehnungsverfahren steht dabei als Korrelat der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegenüber.

Demgegenüber ist in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach den §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 StPO die Interessenlage des Verurteilten von vornherein eine andere. Hier ist der Verurteilte regelmäßig an einer raschen Entscheidung über seinen Antrag auf Entlassung interessiert und nicht daran, das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer und damit die mögliche Beendigung seiner Freiheitsentziehung durch unbegründete Befangenheitsanträge in die Länge zu ziehen. In diesem Verfahren bedarf es daher keiner Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit, weil der Missbrauch von Befangenheitsanträgen zur Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen ist.

2. Die sonach zulässige sofortige Beschwerde erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung richtig entschieden. Der Senat macht sich die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Auch die wiederholten beleidigenden Angriffe des Verurteilten gegen den zur Entscheidung berufenen Richter am Landgericht Stepp sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters zu begründen; denn ansonsten hätte es der Verurteilte in der Hand, sich nach Belieben durch eigenes Verhalten dem zuständigen Richter zu entziehen. Dass der abgelehnte Richter seinerseits, etwa durch eine Strafanzeige, in einer Weise auf die persönlichen Angriffe des Verurteilten reagiert hätte, die ihn als befangen erscheinen lassen könnte, ist von der Beschwerde weder behauptet noch aus dem Inhalt der Akten sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück