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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 2 UF 133/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 520 Abs. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 UF 133/05
In der Familiensache
wegen Ehegattenunterhalts
hat der 2. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
am 4. Oktober 2005
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 20. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.020,33 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Mai 2005 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. Mai 2005 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am selben Tag, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Schreiben der Vertreterin seines Vorsitzenden vom 3. August 2005 darauf hingewiesen, dass er die Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist. Der Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. August 2005 zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2005, eingegangen beim pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am selben Tag, hat der Beklagte seine Berufung begründet und wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten hat er dazu geltend gemacht, in dessen Kanzlei werde ein elektronischer Fristenkalender geführt, in welchem sämtliche Fristen und Termine notiert und überwacht würden. Erledigte Fristen erschienen auf dem Bildschirm in einfach durchgestrichener Ansicht. Bei Zustellung des Urteils am 31. Mai 2005 habe sich sein Prozessbevollmächtigter davon überzeugt, dass sowohl die Frist zur Einlegung als auch zur Begründung der Berufung im Computerprogramm notiert worden sei. Sie sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen aber wieder gelöscht worden, obwohl dies durch ausdrücklich erteilte und regelmäßig überwachte Weisung seines Prozessbevollmächtigten verboten worden sei.
Der Beklagte beantragt,
ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und sodann erfolgt zu erkennen:
1. der Beklagte anerkennt, die Klägerin für den Monat März 2005 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 117,04 € zu schulden,
2. der Beklagte anerkennt, der Klägerin ab dem 1. April 2005 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 367,04 € zu schulden,
3. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen;
hilfsweise
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den Kläger treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden. Im Übrigen hält sie das Rechtsmittel auch in der Sache für unbegründet.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger seine Berufung begründen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beträgt gemäß § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Diese Frist hat der Beklagte nicht eingehalten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
1. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 31. Mai 2005 zugestellt worden. Fristende wäre somit der 31. Juli 2005 gewesen (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, endete die Frist jedoch erst mit Ablauf des folgenden Werktages, d. h. des 1. August 2005 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Bis dahin war keine Berufungsbegründungsschrift beim Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken eingegangen.
2. Die erst am 22. August 2005 eingegangene Berufungsbegründung vermochte die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr zu wahren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen nicht gewährt werden.
Gemäß § 233 ZPO setzt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist ihr dabei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Im hier vorliegenden Fall ist ein solches Verschulden gegeben. Aus der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten folgt, dass die Büroorganisation in seiner Kanzlei nicht den Anforderungen genügt, die im Hinblick auf die Fristwahrung zu stellen sind.
Verwendet ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender, so muss er durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass versehentlich gelöschte Fristen erkennbar werden. Die elektronische Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. BGH NJW 2000, 1957; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristenbehandlung, Fristwahrung"). Gerade dies ist hier aber der Fall. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bleiben zwar solche Eintragungen, die vom Kanzleipersonal mit dem Vermerk "erledigt" versehen wurden, in gestrichener Form auf dem Bildschirm sichtbar. Daneben verbleibt aber die Möglichkeit, dass Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden. Solange diese Möglichkeit nicht durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird, erreicht die Sicherheit der elektronischen Kalenderführung nicht diejenige einer handschriftlichen Kalenderführung. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, er habe die ausdrückliche Weisung erteilt, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung der Weisung regelmäßig durch Stichproben überwacht. Diese Maßnahme war aber zur Herstellung einer mit der manuellen Kalenderführung gleichwertigen Überprüfungssicherheit nicht geeignet. Naturgemäß kann eine Eintragung dann, wenn sie gänzlich gelöscht worden ist, im Fristenkalender nicht mehr auftauchen. Dann können versehentliche Löschungen auch bei einer stichprobenartigen Überwachung nicht erkannt werden.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß § 42 Abs. 1 und 5 GKG festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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