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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 2 U 6/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 280
BGB § 1372 ff.
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Führung eines Mandats zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Aktenzeichen: 2 U 6/05

Verkündet am: 2. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes aus Anwaltsvertrag,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2005 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69 399,48 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 14 399,60 EUR seit 18. März 2004,

aus 47 846,06 EUR seit 29. September 2004 und

aus 7 153,82 EUR seit 10. Oktober 2005

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz wegen fehlerhafter Prozessführung bzw. fehlerhafter Beratung im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Ehefrau M..... B.... geltend.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 63 365,16 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 174-179 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 4. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29. Juli 2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb ihm gewährter Fristverlängerung mit am 4. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 70 503,41 EUR nebst Zinsen.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 hat der Kläger seine Klage um weitere 9 482,24 EUR erweitert; insoweit hat er die Klage im Termin vor dem Senat am 17. März 2006 zurückgenommen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungs- bzw. Schadenspositionen:

1. Kosten des Rechtsstreits 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz bzw. 7 U 76/01 Pfälz.OLG Zweibrücken, in der Berufungsbegründung geltend gemacht mit 15 319,93 EUR abzüglich vom Beklagten zurückgezahlter 1 800,00 DM oder 920,32 EUR, vom Kläger rechnerisch richtig ermittelt mit restlich 14 399,60 EUR.

Anlass dieses Rechtsstreits war der vor dem Notar K in ... geschlossene notarielle Übergabevertrag der Eheleute K.... vom 4. Oktober 1991 (Urk.Nr. 2028/91), in dem der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück der Eheleute in .........., , an seine Ehefrau zu Alleineigentum übertrug. Dieses Hausgrundstück hatten die Parteien schon vor ihrer Heirat am 12. März 1982 und zwar im Jahr 1980 als Miteigentümer je zur Hälfte erworben. In diesem notariellen Übergabevertrag übernahm die Ehefrau des Klägers die Hausverbindlichkeiten in Höhe von noch ca. 100 000,00 DM alleine und verpflichtete sich außerdem zur Zahlung von 100 000,00 DM an ihren Ehemann, zahlbar in monatlichen Raten zu je 500,00 DM, beginnend mit dem 1. Januar 1992.

Die notarielle Vereinbarung hat in Ziffer II. c. folgenden Inhalt:

"Vereinbarung im Falle der Scheidung und für den Veräußerungsfall.

Für den Fall, dass die Ehe der Ehegatten K geschieden wird, verpflichtet sich die Ehefrau M K an ihren Ehemann B.. K.... 50 % des durch einen amtlichen Schätzer zu ermittelnden Schätzwertes des Hausgrundstücks Flur-Nr. ... nebst Gebäude an ihren Ehemann B.... K.... herauszuzahlen.

Von dem herauszuzahlenden Betrag ist der Betrag abzuziehen, den Frau K.... durch die monatlichen Raten zu 500,00 DM bereits geleistet hat.

Die gleiche Herauszahlungsverpflichtung gilt auch bei einer Veräußerung des Grundstücks Flur-Nr. ... .

Die jeweils herauszuzahlenden Beträge sind im Falle der Scheidung drei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung und im Falle der Veräußerung sofort nach Beurkundung der entsprechenden Veräußerungsurkunde fällig und zahlbar."

Rechtskraft der Ehescheidung der Eheleute K.... ist am 21. August 1999 eingetreten.

Während noch bestehender Ehe zahlte der Kläger die von seiner Ehefrau geschuldeten Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt 125 358,33 DM einschließlich Zinsen an die Sparkasse Südliche Weinstraße in .........zurück.

Im Rechtsstreit 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz begehrte der Kläger zum einen die Feststellung, dass der am 21. August 2002 fällige und von der Ehefrau an ihn herauszuzahlende Betrag gemäß der Urkunde des Notars K... vom 4. Oktober 1991 von einem Basiswert von 204 500,00 DM zu berechnen sei.

Des Weiteren begehrte er unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückzahlung der von ihm verauslagten Beträge in Höhe von insgesamt 125 358,33 DM.

Mit Urteil vom 22. März 2001 gab die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz dem Feststellungsbegehren statt, während die Zahlungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Urteil Bl. 102 bis 113 d.BA. 2 O 556/00 LG Landau in der Pfalz).

Auf Anraten des Beklagten legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken ein; im Berufungsverfahren wurde der Kläger von Rechtsanwalt Weber vertreten, den der Beklagte dem Kläger empfohlen hatte.

Auch die ehemalige Ehefrau des Klägers legte gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz Berufung ein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem 7. Zivilsenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken am 22. Oktober 2001 schlossen die ehemaligen Eheleute K.... folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich:

"1. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsantrags verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

2. Was den Feststellungsantrag anbelangt, sind sich die Parteien darüber einig, dass bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß Ziffer II c) der Urkunde des Notars K... in L.................. (Urk.Rolle-Nr. K 2028/91) geschuldeten Ausgleichsbetrages von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks in Höhe von 415 000,00 DM auszugehen ist.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eventuelle Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsforderungen der Beklagten durch diesen Vergleich nicht erfasst sind."

Mit Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. November 2001 wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung führte der Senat aus, auch der Berufungsantrag der Ehefrau hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt; da beiden Berufungsanträgen in etwa der gleiche Wert zukomme, sei es sach- und interessengerecht, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (Bl. 290/291 dieser Beiakte).

2. Schadenersatz wegen Verfahrenskosten 1 F 377/03 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 1 260,20 EUR:

In diesem Verfahren erhob der Beklagte im Namen des Klägers Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO, weil die ehemalige Ehefrau des Klägers wegen eines Kostenerstattungsanspruchs aus dem Verfahren 1 F 167/02 AG Landau in der Pfalz die Zwangsvollstreckung betrieb.

Der Beklagte hatte in diesem Verfahren vorgetragen, der Kostenerstattungsanspruch der Ehefrau des Klägers sei durch Aufrechnung erloschen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2003 mit der Begründung ab, eine Aufrechnungsforderung des klagenden Ehemanns, mit der die Aufrechnung gegen die titulierte Klageforderung hätte erklärt werden können, sei nicht dargetan.

Der Beklagte prüfte die Erfolgsaussicht einer Berufung; noch während des Laufs der Berufungsfrist entzog ihm der Kläger das Mandat.

3. Betrag in Höhe von 199,17 EUR entsprechend einem Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 2000, in dem des heißt, dieser gutzuschreibende Betrag sei auf der Abrechnung vergessen worden.

4. Schadenersatz wegen verlorenem Zugewinnausgleichsprozess des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau 1 F 167/02 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 36 172,48 EUR, in erster Instanz geltend gemacht mit 28 113,90 EUR.

Der Beklagte hatte in diesem Verfahren Zahlung von Zugewinn an den Kläger in Höhe von zuletzt 39 588,88 EUR begehrt.

Er hatte die Ansicht vertreten, im Hinblick auf den notariellen Übergabevertrag vom 4. Oktober 1991 sei das Hausgrundstück nicht hälftig in die Berechnung des Anfangsvermögens der Ehefrau einzustellen; dagegen sei es auf Seiten des Ehemanns in voller Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Das vom Ehemann zurückgeführte Hausdarlehen sei dem Endvermögen der Ehefrau als "privilegierter Erwerb" hinzuzurechnen.

Das Familiengericht hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2003 als unbegründet abgewiesen (vgl. Bl. 112 bis 122 dieser Beiakte).

Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die Ehefrau des Klägers habe keinen Zugewinn erzielt, weil entgegen der Auffassung des Klägers deren hälftiger Miteigentumsanteil am Grundstück Bruckner Straße 9 in Ottersheim in deren Anfangsvermögen einzustellen sei. Außerdem sei dem Endvermögen der beklagten Ehefrau kein "privilegierter Erwerb" in Höhe von 125 358,33 DM hinzuzurechnen, weil es sich insoweit um eine ehebedingte Zuwendung gehandelt habe. 5. Schadensposition Verfahrenskosten des Zugewinnausgleichsverfahrens 1 F 167/02 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 5 425,68 EUR.

6. Schadensposition Kosten des Verfahrens 1 F 14/02 AG Landau in der Pfalz (1. Zugewinnausgleichsverfahren) in Höhe von 748,78 EUR

In diesem Verfahren hatte der Beklagte den Klageentwurf vom 8. Januar 2002 eingereicht und mit Schriftsatz vom selben Tag um Prozesskostenhilfebewilligung angetragen.

Das Familiengericht wies mit Verfügung vom 7. Februar 2002 darauf hin, dass die beabsichtigte Klage unschlüssig sei, weil mehr oder minder lediglich Billigkeitserwägungen angestellt würden, um die vom Kläger als Darlehensrückzahlung verauslagten Beträge in die Zugewinnausgleichsberechnung einfließen lassen zu können (vgl. Bl. 46 dieser Beiakte).

Mit Schriftsatz vom 7. März 2002 nahm der Beklagte den Prozesskostenhilfeantrag zurück, mit der Begründung, der Antragsteller sehe sich aus gesundheitlichen Gründen außerstande, den Verhandlungsmarathon in dieser Angelegenheit durchzustehen.

7. Schadensposition Verfahrenskosten 1 F 171/02 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 2 815,26 EUR:

Mit Schriftsatz vom 22. April 2002 beantragte der Beklagte im Namen des Klägers, wegen einer Zugewinnausgleichsforderung des Klägers in Höhe von 55 183,28 EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der ehemaligen Ehefrau des Klägers anzuordnen.

Im Termin beim Familiengericht am 10. Juni 2002 erteilte das Familiengericht einen richterlichen Hinweis und wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

Der Beklagte erklärte sodann, dass er im Hinblick auf die vom Gericht vertretene Auffassung und im Hinblick auf die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags keinen Antrag zur Hauptsache im Arrestverfahren stelle (vgl. Bl. 54 dieser Beiakte).

Das Familiengericht erließ sodann das Versäumnisurteil vom 26. Juli 2002 und wies den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurück (vgl. Bl. 66/67 dieser Beiakte).

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe legte der Beklagte für den Kläger sofortige Beschwerde zum Pfälzischen OLG Zweibrücken ein; mit Beschluss vom 27. Juni 2002 wies die Einzelrichterin des 6. Zivilsenats die Beschwerde mit der Begründung zurück, Prozesskostenhilfe könne schon deswegen nicht bewilligt werden, weil der Arrestkläger einen Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO weder nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht habe. Darüber hinaus habe der Arrestkläger auch einen Arrestanspruch im Sinne von § 916 Abs. 1 ZPO gemäß § 1378 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan. Dies gelte unabhängig davon, ob der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 1991 eine güterstandsbezogene Regelung im Sinne von § 1408 Abs. 1 BGB zukomme oder nicht (vgl. Bl. 28/29 PKH-Heft Az. 6 WF 81/02).

Der Beklagte nahm den zwischenzeitlich eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Familiengerichts vom 26. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 19. September 2002 zurück (Bl. 78 dieser Beiakte).

8. Schadenersatzkosten des Verfahrens 3 C 909/00 AG Germersheim bzw. 1 S 103/01 LG Landau in der Pfalz in Höhe von insgesamt 9 482,24 EUR:

In diesem Verfahren beantragte der Beklagte im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 20. November 2000 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der ehemaligen Ehefrau des Klägers zur Sicherung der Ausgleichsforderung in Höhe von 125 358,23 DM.

Mit Beschluss vom 20. November 2000 ordnete das AG Germersheim diesen Arrest an (44/45 dieser Beiakte).

Mit Urteil vom 9. März 2001 hob das AG Germersheim den Arrestbefehl vom 20. November 2000 auf und wies den entsprechenden Antrag zurück.

Zur Begründung führte das AG Germersheim aus, der Arrestkläger habe einen Rückforderungsanspruch wegen der von ihm gezahlten Darlehensbeträge für das Haus im Sinne von § 242 BGB nicht hinreichend dargelegt. Der Arrestkläger habe selbst vorgetragen, dass die Zahlungen ehebedingte Zuwendungen im Rahmen einer damals noch intakten Ehe dargestellt hätten. Er habe weiterhin zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich für solche Zuwendungen ein Ausgleichssystem zur Verfügung stellten, das die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdränge und dass eine Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse nur im Einzelfall einen Rückgriff auf § 242 BGB gebieten könnte. Einen solchen Ausnahmefall habe der Arrestkläger aber nicht dargetan (vgl. Bl. 92 bis 94 dieser Beiakte).

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe die einzelnen Verfahren für ihn fehlerhaft - weil jeweils in Verkennung der Rechtslage - geführt und habe daher für die Verfahrenskosten einzustehen, die er - der Kläger - zu tragen gehabt habe.

Hinsichtlich der Schadensposition 3 in Höhe von 199,17 EUR beruft sich der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 2000, weil es dort heiße, der Betrag in Höhe von 199,17 EUR sei gutzuschreiben, auf der Abrechnung aber vergessen worden.

Bezüglich der Schadensposition 4 (Zugewinnausgleichsprozess 1 F 167/02 AG Landau in der Pfalz) beruft sich der Kläger auf sein Vorbringen in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. Januar 2005, der dem Landgericht Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gab.

In jenem Schriftsatz hat der Kläger behauptet, bei gehöriger Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts durch den ihn beratenden beklagten Rechtsanwalt hätte ihm eine Zugewinnausgleichsforderung gegen seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 36 172,48 EUR zugestanden (siehe zu den einzelnen Positionen der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen: Schriftsatz vom 28. Januar 2005, Bl. 142 bis 147 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 hat der Kläger eine weitere Klageerhöhung um 9 482,24 EUR in der irrigen Annahme vorgenommen, die Schadensposition 8 sei in seiner rechnerischen Zusammenfassung nicht enthalten; nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2006 hat der Kläger insoweit die - erweiterte - Klage wieder zurückgenommen.

Der Beklagte bestreitet die Höhe der auf Seiten des Klägers angefallenen Verfahrenskosten nicht.

Hinsichtlich der Schadensposition 3. behauptet der Beklagte, in zurückliegender Zeit sei bereits eine Verrechnung dieses Guthabens vorgenommen worden.

Bezüglich der Schadensposition 4 hat der Beklagte im ersten Rechtszug die einzelnen Berechnungspositionen in den jeweiligen Anfangs- und Endvermögen nicht bestritten, das entsprechende Vorbringen des Klägers dagegen als verspätet und nicht nachvollziehbar gerügt (vgl. Schriftsatz vom 22. März 2005, Bl. 158 d.A.).

Im Berufungsverfahren rügt der Beklagte, dass der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. Januar 2005 schlicht Bezug nimmt und weist daraufhin, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2004 lediglich eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 28 113,90 EUR als Schadenersatzforderung geltend gemacht hat.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Die im zweiten Rechtszug vorgenommene Klageerweiterung, welche die schon im ersten Rechtszug geltend gemachte Schadensersatzforderung wegen des Verlustes des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen die frühere Ehefrau betrifft und auf jene Berechnung Bezug nimmt, ist zulässig (vgl. Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., Rdnrn. 10 a vor § 511 ZPO und 31 zu § 520 ZPO); gemäß den §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO bedarf es weder der Einwilligung des Beklagten in die Klageerweiterung noch hat der Senat deren Sachdienlichkeit zu prüfen (vgl. Gummer/Heßler aaO, Rdnr. 3 zu § 533 ZPO).

2. Der Beklagte, der vom Kläger mit der Wahrnehmung der güterrechtlichen Ansprüche gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau betraut war, hat wesentliche Pflichten des ihm übertragenen Anwaltsmandats verletzt; er ist dem Kläger daher gemäß den Bestimmungen der §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des hieraus resultierenden Vermögensschadens verpflichtet.

Grundsätzlich ist der um Rat gebetene Rechtsanwalt seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (siehe hierzu Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 148 m.w.N.).

Im Einzelnen:

2.1. Kosten des Rechtsstreits 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz und 7 U 76/01 Pfälz. OLG Zweibrücken in Höhe von insgesamt restlich 14 399,60 EUR

Gegenstand dieses Rechtsstreits war zunächst das Feststellungsbegehren des Klägers, dass der am 21. August 2002 fällige und von der Ehefrau an ihn herauszuzahlende Betrag gemäß der Urkunde des Notars K... vom 4. Oktober 1991 von einem bestimmten Basiswert zu berechnen sei. Außerdem erhob der Beklagte für den Kläger Leistungsklage auf Zahlung von 125 358,33 DM, weil der Kläger während noch bestehender Ehe Hausverbindlichkeiten seiner Ehefrau gegenüber der Sparkasse Südliche Weinstraße in gleicher Höhe getilgt hatte, mit der Begründung, mit der Scheidung der Ehe sei der Rechtsgrund für diese Leistungen entfallen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Senat in der Erhebung der Feststellungsklage keine Pflichtverletzung des Beklagten.

Zum einen machte es nach damaliger Sachlage durchaus Sinn, diesen zentralen Streit der geschiedenen Eheleute durch einen Zwischenentscheid zu beenden, um den Weg für eine anschließende umfassende güterrechtliche Einigung zu ebnen; zum anderen führte das Feststellungsbegehren mit Abschluss des gerichtlich protokollierten Vergleichs vor dem 7. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken am 22. Oktober 2001 auch zum erstrebten Erfolg.

Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt jedoch darin begründet, dass er die Feststellungsklage mit einer Leistungsklage verbunden hat, die von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Kläger deshalb seine gesamten außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten selbst zu tragen hatte, weil beide Klagen gleichwertig waren.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung werden Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist (vgl. BGHZ 115, 132 f = FamRZ 1991, 1169 f).

Der Kenntnis dieser Rechtsprechung hat sich der Beklagte offensichtlich verschlossen, weil er bei ähnlich gelagertem Sachverhalt gleichwohl die Rückforderung ehebedingter Zuwendungen begehrte, ohne zugleich schlüssig darzulegen, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führen würde, für den Kläger schlechthin unangemessen und unzumutbar sei.

Letztere Voraussetzung liegt auch tatsächlich nicht vor, weil der Kläger - wäre der Zugewinnausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten durchgeführt worden - an der auf dem Wegfall der Hausverbindlichkeiten beruhenden Wertsteigerung des Hausanwesens seiner Ehefrau hälftig partizipiert hätte (siehe dazu Gliederungspunkt 2.4.).

Infolge dieser Pflichtverletzung - Erhebung einer von Anfang an aussichtslosen Leistungsklage - ist dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden, weil er ohne diese Pflichtverletzung mit seiner Feststellungsklage obsiegt und einen Kostenerstattungsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau gehabt hätte.

Der Beklagte hat auch für die dem Kläger im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten einzustehen, weil er dem Kläger gegenüber erklärte, das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. März 2001 sei falsch, es müsse dagegen Berufung beim Pfälzischen OLG Zweibrücken geführt werden (vgl. Schreiben des Beklagten vom 30. März 2001).

Zwar dürfte Rechtsanwalt Weber, der im zweiten Rechtszug vom Kläger durch Vermittlung des Beklagten mandatiert wurde, ebenfalls eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein, weil er angesichts der eindeutigen Rechtsprechung von der Durchführung des Rechtsmittels hätte abraten müssen; diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil das Mandatsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten fortdauerte und beide Anwälte daher als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB hafteten.

Sind an ein und demselben Schadensfall mehrere Anwälte beteiligt, die jeweils verschiedene Schadensursachen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gesetzt haben, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldner kann sich aber nicht auf ein der geschädigten Partei nach § 278 BGB anrechenbares Mitverschulden des anderen Gesamtschuldners berufen. Der Mandant kann daher gemäß § 421 BGB einen der beteiligten Anwälte für den ganzen Schaden verantwortlich machen und die Klärung der einzelnen Haftungsanteile dem internen Gesamtschuldnerausgleich der beteiligten Anwälte gemäß § 426 BGB überlassen (vgl. hierzu Vollkommer/Heinemann aaO, Rdnr. 449 m.w.N. aus der Rspr.).

Die auf den Kläger entfallenden Verfahrenskosten belaufen sich unstreitig auf 15 319,93 EUR; abzüglich vom Beklagten zurückerstatteter überzahlter Gerichtskosten in Höhe von 1 800,00 DM oder 920,32 EUR beläuft sich der zu ersetzende Vermögensschaden auf 14 399,60 EUR.

2.2. Schadenersatz Verfahrenskosten 1 F 377/03 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 1 260,20 EUR (Vollstreckungsabwehrklage des Klägers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss seiner Ehefrau)

Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin begründet, dass er Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhob, allerdings keinen Vortrag dazu hielt, mit welcher Gegenforderung der Kläger mit erfüllender Wirkung die Aufrechnung erklärt hat.

Die Klage war - weil unschlüssig - ohne Aussicht auf Erfolg.

Der Schaden des Klägers besteht in den unnütz aufgewandten Verfahrenskosten in Höhe von 1 260,20 EUR, deren Höhe der Beklagte nicht bestritten hat.

Der Einwand des Beklagten, der Fehler habe im Berufungsverfahren noch korrigiert werden können, wenn der Kläger ihm nicht zuvor das Mandat entzogen hätte, ist im Hinblick auf die Kostenbestimmung des § 97 Abs. 2 ZPO unbehelflich, weil dem Kläger dann jedenfalls bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise die - höheren - Kosten des Berufungsverfahrens zur Last gefallen wären.

2.3. Betrag in Höhe von 199,17 EUR entsprechend einem Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 2000, in dem es heißt, dieser gutzuschreibende Betrag sei auf der Abrechnung vergessen worden:

Hier hätte es dem Kläger oblegen, Vortrag dazu zu halten, aus welcher Rechtsangelegenheit ihm dieses Guthaben zustand und ob dieses Guthaben - das Schreiben des Beklagten datiert immerhin vom 10. Juli 2000 - seither noch nicht verrechnet worden ist.

Die Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 2000 vermag ausreichenden Sachvortrag des Klägers zu diesem Punkt nicht zu ersetzen.

2.4. Schadenersatz wegen rechtskräftig abgewiesener Zugewinnausgleichsforderung des Klägers, geltend gemacht mit nunmehr 36 172,48 EUR (Verfahren 1 F 167/02 AG Landau in der Pfalz)

Der Beklagte hatte in diesem (zweiten) Zugewinnausgleichsverfahren Zahlung von Zugewinn an den Kläger in Höhe von zuletzt 39 588,88 EUR begehrt.

Die Führung dieses Prozesses belegt in eindrucksvoller Weise, dass der Beklagte, der sich als Fachanwalt für Familienrecht an erhöhten Standards messen lassen muss (vgl. Vollkommer/Heinemann aaO, Rdnr. 408 m.w.N.), das rechtliche Zusammenspiel der Regelungen über den Zugewinnausgleich der §§ 1373 f BGB einerseits sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sog. ehebezogenen Zuwendungen andererseits nicht nachvollzogen hat.

Ein gerechter Ausgleich der Zuwendung wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs dadurch erreicht, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwendung nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierten Erwerb seinem Anfangsvermögen zurechnen kann. § 1374 Abs. 2 BGB gilt nicht für Zuwendungen zwischen Ehegatten. Die Zuwendungen erhöhen daher den Zugewinn des Begünstigten, soweit ihr Wert bei Ende des Güterstandes noch vorhanden ist. Ist das Endvermögen geringer als der Wert der Zuwendung, wird die Zuwendung als Vorausempfang nach § 1380 BGB angerechnet. Ist der Wert der Zuwendung der Höhe nach im Endvermögen des Empfängers noch vorhanden, kann auf die Anwendung dieser Vorschrift stets verzichtet werden (vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6. Rdnr. 110 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

Der Wert der ehebezogenen Zuwendung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau war in deren Endvermögen noch vorhanden, weil das in ihrem Alleineigentum stehende Hausanwesen nicht mehr mit Darlehensverbindlichkeiten belastet war; es fehlte als passive Position in ihrem Endvermögen und erhöhte somit ihren Zugewinn, woran der Kläger als Zugewinnausgleichsberechtigter partizipiert hätte.

Dieser Erkenntnis folgend hätte es dem Beklagten oblegen, entsprechend den Regeln der § 1373 f BGB eine stichtagsgetreue Vermögensbilanz der Ehegatten zu erstellen.

Stattdessen hat er eine Zugewinnausgleichsklage erhoben, die das Stichtagsprinzip vernachlässigt, erkennbar in dem - rechtlich nicht zulässigen - Bemühen, die vom Kläger verauslagten 125 358,33 DM über den Umweg des Zugewinns doch noch einzufordern.

Überdies hat der Beklagte Inhalt und Reichweite des notariellen Übergabevertrags vom 4. Oktober 1991 fehlinterpretiert.

Der notarielle Übergabevertrag der Eheleute vom 4. Oktober 1991 hatte nur insoweit einen güterrechtlichen Bezug im Sinne von § 1408 Abs. 1 BGB, als darin für den Fall der Scheidung der Eheleute ein Herauszahlungsbetrag an den Kläger und Ehemann, fällig drei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung, vereinbart war. Im Übrigen sollte es mangels anderweitiger Regelung bei den gesetzlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1373 f BGB bewenden.

Der Beklagte hätte dies ohne weiteres erkennen und den Übergabevertrag in entsprechender Weise auslegen müssen.

Demgegenüber ist das von ihm gewählte Vorgehen - weil mit familienrechtlicher Fachkenntnis nicht vereinbar - pflichtwidrig.

Der Kläger hat zu den an den beiden Stichtagen vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte der Eheleute im Einzelnen Vortrag gehalten; der Beklagte hat die einzelnen Vermögenspositionen nicht bestritten, dagegen lediglich die - unzutreffende - Auffassung vertreten, eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag im Schriftsatz vom 28. Januar 2005 bzw. vom 2. September 2004 sei nicht zulässig.

Der Kläger hat des Weiteren - bilanztechnisch korrekt - die zum Endstichtag vorhandenen gegenseitigen Forderungen in das jeweilige Endvermögen der Ehegatten eingestellt.

Bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger eine Zugewinnausgleichsforderung gegen seine Ehefrau in Höhe von 35 267,72 EUR zugesprochen worden wäre, wenn der Beklagte - wie aber nicht der Fall - ausreichenden und schlüssigen Sachvortrag gehalten hätte.

Die Zugewinnausgleichsforderung des Klägers errechnet sich im Einzelnen so:

I. Berechnung des Zugewinns des Klägers

1. Anfangsvermögen per 12. März 1982

1.1. Aktiva

1/2 Miteigentum am Hausgrundstück Brucknerstraße 9 in Ottersheim 140 000,00 DM

Pkw Mercedes 240 D, Zeitwert zum Stichtag 19 200,00 DM

1.2. Passiva

Hälftiges Hausdarlehen in Höhe von 75 000,00 DM

ergibt Anfangsvermögen in Höhe von 84 200,00 DM

indexiert so: Faktor 1999 104,9; Faktor 1982 74,3

ergibt Multiplikator in Höhe von 1,41

84 200,00 DM x 1,41 = 118 722,00 DM

2. Endvermögen per 18. Mai 1999

2.1. Aktiva

Pkw Mazda 626, Baujahr 1990, Kilometerstand 130 000 km Wert: 3 000,00 DM

Forderung gegen Ehefrau aus Notarvertrag 207 500,00 DM ./. Zahlungen Ehefrau in Höhe von 30 000,00 DM verbleiben 177 500,00 DM

Bankguthaben Sparkasse SÜW 14 068,84 DM

22 Daimler-Aktien 1 914,00 DM

zusammen rechnerisch richtig 196 482,84 DM

2.2. Passiva

Forderung der Ehefrau gegen ihn, Nutzungsentschädigung für Benutzung Haus in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis einschließlich Mai 1999

24 Monate x 500,00 DM = 12 000,00 DM

ergibt Endvermögen in Höhe von 184 482,84 DM

Zugewinn des Klägers:

Endvermögen in Höhe von 184 482,84 DM

./. Anfangsvermögen in Höhe von 118 722, 00 DM

ergibt Zugewinn in Höhe von 65 760,84 DM

II. Berechnung des Zugewinns der Ehefrau des Klägers

1. Ihr Anfangsvermögen per 12. März 1982

1.1. Aktiva

Hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück Brucknerstraße 9 in Ottersheim 140 000,00 DM

Pkw Mazda 323, gekauft im Januar 1980 für 10 700,00 DM 70 000 km Fahrleistung zum Stichtag Wert insoweit 4 280,00 DM

1.2. Passiva

Hälftiges Hausdarlehen in Höhe von 75 000,00 DM

ergibt Anfangsvermögen in Höhe von 69 280,00 DM

indexiert mit Faktor 1,41 ergibt dies 97 684,80 DM

2. Ihr Endvermögen per 18. Mai 1999

2.1. Aktiva

Pkw Mazda Demio, Zulassung 19. Februar 1999, 5 000 km Stand zum Stichtag Wert insoweit 22 401,00 DM

Wert Hausanwesen 415 000,00 DM

Barvermögen/Bankguthaben bei Badischer Beamtenbank und Sparkasse SÜW in Höhe von 29 500,00 DM

Forderung gegen Kläger, Nutzungsentschädigung wegen Benutzung des Hauses in Höhe von 12 000,00 DM

2.2. Passiva

Verbindlichkeiten aus Notarvertrag gegenüber Kläger in Höhe von 177 500,00 DM

ergibt Endvermögen in Höhe von zusammen 301 401,00 DM

Zugewinn der Ehefrau:

Endvermögen 301 401,00 DM ./. Anfangsvermögen in Höhe von 97 684,80 DM

ergibt Differenz in Höhe von 203 716,20 DM

3. Berechnung Ausgleichsforderung des Klägers:

203 716,20 DM ./. 65 760,84 DM ergibt Differenz in Höhe von 137 955,36 DM; die Hälfte davon beläuft sich auf 68 977,68 DM oder 35 267,72 EUR.

Angesichts der Tatsache, dass der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers mit Urteil des Familiengerichts vom 7. April 2003 rechtskräftig abgewiesen wurde, bedarf die Behauptung des Beklagten, der nunmehr mandatierte Rechtsanwalt ....habe den Schaden durch die erneute Erhebung einer Zugewinnausgleichsklage abwenden können, keiner weiteren Erläuterung.

Die von der früheren Ehefrau des Klägers aufgrund des notariellen Übergabevertrags vom 4. Oktober 1991 geleisteten Herauszahlungsbeträge sind auf diesen Betrag nicht schadensmindernd anzurechnen, weil der Herauszahlungsbetrag im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz nur eine Rechnungsposition darstellt, die Zugewinnausgleichsforderung des Klägers somit nicht schmälert.

2.5. Schadensposition Verfahrenskosten des Zugewinnausgleichsverfahrens 167/02 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 5 425,68 EUR

Diese Kosten sind der Höhe nach unstreitig und vom Beklagten - weil unnütz vom Kläger aufgewandt - zu ersetzen.

2.6. Schadensposition Kosten des Verfahrens 1 F 14/02 AG Landau in der Pfalz (1. Zugewinnausgleichsverfahren) in Höhe von 748,78 EUR

Hierzu gilt das zu Gliederungspunkt 2.5 Gesagte.

Soweit der Beklagte im ersten Rechtszug behauptet hat, der Kläger habe ihm aus gesundheitlichen Gründen die Anweisung erteilt, dieses Verfahren nicht weiter zu betreiben, ist der Beklagte beweisfällig geblieben.

Im Übrigen hat das Familiengericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Klage - bis dato - nicht schlüssig war.

2.7. Schadensposition Verfahrenskosten 1 F 171/02 AG Landau in der Pfalz in Höhe von 2 815,26 EUR (Arrestverfahren zur dinglichen Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung des Klägers)

Der Arrestantrag des Beklagten hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg, weil weder ein Arrestgrund glaubhaft gemacht noch ein Arrestanspruch schlüssig dargetan war.

Zur Schlüssigkeit der geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung gilt das zu Gliederungspunkt 2.4. Gesagte.

Die Verfahrenskosten, deren Höhe unstreitig ist, sind daher vom Beklagten als unnütz verausgabter Vermögensaufwand zu ersetzen.

2.8. Kosten der Verfahren 3 C 909/00 AG Germersheim und 1 F 103/01 LG Landau in der Pfalz in Höhe von insgesamt 9 482,24 EUR (Arrestverfahren zur dinglichen Sicherung der angeblichen Ausgleichsforderung in Höhe von 125 358,23 DM)

Auch dieser Arrestantrag bot keine Aussicht auf Erfolg, weil eine zu sichernde Ausgleichsforderung in Höhe von 125 358,23 DM nicht bestand.

Insoweit wird auf die Ausführungen zu Gliederungspunkt 2.1. sowie auf die zutreffenden Erwägungen des AG Germersheim in dessen Beschluss vom 9. März 2001 Bezug genommen.

Insgesamt errechnet sich so eine Schadenersatzforderung des Klägers in Höhe von 69 399,48 EUR, die gemäß den §§ 291, 288 BGB jeweils ab Rechtshängigkeit der einzelnen Schadenspositionen zu verzinsen ist.

3. Der Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2006 bot dem Senat keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 525, 296 a, 156 ZPO. Soweit dieser Schriftsatz neues erhebliches Vorbringen - insbesondere erstmaliges Bestreiten von Tatsachen - enthält, wäre der Vortrag gemäß den §§ 530, 296 ZPO als schuldhaft verspätet zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis 8. Februar 2006 auf 70 503,41 EUR,

bis 17. März 2006 auf 79 985,65 EUR,

für die Zeit danach auf 70 503,41 EUR.



Ende der Entscheidung

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