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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 2 UF 205/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
Zu den Voraussetzungen eines Wegfalls des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 205/05

Verkündet am: 1. Dezember 2006

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Regelung des Versorgungsausgleichs,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 528, 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 28. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die ...-jährige Antragstellerin und der ...-jährige Antragsgegner haben am ... miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit dem 19. November 2003 leben die Parteien voneinander getrennt. Am ... schlossen sie vor dem Notar Draxel-Fischer in Ludwigshafen am Rhein einen Ehevertrag/Scheidungsvereinbarung (UR Nr. 837/2004). Die Antragstellerin hat sich einem neuen Lebenspartner zugewandt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 26. November 2004 zugestellt worden. Ferner hat die Antragstellerin beantragt, anzuordnen, dass zwischen den Parteien kein Versorgungsausgleich stattfinde. Der in erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner ist beiden Begehren entgegengetreten.

Mit Verbundurteil vom 28. Oktober 2005, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein die Ehe der Parteien geschieden und bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner innerhalb gesetzlicher Frist eingelegten und zugleich begründeten Berufung.

Der Antragsgegner macht geltend, die Ehe könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschieden werden. Er sei nachweislich herzkrank und die Antragstellerin stehe in der Pflicht, ihn zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Erstrichters habe der Versorgungsausgleich stattzufinden. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei nicht grob unbillig. Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Tatsachenvortrag des Antragsgegners nicht ausgeschöpft und sein Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugen M und D-F übergangen. Nach dem Ehevertrag der Parteien sei die Durchführung eines Versorgungsausgleichs gerade gewollt gewesen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. das angefochtene Urteil in Ziff. I aufzuheben und seinem Antrag, die Ehe nicht zu scheiden, stattzugeben,

hilfsweise,

2. das angefochtene Urteil in Ziff. II aufzuheben und dem Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stattzugeben,

äußerst hilfsweise,

3. die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, ihre Ehe mit dem Antragsgegner sei gescheitert. Mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu rechnen. Im Übrigen verteidigt die Antragstellerin das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.

Der Senat hat - nach mündlicher Verhandlung am 9. Juni 2006 und weiterer Sachaufklärung - durch Beschluss vom 14. November 2006 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Juni 2006, den Auflagenbeschluss vom 13. Juni 2006 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Verbundurteil ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 511 Abs. 1, 517, 519 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Erstrichter hat zu Recht die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

1. Der Scheidungsausspruch ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Berufung stand.

a. Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Diese Voraussetzung ist gegeben. Unstreitig leben die Parteien seit dem 19. November 2003 voneinander getrennt. Die Antragstellerin ist aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Sie hat sich einem anderen Partner zugewandt, mit dem sie zusammen lebt. Sowohl im Termin vor dem Amtsgericht vom 10. Dezember 2004 als auch im Termin vor dem Senat vom 9. Juni 2006 ist die Antragstellerin gemäß § 613 ZPO gehört worden. Sie hat erklärt, sie halte ihre Ehe für zerrüttet und beabsichtige nicht zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Schon die darin zum Ausdruck kommende einseitige Zerrüttung ließ nach Ablauf des Trennungsjahres die Erwartung einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft entfallen und rechtfertigte die Annahme, die Ehe sei gescheitert (vgl. dazu etwa Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1565 Rdn. 3 m.w.N.). Im Übrigen ist zwischenzeitlich ohnehin eine Trennungszeit von mehr als drei Jahren verstrichen, so dass das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird.

b. Eine außergewöhnliche Härte i. S. v. § 1568 BGB, die das Aufrechterhalten der Ehe trotz ihres Scheiterns gebieten könnte, liegt nicht vor. Soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei herzkrank, hat die Antragstellerin dies bestritten. Beweis für seine Behauptung hat der Antragsgegner nicht angetreten. Im Übrigen wäre die Erkrankung, die auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners keine Existenz bedrohende Wirkung zeigt, noch kein Grund für die Anwendung der Härteklausel (vgl. Palandt/Brudermüller aaO § 1568 Rdn. 6 m.w.N.).

2. Auch soweit das Familiengericht von einem Wegfall des Versorgungsausgleichs ausgegangen ist, unterliegt das angefochtene Urteil keiner Beanstandung.

Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbes während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der verpflichtete Ehegatte auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zu seiner sozialen Absicherung dringend angewiesen ist (vgl. BGH NJW 2005, 2455; BGH FamRZ 1999, 714, 715, jeweils m.w.N.).

Zu Recht hat der Erstrichter das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht.

a. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre der Antragsgegner ausgleichsberechtigt.

aa. Nach den Auskünften der Versorgungsträger hat die Antragstellerin während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 280,47 € und bei der bayerischen Versorgungskammer von monatlich 91,72 € erworben.

Die Anwartschaften bei der bayerischen Versorgungskammer ergeben auf das Jahr umgerechnet einen Betrag von 1.100,64 €. Sie sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch (vgl. BGH FamRZ 2004, 1706; BGHZ 160, 41). Im Hinblick darauf wären sie gemäß § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Da die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, erfolgt die Umrechnung unter Verwendung von Tabelle 1 der Barwert-Verordnung (Fassung vom 1. Juni 2006, BGBl I S. 1144). Da die Antragstellerin zum Ende der Ehezeit ... Jahre alt war, wäre ein Barwertfaktor von 5 zugrunde zu legen, der sich um 50 Prozent auf 7,5 erhöht. Daraus ergäbe sich folgende Berechnung:

Jahresrente: 1.100,64 €

Alter bei Ende der Ehezeit: ... Jahre

Barwertfaktor: 7,5

Barwert: 8.254,80

Daraus wäre die dynamische Rente in der Weise zu ermitteln, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Dazu wäre der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes nach § 1587 a Abs. 3 BGB sodann wie folgt in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen:

Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte: 0,0001742628

Entgeltpunkte: 1,4385

aktueller Rentenwert: 26,13 €

Entgeltpunkte x Rentenwert: 37,59 €

Insgesamt wären auf Seiten der Antragstellerin somit 280,47 € + 37,59 € = 318,06 € in den Ausgleich einzubeziehen.

bb. Dem stehen während der Ehezeit Anwartschaften des Antragsgegners von 18,91 € in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber. Die Antragstellerin hätte also gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB 130,78 € und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG 18,80 € auszugleichen.

b. Die Altersversorgung des Antragsgegners ist uneingeschränkt abgesichert.

Unstreitig verfügt der Antragsgegner über folgendes Immobilienvermögen:

- R..., L..., fünf Wohneinheiten, 370 qm Wohnfläche

- K ..., M..., sechs Wohneinheiten, 460 qm Wohnfläche

- S..., L..., Eigentumswohnung, 4 Zi, Kü, Bad

- O..., L..., 2 Fam-Haus

- H..., L..., insoweit mit Nießbrauch Mutter (Jahrgang 1914) belastet

Auf Grund der von ihm in zweiter Instanz vorgelegten Steuererklärungen und der mit Schriftsatz vom 22. November 2006 vorgelegten Steuerbescheide für 2004 und 2005 erzielt er aus diesen Immobilien unter Außerachtlassung der steuerlich in Abzug gebrachten Grundstücks-AfA folgende Einkünfte:

Jahr 2002:

 R..., L... 7.224,00 €  
zzgl. AfA 1.729,00 €  
zusammen  8.953,00 €
   
K ..., M...- 6.326,00 €  
zzgl. AfA 3.090,00 €  
zusammen - 3.236,00 €
   
WEG S...  399,00 €
   
Hausgemeinschaft K...  12.122,00 €
   
Zusammen  18.238,00 €
   
./. Einkommensteuer wie selbst errechnet - 1.042,00 €
   
Bleiben  17.196,00 €
   
pro Monat  1.433,00 €

Jahr 2003:

 R..., L... 6.919,00 €  
zzgl. AfA 1.729,00 €  
zusammen  8.648,00 €
   
K ..., M... 359,00 €  
zzgl. AfA 3.090,00 €  
zusammen  3.449,00 €
   
WEG S...  - €
   
Hausgemeinschaft K...  11.819,00 €
   
Zusammen  23.916,00 €
   
./. Einkommensteuer wie selbst errechnet - 2.334,00 €
   
Bleiben  21.582,00 €
   
pro Monat  1.798,50 €

Jahr 2004:

 R..., L... 14.442,00 €  
zzgl. AfA 1.729,00 €  
zusammen  16.171,00 €
   
K ... M... 2.183,00 €  
zzgl. AfA 3.090,00 €  
zusammen  5.273,00 €
   
WEG S...  3.944 €
   
Hausgemeinschaft K...  4.445,00 €
   
Zusammen  29.833,00 €
   
./. Einkommensteuer wie Bescheid - 1.922,21 €
   
Bleiben  27.910,79 €
   
pro Monat  2.325,90 €

Jahr 2005:

 R..., L... 9.877,00 €  
zzgl. AfA 1.729,00 €  
zusammen  11.606,00 €
   
K ..., M...- 16.569,00 €  
Zzgl. AfA 3.090,00 €  
zusammen - 13.479,00 €
   
WEG S...  445,00 €
   
Hausgemeinschaft K...  - €
   
Zusammen - 1.428,00 €
   
./. Einkommensteuer wie Bescheide 2004 und 2005Erstattung 3.495,49 €
   
Bleiben  2.067,49 €
   
pro Monat  172,29 €

Insgesamt errechnen sich auf diese Weise für die Jahre 2002 bis 2005 Gesamtmieteinnahmen von 68.756,28 €. Umgerechnet auf 48 Monate ergibt dies monatliche Mieteinnahmen von jeweils 1.432,42 €.

Daneben verfügt der Antragsgegner über seine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung die sich über den Ehezeitanteil hinaus auf auf monatlich insgesamt 304,98 € beläuft. Des Weiteren hat er zum 1. Oktober 2007 aus seiner Lebensversicherung bei der G... eine Auszahlung von 34.608,10 € zu erwarten, die er - verteilt über einen längeren Zeitraum - für seine Alterssicherung einsetzen kann.

Aus all diesen Einnahmen kann der Antragsgegner seiner Altersversorgung sicherstellen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass sich die von ihm bei seinen Mieteinnahmen einkommensmindernd in Ansatz gebrachten Schuldendienste im Laufe der Jahre verringern und das auf dem Anwesen H... lastende Nießbrauchsrecht seiner im Jahre 1914 geborene Mutter zukünftig in Wegfall geraten wird.

c. Demgegenüber ist die Antragstellerin auf ihre Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung dringend angewiesen, um ihre eigene Altersversorgung sicherzustellen. Ohne Ausgleichspflicht gegenüber dem Antragsgegner verfügte sie zum Ende der Ehezeit über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich insgesamt 858,88 €. Hinzu kommen die oben zu lit. a ermittelten, allesamt in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei der bayerischen Versorgungskammer von monatlich 37,58 €. Zusammen ergibt dies Anwartschaften von derzeit monatlich 896,47 €. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Anwartschaften der Antragstellerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraussichtlich erhöhen, erscheint es unwahrscheinlich, dass ihre Alterssicherung in der Summe diejenige des Antragsgegners erreichen wird. Erst recht gilt dies, wenn diese Anwartschaften sich um den bei Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Betrag von 130,78 € + 18,80 € = 149,58 € zugunsten der Altersversorgung des Antragsgegners verringern. Sonstige Einkünfte stehen der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Am Vermögen des Antragsgegners ist sie nicht beteiligt, nachdem die Parteien für den Fall der Ehescheidung Gütertrennung vereinbart haben. Soweit die Antragstellerin während der Ehe Lebensversicherungen angespart hatte, war sie gezwungen, sie aufzulösen, um dem Antragsgegner die aus dem Ehevertrag vom 27. April 2004 geschuldete Ausgleichszahlung zu erbringen und Steuerverbindlichkeiten auszugleichen.

d. In der Gesamtwürdigung begründen alle diese Umstände die Rechtsfolge, dass sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillig erweist und deshalb gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zu unterbleiben hat.

Der Ehevertrag vom ... nötigt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere gibt er dem Senat keinen Anlass, den Urkundsnotar oder den mit dem Vertragsentwurf befassten Bürovorsteher zu den von den Parteien mit dem Vertragsschluss verfolgten Absichten zu befragen (§ 14 FGG). Nach der im Ehevertrag unter lit. C beurkundeten Vereinbarung sollen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Der Antragsgegner selbst hat im Termin vor dem Senat vom 9. Juni 2006 erklärt, die Regelung beruhe darauf, dass der gegnerische Rechtsanwalt vor Abschluss des Ehevertrages die Forderung nach Ausschluss des Versorgungsausgleichs erhoben habe. Damit sei er - der Antragsgegner - nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei in den notariellen Vertrag aufgenommen worden, dass hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die gesetzlichen Vorschriften gelten sollten. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht angenommen werden, mit der Regelung im Ehevertrag habe die Notwendigkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs positiv festgeschrieben werden sollen. Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers kann die Regelung nur so ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB), dass über den Versorgungsausgleich gerade keine Vereinbarung getroffen werden sollte. Der Versorgungsausgleich sollte vielmehr den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten bleiben. Sie umfassen auch die Regelung des § 1587 c BGB.

4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein gesetzlicher Grund. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Beschluss:

Der Streitwert für dass Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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