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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 511/06
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 78b Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafvollstreckungsverfahren
wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung
hier: Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel und der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Schwenninger
am 19. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. November 2006 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Landau in der Pfalz vom 27. Mai 1994 wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden; weiter ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Die Maßregel wird seit 27. Mai 1994 vollstreckt. Hinsichtlich der Jugendstrafe ist die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug angeordnet. Die Große Strafvollstreckungskammer hat mit der von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Entscheidung die weitere Vollstreckung der Unterbringung sowie den noch nicht erledigten Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es habe hinsichtlich der Jugendstrafe das unzuständige Gericht entschieden, teilt der Senat nicht. Zwar wäre nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG bei getrennter Betrachtung für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe die kleine Strafvollstreckungskammer und für die Entscheidung über die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus die große Strafvollstreckungskammer zuständig. Es trifft zu, dass die frühere gesetzliche Regelung der Gesamtzuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer in § 78b Abs. 1 Nr. 1 Hs. 3 GVG a.F. in die geltende Fassung nicht übernommen wurde. Deswegen wird auch die Auffassung vertreten, dass bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Unterbringung für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe nicht die große, sondern die kleine Strafvollstreckungskammer zuständig sei (Meyer-Goßner GVG 49. Aufl. § 78b Rn. 5; LR-Siolek GVG 25. Aufl. § 78b Rn. 3; KK-Diemer/Hannich GVG 5. Aufl. § 78b Rn. 1, beide jeweils bezugnehmend auf Meyer-Goßner). Die danach mögliche unterschiedliche Zuständigkeit der großen und kleinen Strafvollstreckungskammer kann nach Auffassung des Senats allerdings dann nicht gegeben sein, wenn es um die Vollstreckung von Strafe und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus aus einem einheitlichen Erkenntnis geht, da wegen einer Tat sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßregel verhängt worden ist. Die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe und der Unterbringung durch verschiedene Spruchkörper käme in diesem Fall einer unnatürlichen Aufspaltung gleich. Der zwischen Strafe und Sicherungsmaßregel bestehenden Abhängigkeit und Wechselwirkung könnte bei getrennter Zuständigkeit keine Rechnung getragen werden. Es ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hinaus die große Strafvollstreckungskammer grundsätzlich auch für über die reine Aussetzung hinausgehende weitere Entscheidungen zuständig sein kann (LR a.a.O.) Aus dem Gedanken des engen sachlichen Zusammenhangs folgt daher auch bei vorliegender Konstellation die Notwendigkeit der Entscheidung durch einen einheitlichen Spruchkörper, nämlich der großen Strafvollstreckungskammer. Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 2000, 444) ist nicht einschlägig, da ihr die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugrunde liegt, für die die Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer ohnehin nicht gegeben ist.
In der Sache ist in Übereinstimmung mit der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel sowie der Restjugendstrafe zur Bewährung unter den angeordneten engen Weisungen nunmehr vertretbar. Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass nach über 12-jähriger Dauer der Unterbringung bei der verhängten Jugendstrafe von lediglich 1 Jahr und 3 Monaten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine größere Bedeutung zukommt. Es hat daher bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.
Ende der Entscheidung
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