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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.04.2008
Aktenzeichen: 2 AR 7/08
Rechtsgebiete: FGG, GerOrgG Rheinland-Pfalz, RPflG
Vorschriften:
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2 | |
FGG § 46 Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 65 a Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 65 a Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 199 Abs. 2 Satz 2 | |
GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a | |
RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 AR 7/08 In dem Verfahren betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen angeordnete Betreuung für
hier: Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Daun, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die Vorlage des Amtsgerichts Eschwege vom 19./27. Februar 2008 ohne mündliche Verhandlung
am 25. April 2008 beschlossen: Tenor:
Das Verfahren kann derzeit nicht an das Amtsgericht Daun abgegeben werden.
Gründe:
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (und nicht das Oberlandesgericht Koblenz) ist für die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zuständig. Es entscheidet den Abgabestreit dahin, dass das Verfahren derzeit nicht vom Amtsgericht Daun zu übernehmen ist.
Nach §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ist dieses zur Übernahme nicht bereit, entscheidet das für den Abgabestreit zuständige Gericht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Abgabe trotz des Wohnsitzwechsels der Betroffenen noch nicht erfüllt.
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts Eschwege grundsätzlich nicht befugt ist, den Abgabestreit vorzulegen (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 AR 20/05 = FGPrax 2005, 216; BayObLGZ 1992, 268, 269 sowie 353 ff.; OLG Düsseldorf RPfleger 1997, 426 und 1998, 103 (25. Zivilsenat); KG RPfleger 1996, 400; Damrau/Zimmermann, BtG § 14 RPflG Rdnr. 11; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG 15. Aufl. § 65 a Rdnr. 9; a.A.: OLG Hamm OLGZ 1994, 343; OLG Köln FamRZ 2001, 939; OLG Düsseldorfer RPfleger 1994, 244 (3. Zivilsenat)). Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Betreuungsgesetz ergibt sich, dass Richtervorbehalte für bestimmte in den Regelungen des FGG vorgesehene Verrichtungen deshalb nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind, weil der Gesetzgeber es als selbstverständlich erachtet hat, dass der nach materiellem Recht für die Hauptsacheentscheidung zuständige Funktionsträger auch die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen zu treffen hat (vgl. BT-Drs.11/4528, 165). Eine Vorlage durch den Rechtspfleger ist demnach nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn es sich in der Hauptsache um einen den Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt (vgl. Senat aa0).
Dafür ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zwar war der Rechtspfleger nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht grundsätzlich auch in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen befugt, über die Abgabe bzw. die Übernahme des Verfahrens zu befinden und auch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeizuführen (§ 3 Nr. 2 a RPflG a.F.). Das galt aber schon nach altem Recht nicht für Sachen, die dem Richter vorbehalten waren (vgl. BayObLG aa0). Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz hat indessen die Übertragung von Geschäften an den Rechtspfleger stark eingeschränkt (vgl. BT-Drs. aa0 S. 163 ff.; BayObLGZ aa0; Damrau/Zimmermann aa0 Rdnrn. 2 bis 4). Auf dieser Grundlage ist vom Richter laufend, spätestens bei Ablauf der bei Bestellung des Betreuers bestimmten Frist zu prüfen, ob die Betreuung aufgehoben oder verlängert werden muss (§§ 69 Abs. 1 Nr. 5, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG, § 1896 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Des Weiteren hat der Richter ständig zu überwachen, ob Umstände bekannt geworden sind, die eine Entlassung des Betreuers erfordern (§ 1908 b Abs. 1 und 5 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).
Ausgehend hiervon sind in jeder Betreuungssache laufend auch dem Richter vorbehaltene Angelegenheiten zu erledigen. Deshalb ist dem Richter auch allein die Entscheidung über eine Abgabe, eine Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht vorbehalten (vgl. BayObLGZ aa0; KG aa0; Keidel/Kayser aa0, jew. m.w.N.), obwohl ihm nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG im Zusammenhang mit einer Abgabe des Verfahrens (§ 65 a FGG; Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) nicht ausdrücklich die Entscheidung vorbehalten ist. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass nicht der Rechtspfleger dem Richter, wenn auch unbewusst, möglicherweise unmittelbar vor einer anstehenden richterlichen Entscheidung die Sache durch eine Abgabeentscheidung entzieht. Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes ist dem Rechtspfleger weder die Abgabe bzw. die Entscheidung über die Übernahme einer Betreuungssache noch die Vorlage eines diesbezüglichen Abgabestreites an das Obergericht übertragen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998. Zwar war mit dieser Gesetzesänderung eine Stärkung der Stellung des Rechtspflegers gewollt. Dies bedingt jedoch entgegen der Auffassung des OLG Köln (FamRZ 2001, 939) keine Änderung im Hinblick auf die Vorlage an das Obergericht zur Entscheidung eines Abgabestreites. Denn auch durch diese Gesetzesänderung ist der Rechtspfleger nicht befugt, in ein laufendes richterliches Geschäft durch ein Abgabeersuchen einzugreifen. Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger zwar die Vorlageentscheidung mit Verfügung vom 19. Februar 2008 getroffen. Eine Besonderheit liegt hier jedoch darin, dass zuvor bereits der Richter mit Beschluss vom 21. November 2007 die Abgabe des Verfahrens beschlossen hatte.
Ob in solchen Fällen die (bloße) Vorlage durch den Rechtspfleger noch vertretbar ist, mag hier offenbleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Abgabe aus anderen Gründen noch nicht erfüllt. Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§ 65 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2 FGG noch nicht gegeben. Denn es fehlt jedenfalls daran, dass die Betroffene zu der beabsichtigten Abgabe angehört worden ist. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk des Rechtspflegers des Amtsgerichts Daun vom 6. November 2007, dass die Betroffene, als er sie zur Löschung des Wohnrechtes sowie zum Vergleichsabschluss befragt hat, mit diesen Fragen völlig überfordert war. Daraus erschließt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Betroffene sich nicht zu der (einfach gelagerten) Frage der Abgabe des Verfahrens an das Vormundschaftsgericht Daun äußern kann.
Darüber hinaus hat das abgebende Gericht noch nicht alle Verfügungen getroffen, die derzeit von Amts wegen oder auf Antrag hätten ergehen müssen. Zu entscheiden sein wird - wie das Amtsgericht Daun zutreffend ausführt - jedenfalls noch über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschungsbewilligung. Dass hierfür weitere Ermittlungen erforderlich sind, steht dem nicht entgegen. Diese durchzuführen wird Sache des Amtsgerichts Eschwege sein.
Ende der Entscheidung
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