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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 2 AR 20/05
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 46 Abs. 2 Satz 1
FGG § 65 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1896
Eine Vorlage durch den Rechtspfleger stellt nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über den Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts dar, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 2 AR 20/05

In dem Verfahren

betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen angeordnete Betreuung für F...... R..............................

hier: Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Simmern,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgerichts Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die Vorlage des Amtsgerichts Cochem vom 18./23. März 2005

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zuständig.

Eine Entscheidung über eine Abgabe kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil der Rechtspfleger des Amtsgerichts Cochem nicht befugt war, das Amtsgericht Simmern um die Übernahme des Verfahrens zu ersuchen und den Abgabestreit vorzulegen (BayObLGZ 1992, 268, 269 sowie 353 ff; OLG Düsseldorf RPfleger 1997, 426 und 1998, 103 (25. Zivilsenat); KG Rpfleger 1996, 400; Damrau/Zimmermann, Betreuungsgesetz, § 14 RPflG Rdnr. 11; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG 15. Aufl. § 65a Rdnr. 9; a.A.: OLG Hamm OLGZ 1994, 343; OLG Köln FamRZ 2001, 939; OLG Düsseldorf RPfleger 1994, 244 (3. Zivilsenat)). Der in der Rechtsprechung (aaO) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist der Senat mit der wohl herrschenden Meinung der Auffassung, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Betreuungsgesetz ergibt, dass Richtervorbehalte für bestimmte in den Neuregelungen des FGG vorgesehene Verrichtungen deshalb nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind, weil der Gesetzgeber es als selbstverständlich erachtet hat, dass der nach materiellem Recht für die Hauptsacheentscheidung zuständige Funktionsträger auch die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen zu treffen hat (vgl. BT-Drucksache 11/4528, 165). Eine Vorlage durch den Rechtspfleger ist demnach nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt (vgl. etwa KG aaO m.w.N.).

Davon ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zwar war der Rechtspfleger nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht grundsätzlich auch in Vormundschaft- und Pflegschaftssachen befugt, über die Abgabe bzw. die Übernahme des Verfahrens zu befinden und auch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeizuführen (§ 3 Nr. 2a RPflG a.F.). Das galt aber auch schon nach altem Recht nicht für Sachen, die dem Richter vorbehalten waren (BayObLG aaO). Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz hat indessen die Übertragung von Geschäften an den Rechtspfleger stark eingeschränkt (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 163 ff; BayOblGZ aaO; Damrau/Zimmermann aaO Rdnrn. 2-4). Auf dieser Grundlage ist vom Richter laufend, spätestens bei Ablauf der bei Bestellung des Betreuers bestimmten Frist zu prüfen, ob die Betreuung aufgehoben oder verlängert werden muss (§§ 69 Abs. 1 Nr. 5, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG, § 1896 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Des Weiteren hat der Richter ständig zu überwachen, ob Umstände bekannt geworden sind, die eine Entlassung des Betreuers erfordern (§ 1908 b Abs. 1 und 5 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).

Ausgehend hiervon sind in jeder Betreuungssache laufend auch dem Richter vorbehaltene Angelegenheiten zu erledigen. Deshalb ist dem Richter auch allein die Entscheidung über eine Abgabe, eine Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht vorbehalten (vgl. BayObLGZ aaO; KG aaO; Keidel/Kayser aaO m.w.N.), obwohl ihm nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG im Zusammenhang mit einer Abgabe des Verfahrens (§ 65 a FGG; Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) nicht ausdrücklich die Entscheidung vorbehalten ist. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass nicht der Rechtspfleger dem Richter, wenn auch unbewusst, möglicherweise unmittelbar vor einer anstehenden richterlichen Entscheidung die Sache durch eine Abgabeentscheidung entzieht. Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes ist dem Rechtspfleger weder die Abgabe noch die Entscheidung über die Übernahme einer Betreuungssache noch die Vorlage eines diesbezüglichen Abgabestreits an das Obergericht übertragen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998. Zwar war mit dieser Gesetzesänderung eine Stärkung der Stellung des Rechtspflegers gewollt. Dies bedingt jedoch entgegen der Auffassung des OLG Köln (FamRZ 2001, 939) keine Änderung im Hinblick auf die Vorlage an das Obergericht zur Entscheidung eines Abgabestreits. Denn auch durch diese Gesetzesänderung ist der Rechtspfleger nicht befugt, in ein laufendes richterliches Geschäft durch ein Abgabeersuchen einzugreifen.

Soweit der Senat mit der hier vertretenen Auffassung von der anderer Oberlandesgerichte abweicht, muss er die Sache nicht dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorlegen, da die Entscheidungen nicht auf eine weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG ergangen sind, sondern die Abgabe des Verfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht zum Gegenstand haben (vgl. BGHZ 48, 228, 231; Senat NJW-RR 1988, 264).

Ende der Entscheidung

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