Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 2 AR 33/04
Rechtsgebiete: BGB, HausratsVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 281
HausratsVO § 16 Abs. 3
ZPO § 893 Abs. 2
Schadensersatzansprüche gemäß § 281 BGB aus einem familiengerichtlichen Titel auf Herausgabe von Hausrat sind vor dem Familiengericht geltend zu machen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 2. Zivilsenat - Beschluss

vom 16. November 2004

Aktenzeichen: 2 AR 33/04

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes,

hier: wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die Vorlage des Amtsgerichts - Zivilabteilung - Ludwigshafen am Rhein vom 29. Juli 2004 am 16. November ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Das Familiengericht beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

Gründe:

Nachdem das Landgericht Frankenthal (Pfalz) - nach Anhörung der Parteien und auf entsprechenden Antrag der Klägerin - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. April 2004 an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen hat, diese Verweisung jedenfalls für das Amtsgericht als solches bindend ist, sowohl das dortige Familiengericht mit Beschluss vom 9. Juni 2004 als auch die Abteilung für allgemeine Zivilsachen mit Beschluss vom 29. Juli 2004 - ebenfalls nach Anhörung der Parteien - ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Klage verneint und ihre Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung der zuständigen Abteilung vorzunehmen (vgl. nur BGHZ 71, 264 ff). Der Senat trifft die Bestimmung dahin, dass das Familiengericht zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.

Es mag dahinstehen, ob die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht bereits durch die dahingehende ausdrückliche Verweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) begründet worden ist, indem dieser Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung zuerkannt wird. Denn das Landgericht hat in seinem Verweisungsbeschluss die Zuständigkeit des Familiengerichts Ludwigshafen am Rhein bereits geprüft, mit Begründung bejaht und dementsprechend eine ausdrückliche Verweisung an das Familiengericht vorgenommen. In solchen Fällen erscheint deshalb aus prozessökonomischen Gründen die entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO durchaus erwägenswert (a. A. BGH FamRZ 80, 557, 558; NJW-RR 1989, 195; vgl. aber auch BGH NJW-RR 1998, 1219).

Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist jedoch nicht veranlasst. Die Zuständigkeit des Familiengerichts beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein ergibt sich jedenfalls aus dem Streitgegenstand. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB geltend, weil dieser seiner durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14. März 2003 (Az. 5 d F 31/02) titulierten Verpflichtung zur Herausgabe von Hausratsgegenständen nicht nachgekommen und zur Herausgabe auch nicht mehr in der Lage sein soll. Über die Berechtigung dieses Anspruchs hat gemäß §§ 16 Abs. 3 HausratVO, 893 Abs. 2 ZPO das Prozessgericht zu entscheiden. Prozessgericht im Sinne dieser Vorschrift ist hier nicht das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein als solches, sondern das dortige Familiengericht. Nach Auffassung des Senats entspricht nur diese Interpretation dem Gesetzeszweck, nämlich die Sachkunde desjenigen Gerichts, dass den Herausgabetitel geschaffen hat, auch im Vollstreckungsverfahren nutzbar zu machen (ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1168; OLG Schleswig NJW-RR 2003, 1013; LG München II, FamRZ 1992, 335; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 2 zu § 893; a. M.: OLG Koblenz, FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 406; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 2 zu § 893; Wieczorek/Storz, ZPO, 3. Aufl., Rdnr. 8 zu § 893 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Rdnr. 3 zu § 893).



Ende der Entscheidung

Zurück