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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 2 UF 1/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 242
BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1587 o
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, wenn die Parteien zugleich vereinbaren, ehebedingte Nachteile abzumildern, indem der benachteiligte Ehegatte nach Abschluss seiner bei Eheschließung noch nicht beendeten Ausbildung im Betrieb der Eltern des anderen Ehegatten versicherungspflichtig angestellt wird, um dadurch eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.

Wird diese Vereinbarung nicht in vollem Umfang eingehalten, so ist es dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten im Rahmen der Ausübungskontrolle insoweit versagt, sich auf den Ausschluss zu berufen. Zur Wahrung der berechtigten Belange beider Parteien ist dann anzuordnen, dass in Höhe des Betrages, in um den die Anwartschaften des benachteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Einhaltung der Abrede höher wären, der Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchzuführen ist.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 2 UF 1/05

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 2. Januar 2005, eingegangen am selben Tag, gegen das ihr am 6. Dezember 2004 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 26. November 2004 nach Anhörung der Beteiligten am 27. April 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird das Verbundurteil in seiner Ziffer 2 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. bei der ,... werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der ..., , Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 51,19 €, bezogen auf den 31. Dezember 2003, übertragen.

Zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung bei der ... werden vom vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers bei der ... auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ...weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 15,43 € , bezogen auf den 31. Dezember 2003, übertragen.

Die Monatsbeträge der zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Der weitergehende Versorgungsausgleich ist ausgeschlossen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenregelung im angefochtenen Verbundurteil.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben; außergerichtliche Auslagen der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 000,-- € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen ihrer Ehescheidung der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen oder ob dieser auf Grund ehevertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist.

Sie (beide 1968 geboren) haben am 31. Januar 1997 geheiratet; aus ihrer Ehe sind die am 12. Mai 1997 und 23. Juni 1998 geborenen Töchter M... und A... hervorgegangen.

Der Antragsteller war bei Eheschließung im Gärtnereibetrieb seiner Eltern angestellt; die Antragsgegnerin befand sich in Ausbildung zur Industriekauffrau.

Am 21. Januar 1997 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag (Urkunde des Notars ..., ..., URNr. ...), in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende (einschränkende) Regelung trafen. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner vertraglicher Regelungen sollte die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 12. April 2005 rechtskräftig.

Mit seiner Berufung erstrebt der Antragsteller die Feststellung, dass der Versorgungsausgleich entsprechend der getroffenen Vereinbarungen im Ehevertrag ausgeschlossen sei, während die Antragsgegnerin die Entscheidung des Familiengerichts verteidigt.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Umstände des Zustandekommens des Ehevertrages sowie die im Rahmen der notariellen Beurkundung abgegebenen Erklärungen durch Vernehmung der Rechtsanwältin I... und des Notars D... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen (Berichterstattervermerke) zu den Sitzungsprotokollen vom 7. Oktober 2005 und 24. Februar 2006 Bezug genommen.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Verbundurteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

Sie führt in der Sache zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Ziffer 2. des Verbundurteils) im aus Ziffer I. des Entscheidungssatzes ersichtlichen Umfang.

Nach den Grundsätzen der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (grundlegend: BGH FamRZ 2004, 601 ff), der der Senat folgt, ist vorliegend der Versorgungsausgleich teilweise durchzuführen.

Der von den Parteien im Rahmen des Ehevertrages vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält - auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang von den Parteien getroffenen (nicht protokollierten) weiteren Abreden - der Wirksamkeitskontrolle stand, ist also nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und damit nicht nichtig (§ 134 BGB); dazu nachfolgend unter 1.

Im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ist dem Antragsteller das Berufen auf den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs allerdings insoweit verwehrt, als die von den Parteien im Zusammenhang mit der ehevertraglichen Regelung getroffenen zusätzlichen Abreden in der Folgezeit nicht eingehalten worden ist. Die infolgedessen für die Antragsgegnerin eingetretene Verschlechterung ihrer Altersversorgung ist durch die teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der gesetzlichen Regelung aufzufangen; dazu nachfolgend unter 2.

1. Da aufgrund der im notariellen Ehevertrag enthaltenen Teilunwirksamkeitsregelung (Ziffer C S. 6 und 7) anzunehmen ist, dass dieser Vertrag auch bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln hinsichtlich der übrigen Regelungen geschlossen worden wäre, bedarf es keiner Überprüfung der Wirksamkeit der Regelungen hinsichtlich der anderen Scheidungsfolgesachen unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 [1447]). Zu entscheiden ist allein über die Frage der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH FamRZ 2004, 606).

a) Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des Ehevertrags Einfluss zu nehmen, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere führt allein die Schwangerschaft der Antragsgegnerin bei Vertragsschluss noch nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Bestehende Schwangerschaft kann eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsschluss begründen, wenn und soweit sie für die schwangere Frau Veranlassung gewesen ist, sich zur Erreichung der Eheschließung vor Geburt des Kindes auf eine für sie nachteilige Vertragsgestaltung einzulassen.

Daran bestehen nach dem Sachvortrag der Parteien bereits Zweifel.

Die Parteien hatten ihre Eheschließung unstreitig bereits vor der Schwangerschaft der Antragsgegnerin geplant. Nur das konkrete Heiratsdatum wurde infolge der Schwangerschaft zeitlich vor den Geburtstermin gelegt. Dass der Antragsteller die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht und sie diesen deshalb nur unterzeichnet habe, um die von ihr wegen der bevorstehenden Geburt dringend gewünschte Eheschließung zu erreichen bzw. nicht zu gefährden, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Hiergegen spricht der vom Zeugen D... anlässlich der Beurkundung gewonnen Eindrucks der Parteien, den er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung durch den Senat geschildert hat. Danach war die Antragsgegnerin im Beurkundungstermin (anders als in Fällen, in denen ein Ehegatte mit den zu beurkundenden vertraglichen Regelungen nur bedingt einverstanden ist) nicht in gedrückter Stimmung. Sie machte - wie auch der Antragsteller - einen gelösten und fröhlichen Eindruck, woraus der Zeuge (u. a.) den Schluss gezogen hat, dass sie mit dem Inhalt des Vertrags vertraut und einverstanden war.

Nach den Angaben der Zeugen W... und D... ist der Antragsgegnerin der auf Veranlassung und Weisung des Antragstellers gefertigte Ehevertrag zwar erst kurze Zeit vor der Beurkundung und zudem in einer Phase zur Einsichtnahme vorgelegt worden, in der sie mit der Vorbereitung der Hochzeitsfeierlichkeiten beschäftigt war. Auch dieser Umstand begründet aber keine gravierende Störung der Vertragsparität, als deren Folge dem Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müsste. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen sie gehindert gewesen wäre, den Inhalt des Vertrages gegebenenfalls mit fachkundiger Hilfe zu prüfen.

b) Auch der Inhalt der getroffenen Vereinbarung hält der Wirksamskeitskontrolle stand.

Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseitigen, während der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt, der am wenigsten in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift und deshalb ehevertraglich der Disposition am weitesten zugänglich ist, §§ 1408 Abs. 2, 1587 o BGB (BGH FamRZ 2004, 605).

Andererseits ist er jedoch auch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen und daher vertraglich nicht schrankenlos abdingbar. Die Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (BGH FamRZ 2004, 605).

Es kann dahinstehen, ob vorliegend der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit Rücksicht darauf Bestand haben könnte, dass die Antragsgegnerin wegen der - bei Vertragsschluss infolge der bestehenden Schwangerschaft bereits absehbaren - künftigen Kindesbetreuung am Aufbau einer Altersversorgung durch eigene versicherungspflichtige Tätigkeit während der Ehezeit zumindest zeitweilig gehindert sein würde. Denn die Parteien haben diesen ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin durch die zusätzliche Abrede abgemildert, dass die Antragsgegnerin nach Beendigung ihrer vor dem Abschluss stehenden Ausbildung zur Industriekauffrau im Betrieb der Eltern des Antragstellers versicherungspflichtig angestellt werden und damit eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben sollte.

Zwar hat diese - von der Antragsgegnerin bestrittene - zusätzliche Abrede der Parteien in den notariellen Ehevertrag keinen Eingang gefunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der nachfolgenden Handhabung ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass es eine solche Abrede zwischen ihnen getroffen wurde.

Der Notar D... hat im Rahmen seiner Zeugenaussage bekundet, dass er im Beurkundungstermin die Frage der zukünftigen Absicherung der (schwangeren) künftigen Ehefrau angesprochen habe und dass ihm daraufhin von dieser erklärt worden sei, sie befinde sich noch in Ausbildung und werde danach im Betrieb der Eltern des Antragstellers zu einem Gehalt von 3 000,-- DM brutto monatlich eingestellt werden.

Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin sind unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge ein eigenes wirtschaftliches und/oder persönliches Interesse daran haben sollte, die Sache anders darzustellen, als sie sich tatsächlich zugetragen hat. Nach den seinerzeit (Januar 1997) geltenden Rechtsgrundsätzen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen war die von ihm beurkundete Regelung nicht zu beanstanden. Der Zeuge muss also weder um seine berufliche Reputation fürchten noch ist er etwaigen Regressforderungen ausgesetzt. Sonstige Gesichtspunkte, die ihn bewogen haben könnten, die Angelegenheit wahrheitswidrig darzustellen, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin besteht keinerlei Grund zur Annahme, der Zeuge sei durch den Antragsteller zu einer objektiv falschen Aussage veranlasst worden.

Die Angaben des Zeugen werden im Übrigen durch die späteren Ereignisse gestützt. Nach der von der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Antragsgegnerin mitgeteilten Auskunft zum Versorgungsausgleich vom 5. Oktober 2004 und den vom Antragsteller nunmehr vorgelegten Lohnkonten des Betriebs seiner Eltern für 1998 bis 2005 kann nämlich festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin ihre Fachausbildung im Mai 1997 beendet hat und ab Januar 1998 tatsächlich (wenn auch mit Unterbrechungen) im Betrieb der Schwiegereltern versicherungspflichtig angemeldet war und dass für sie Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wurden, obwohl sie unstreitig nicht im Betrieb mitgearbeitet, sondern sich der Betreuung und Erziehung der Kinder gewidmet hat.

Unter Berücksichtigung dieser Abrede - Anstellung der Antragsgegnerin im Betrieb der Schwiegereltern bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 3 000,-- DM ab Beendigung ihrer Fachausbildung - ist der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig. Denn damit war für eine Absicherung der Antragsgegnerin in einem Umfang Sorge getragen, der hinter derjenigen, den sie (ohne zeitweiliges Aussetzen der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung) gehabt hätte, nicht zurückbleibt. Als Industriekauffrau hätte sie nach Abschluss der Ausbildung kein höheres Einkommen als monatlich 3 000,-- DM brutto erzielen und damit auch keine höheren Anwartschaften auf Altersvorsorge aus Erwerbseinkommen erlangen können.

2. Der danach wirksame Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält allerdings der Ausübungskontrolle nicht in vollem Umfang stand.

Insoweit ist zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsteller die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam ausbedungen sei, § 242 BGB (BGH FamRZ 2004, 606). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich; entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (BGH FamRZ 2004, 606 und FamRZ 2005, 1448).

a) Danach ist es dem Antragsteller hier verwehrt, sich auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen, soweit die diesem zugrunde gelegte zusätzliche Abrede der Parteien in der Folgezeit nicht eingehalten wurde. Denn Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch versicherungspflichtige Anstellung im Betrieb der Schwiegereltern wurden für die Antragsgegnerin nach Beendigung ihrer Ausbildung nicht durchgehend bis zum Ehezeitende aus einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3 000,-- DM (bzw. dem entsprechenden Euro-Betrag) begründet.

Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist zur Wahrung der berechtigten Belange beider Parteien anzuordnen, dass in Höhe des Betrages, um den die Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung höher wären (als sie es nach der Auskunft der Versorgungsträgerin tatsächlich sind), wenn die Abrede eingehalten worden wäre, der Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchzuführen ist. Nur ein darüber hinausgehender Ausgleich bleibt wegen der Wirksamkeit der ehevertraglichen Regelung zum Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

b) Ausweislich des von der Versorgungsträgerin mitgeteilten Versicherungsverlaufs war die Fachschulausbildung der Antragsgegnerin im Mai 1997 beendet. Die zugesagte Anstellung im Betrieb der Schwiegereltern zu einem Bruttoeinkommen von 3 000,-- DM (entspricht 1 533,88 €) hätte daher zum Juni 1997 erfolgen und durchgehend bis zum Ehezeitende (31. Dezember 2003) aufrechterhalten werden müssen. In diesem Fall hätte die Antragsgegnerin aus versicherungspflichtiger Tätigkeit - also ohne die Zurechnung von Anwartschaften aufgrund Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehung, die bei dieser Betrachtung unberücksichtigt zu lassen sind - im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen um monatlich 66,62 € höhere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt.

Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:

06-12/1997: Bei Beitragszahlung aus einem Bruttogehalt von 7 x 3 000,-- DM = 21 000,-- DM wären unter Zugrundelegung des Durchschnittsentgeltes 1997 von 52 143,-- DM 0,4027 Entgeltpunkte begründet worden.

Tatsächlich sind in dieser Zeit für die Antragsgegnerin keine Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden.

in 1998: Aus einem jährlichen Bruttogehalt von (12 x 3 000,-- DM =) 36000,-- DM hätte die Antragsgegnerin bei einem Durchschnittsentgelt von 52 925,-- € insgesamt 0,6802 Entgeltpunkte erworben.

Eingezahlt wurden für sie lediglich Beiträge aus einem Bruttogehalt von 12 227,-- DM (Anlage 2 Seite 2 der Auskunft vom 5. Oktober 2004); daraus hat sie 0,2318 Entgeltpunkte erworben (Anlage 3 Seite 2 der vorgenannten Auskunft). Es verbleibt damit eine Differenz von 0,4484 Entgeltpunkten.

in 1999: Ausgehend von einem Durchschnittsentgelt von 53 507,-- DM hätte die Antragsgegnerin aus einem jährlichen Bruttogehalt von 36 000,-- DM 0,6728 Entgeltpunkte erworben.

Tatsächlich sind für sie in 1999 keine Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit entrichtet worden.

in 2000: Unter Zugrundelegung des Durchschnittsentgelts von 54 256,-- DM wären aus einem Jahresbruttoeinkommen von 36 000,-- DM 0,6635 Entgeltpunkte angespart worden.

Pflichtbeiträge für die Antragsgegnerin sind insgesamt nicht entrichtet worden.

in 2001: Bei einem Durchschnittseinkommen von 55 216,-- DM wären aus einem Jahresbruttoeinkommen von 36 000,-- DM 0,6520 Entgeltpunkte erzielt worden.

Eingezahlt wurden lediglich Beiträge aus einem Betrag von 16 000,-- € (Anlage 2 Seite 2 der Auskunft), woraus sich 0,2898 Entgeltpunkte errechnen. Die Differenz beläuft sich auf 0,3622 Entgeltpunkte.

in 2002 und 2003 wurden Beiträge aus Bruttoeinkünften von 19 600,-- bzw. 19 320,-- € entrichtet und die getroffene Vereinbarung damit eingehalten.

In der Summe hätten sich danach bei Erfüllung der getroffenen Abrede auf Seiten der Antragsgegnerin weitere gesetzliche Rentenanwartschaften im Umfang von 2,5496 Entgeltpunkten ergeben, das wären - bezogen auf das Ehezeitende - weitere monatliche Anwartschaften in Höhe von (2,5496 x aktueller Rentenwert bei Ehezeitende 26,13 € =) 66,62 €.

c) Der Versorgungsausgleich hat entsprechend der Rangfolgenregelung des § 1587 b BGB i.V.m. §§ 1 ff VAHRG und unter Beachtung des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes der beiderseitigen (tatsächlichen) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen. Den monatlichen Anwartschaften der Antragsgegnerin während der Ehezeit von 214,-- € stehen auf Seiten des Antragsgegners nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 16. September 2004 solche in Höhe von monatlich 316,38 € gegenüber; auszugleichen sind damit im Wege des Rentensplittings (316,38 € ./. 214,00 : 2 =) 51,19 €.

In Höhe des verbleibenden Differenzbetrages, das sind (66,62 € ./. 51,19 € =) 15,43 € monatlich sind zum Ausgleich der (höheren) Anwartschaften des Antragstellers auf eine Rentenversicherung bei der LVM-Versicherungs-AG (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 27. April 2004), die das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf monatlich 118,91 € umgewertet hat, gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin zu übertragen. Der Höchstbetrag (47,60 €) ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung des Monatsbetrages der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

d) Soweit von der Fa. Jungpflanzen-Vertrieb Dieter und Jutta Gerhardt zugunsten der Antragsgegnerin des Weiteren in 1999 eine Kapitallebensversicherung bei der LVM-Versicherungs-AG (Vers.Nr. 3.217.668.033-LV21 oder 3.217.668.033/L31/8) abgeschlossen worden ist, konnte diese im Rahmen der Ausübungskontrolle keine Berücksichtigung finden.

Zwar kann durch eine (zusätzliche) Absicherung die - hinter der Abrede der Parteien zurückgebliebene - Sicherung durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) kompensieren. Ob und inwieweit dies hier geschehen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen, was zu Lasten des insoweit zumindest darlegungspflichtigen Antragstellers gehen muss. Der Antragsteller ist Versicherungsnehmer dieser Lebensversicherung, während die Antragsgegnerin dort lediglich als versicherte Person genannt ist. Er hat trotz entsprechenden Hinweises des Senats den zugrunde liegenden Versicherungsschein - den er sich gegebenenfalls über die Versicherungsgesellschaft hätte beschaffen können - nicht vorgelegt und keine ausreichenden Angaben zu dieser Versicherung gemacht. Damit kann nicht festgestellt werden, inwieweit hierdurch zugunsten der Antragsgegnerin eine unwiderrufliche Berechtigung auf Versicherungsleistungen bei Fälligkeit besteht. Eine weitere Sachaufklärung war angesichts des gegebenen Hinweises nicht mehr geboten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf § 49 Nr. 3 GKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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