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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: 2 UF 138/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1578 b
BGB § 1612 b
1. Kann eine gelernte Friseurin nach Scheidung ihrer 21-jährigen Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und kann sie dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen, wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.

2. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 138/07

Verkündet am: 8. Februar 2008

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: nachehelicher Unterhalt,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen/Rhein vom 21. Mai 2007 in seiner Ziffer 4. geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- Zeitraum 3. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2007 monatlich 151,00 €;

- Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. Juli 2012 monatlich 162,00 €. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit Unterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2008 zuerkannt worden ist.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am .... geheiratet; aus der Ehe sind die Kinder

- J..., geboren am ..., und

- A..., geboren am ...,

hervorgegangen.

Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2004; der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 4. Oktober 2006 zugestellt worden.

Rechtskraft der Ehescheidung ist am ... eingetreten.

Der Antragsteller, geboren am ..., ist als L... bei der Firma B... in L... beschäftigt.

Die Antragsgegnerin, geboren am ..., hat den Beruf einer F... erlernt; während der Ehe war sie allerdings nur stundenweise als R... beschäftigt.

Die Antragsgegnerin lebt seit Juli 2007 mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung zusammen.

Seit Mitte des Jahres 2007 lebt der noch minderjährige Sohn A... im Haushalt des Vaters; gleiches gilt für die volljährige Tochter J..., die als A... in einem Selbstbedienungsgeschäft arbeitet und vom Vater wirtschaftlich unterstützt wird.

Im ersten Rechtszug hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung in Höhe von monatlich 262,00 € begehrt.

Mit Urteil vom 21. Mai 2007 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 218,00 € zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragstellers, mit der dieser die Abweisung der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichteten Klage in vollem Umfang erstrebt.

Hilfsweise begehrt der Antragsteller die Befristung des Unterhalts bis Dezember 2008.

Der Antragsteller erhebt folgende Einwendungen gegen das Urteil des Familiengerichts:

- Die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig, weil sie bereinigte Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 900,00 € erzielen könne und sich zudem Einkünfte aus Erbringung haushalterischer Leistungen für ihren Lebensgefährten anrechnen lassen müsse;

- die Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie aus intakter Ehe ausgebrochen sei;

- der Unterhalt sei auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 1579 Nr. 2 BGB n. F. spätestens ab Dezember 2008 zu versagen, weil die Antragsgegnerin dann in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund zusammen lebe;

- ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zeitlich bis Dezember 2008 zu befristen, weil die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27. Juli 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2007 Bezug genommen.

II.

Das - zulässige - Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache einen Teilerfolg.

1. Zum anzuwendenden materiellen Recht:

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 ist nach dessen Art. 4 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 36 EGZPO ist das neue Unterhaltsrecht ab seinem Inkrafttreten, somit ab dem 1. Januar 2008, auch bei bereits zuvor entstandenen Unterhaltsrechtsverhältnissen anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten behält jedoch das bis dahin geltende Recht Gültigkeit.

Somit hat hier eine zeitliche Zäsur zum 31. Dezember 2007 zu erfolgen.

Dies gilt hier namentlich für die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b BGB n. F. und die Frage der Anrechnung des Kindergeldes i. S. v. § 1612 b BGB n. F. bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten.

2. Im Einzelnen zu Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin:

2.1. Das Familiengericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller allein auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen kann. Sonstige Unterhaltsansprüche kommen nicht in Betracht; insbesondere scheidet ein Betreuungsunterhaltsanspruch i. S. v. § 1570 BGB aus, nachdem der gemeinsame minderjährige Sohn Alexander noch vor Rechtskraft der Ehescheidung in den Haushalt des Vaters gewechselt ist.

2.2. Eheprägend i. S. v. § 1578 BGB sind zunächst die Nettoeinkünfte des Antragstellers, die dieser als L... bei der B... in L... erzielt.

Diese belaufen sich - wie vom Antragsteller in seiner Berufungsbegründung vom 26. Juni 2007 eingeräumt - auf monatlich 1 773,50 €.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind - wovon beide Parteien ausgehen - fiktive Erwerbseinkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit einzustellen, weil sie ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht dargetan hat.

Entsprechend dem Vorbringen beider Parteien geht der Senat insoweit von um die Pauschale in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und das Anreizzehntel bereinigten Nettoeinkünften der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 900,-- € aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt die Zurechnung weiterer fiktiver Einkünfte wegen Erbringens haushälterischer Leistungen für den Lebensgefährten der Antragsgegnerin nicht in Betracht.

Bei voller beiderseitiger Berufstätigkeit entspricht es nicht der Gleichbehandlung der Geschlechter, davon auszugehen, dass Frauen zusätzlich Versorgungsleistungen erbringen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. Rn. 489 m. w. N.).

Eheprägend ist schließlich der vom Antragsteller für den Sohn A... zu erbringende Barunterhalt.

Angesichts des Alters von A... - dieser wird demnächst ... Jahre alt - besteht kein erhöhter Betreuungsbedarf mehr; der Ansatz eines Betreuungsbonus' scheidet daher aus.

Soweit der Antragsteller behauptet, er unterstütze die gemeinsame volljährige Tochter J... wirtschaftlich, ist dies rechtlich nicht erheblich. Die erwachsene Tochter befindet sich nicht in Ausbildung und ist daher gehalten, für ihren Unterhalt selbst Sorge zu tragen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller kein fiktiver Vorteil aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zuzurechnen, weil der Antragsteller seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in vollem Umfang bekämpft (vgl. BGH FamRZ 2007, 793 ff).

3. Zur Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin:

Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei aus intakter Ehe ausgebrochen und habe ein Verhältnis zu einem anderen Mann aufgenommen, weswegen der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB a. F. verwirkt sei, erachtet der Senat als zu vage gehalten und daher rechtlich nicht als erheblich.

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin seit Sommer 2007 mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebt, vermag eine Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n. F. schon deswegen nicht zu begründen, weil angesichts des relativ kurzen Zeitablaufs noch nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft die Rede sein kann. Diese setzt dagegen nach - nach wie vor gültiger - höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren voraus.

4. Zu den einzelnen Unterhaltszeiträumen:

4.1. Zeitraum 3. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2007:

Die Nettoeinkünfte des Antragstellers belaufen sich auf 1 773,50 €. Hiervon ist die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen - es sind dies 88,68 € - abzusetzen, so dass bereinigt 1 684,83 € verbleiben.

Der Barunterhalt für A... ist der Düsseldorfer Tabelle - Stand Juli 2007 - zu entnehmen.

Da der Antragsteller nur zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist eine Höhergruppierung um eine Stufe in die Einkommensgruppe 4 vorzunehmen.

Der Tabellenkindesunterhalt beläuft sich in der 3. Altersstufe auf monatlich 349,00 €.

1 684,83 € abzüglich 349,-- € verbleiben restlich 1 335,83 €.

1 335,83 € abzüglich Anreizzehntel in Höhe von 133,58 € verbleiben auf Seiten des Antragstellers einzustellende 1 202,24 €.

Die um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und das Anreizzehntel bereinigten fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin belaufen sich auf monatlich 900,-- €.

Eheangemessener Bedarf der Antragsgegnerin:

1 202,24 € + 900,00 € ergeben 2 102,24 €;

die Hälfte davon beläuft sich auf 1 051,12 €.

Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin:

1 051,12 € ./. Eigeneinkünfte in Höhe von 900,-- €

verbleiben restlich gerundet monatlich 151,00 €.

4.2. Zeitraum ab 1. Januar 2008:

Bei im Übrigen fortbestehenden Berechnungsfaktoren stellt sich nunmehr die Frage, ob der Barunterhalt für A... gemäß § 1612 b BGB n. F. mit dem Zahlbetrag oder mit dem in der Düsseldorfer Tabelle - Stand: Januar 2008 - ausgewiesenen Tabellenbetrag in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.

Der Senat teilt die in der Literatur überwiegend vertretene Ansicht, dass der Berechnung des Ehegattenunterhalts der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen ist.

Der Neufassung des § 1612 b BGB liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, Kindergeld auch bei minderjährigen Kindern stets als Einkommen des Kindes zu behandeln. An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes soll der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes treten. Dementsprechend steht dem Kind ein Anspruch auf Auskehr des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils zu, der dann als bedarfsdeckend auf den Barunterhalt angerechnet wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das für minderjährige Kinder gezahlte Kindergeld nur hälftig auf die Barunterhaltspflicht und im Übrigen auf den Betreuungsunterhalt angerechnet werden. Damit soll die Entlastung von der gesamten Unterhaltspflicht im Einklang mit § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hälftig in einen monetären und einen nicht monetären Teil aufgeteilt werden. Der auf die Barunterhaltspflicht entfallende monetäre Teil entlastet als bedarfsdeckendes eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes zunächst allein den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dem entspricht es, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nur den Zahlbetrag des Kindesunterhalts als eheprägend abzusetzen (vgl. Dose in FamRZ 2007, 1289, 1292 ff).

Die um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen bereinigten Nettoeinkünfte des Antragstellers betragen monatlich 1 684,83 €.

Der Antragsteller gehört damit der Einkommensgruppe 2 und nach Höhergruppierung um eine Stufe der Einkommensgruppe 3 der neuen Düsseldorfer Tabelle - Stand: Januar 2008 - an.

 Der Tabellenkindesunterhalt beläuft sich in der 3. Altersstufe auf monatlich 402,00 €.
abzüglich hälftiges Kindergeld in Höhe von 77,00 €
verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 325,00 €.
1 684,83 € ./. Zahlbetrag in Höhe von 325,-- € verbleiben zunächst 1 359,83 €;
abzüglich des Anreizzehntels in Höhe von 135,98 €
verbleiben auf Seiten des Antragstellers einzustellende 1 223,85 €

monatlich.

Bedarf der Antragsgegnerin:

1 223,85 € + 900,-- € ergeben 2 123,85 €;

die Hälfte davon beläuft sich auf 1 061,93 €.

Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin:

1 061,93 € ./. 900,-- € verbleiben restlich monatlich 161,93 €,

gerundet monatlich 162,00 €

5. Zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin:

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats gemäß § 1587 b BGB n. F. zeitlich auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung zu begrenzen.

Schon bisher richtete sich die Entscheidung darüber, ob ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a. F. zeitlich zu begrenzen ist, danach, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Maßgebend dafür waren und sind die individuellen Umstände des Einzelfalles. In ihre Würdigung ist die Dauer der Ehe zwar mit einzubeziehen; sie ist aber lediglich ein Gesichtspunkt unter mehreren, die je nach Lage der sonstigen Umstände selbst bei Ehen mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren zu einer Befristung führen, andererseits aber eine Befristung auch bei erheblich kürzeren Ehen ausschließen können (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006; FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1232).

Bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist vor allem darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt (vgl. BGH aaO). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet dabei keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung des besser verdienenden Ehegatten. Wenn die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen ist, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelfall zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH aaO).

Nach diesen Grundsätzen erachtet es der Senat für billig, den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf die Dauer von fünf Jahren zeitlich zu begrenzen. Die Parteien waren zwar bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 4. Oktober 2006 (s. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BGH NJW 1986, 2832) 21 Jahre verheiratet, wobei aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin kaum ehebedingte Nachteile erlitten, weil sie als gelernte Frisörin bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ein ähnlich hohes Einkommen erzielen kann wie vor ihrer Heirat mit dem Antragsteller. Kindesbelange sind nicht zu besorgen, weil der noch minderjährige Sohn A... beim Vater lebt. Außerdem zeigen die Versicherungsverläufe der Parteien, dass die Einkommensdifferenz im Wesentlichen darauf beruht, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. Es erscheint daher zumutbar, dass sich die Antragsgegnerin nach einer Übergangszeit von fünf Jahren mit dem Lebensstandard begnügt, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Bei der Bestimmung der Übergangsfrist hat der Senat die Dauer der Ehezeit berücksichtigt.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, weil die Frage, in welcher Höhe der Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach neuem Recht bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts einzustellen ist, von den Obergerichten nicht einheitlich beantwortet wird (s. Vorbehalt des OLG Stuttgart in den SüdL - Stand: 1. Januar 2008 - zu Nr. 14; Leitlinien des OLG Hamm Nr. 15.2.3; Klinkhammer FamRZ 2007, 193, 199 m. w. N. zum Meinungsstand).

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird auf 2 616,-- € (12 x 218,-- €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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