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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 2 UF 50/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5 a.F.
Zu den Voraussetzungen der Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 50/07

Verkündet am: 16. November 2007

In der Familiensache

wegen Ehescheidung u.a.

hier: nachehelicher Unterhalt

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen vom 2. Februar 2007 zu seiner Ziff. 3 wie folgt geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 137 € zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats Juli 2012.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am ... die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Bei Eheschließung war der am ... geborene Antragsteller ... alt. Die am ... geborene Antragsgegnerin war ... Jahre alt. Im April 2005 trennten sich die Parteien.

Die Antragsgegnerin hatte vor ihrer Ehe mit dem Antragsteller als F... bei der Firma T... gearbeitet und diese Tätigkeit nach der Eheschließung noch eine zeitlang fortgesetzt. Später reduzierte sie die Tätigkeit auf eine Halbtagsstelle und stellte sie schließlich aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen Insolvenz ihrer Arbeitgeberin ganz ein. Danach war die Antragsgegnerin während der Ehe nicht mehr oder nur noch stundenweise als P... berufstätig.

Der Antragsteller arbeitet vollschichtig als D....

In erster Instanz haben beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 140 € in Anspruch genommen.

Mit Verbundurteil vom 2. Februar 2007, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit dem 12. Juli 2007 rechtskräftig. Weiter hat das Familiengericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung, befristet auf die Dauer von zwei Jahren monatlichen Unterhalt von 130 € pro Monat zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Berufungsfrist Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines gegen den Unterhaltsausspruch gerichteten Berufungsverfahrens gestellt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2007, der Antragsgegnerin zugestellt am 29. Mai 2007, hat der Senat ihr zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007, eingegangen am 5. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin daraufhin Berufung eingelegt, das Rechtsmittel begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht, die ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2007 zur Wahrung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung bewilligt worden ist.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Erstrichter setze sich in unangemessener Weise mit ihrer Erkrankung auseinander und berücksichtige nicht, dass sie ein fiktives Nettoeinkommen von 986 € gegen sich gelten lasse. Zu Unrecht habe der Erstrichter den Unterhaltsanspruch befristet. Der Grund der Kreditaufnahme habe nicht im Verhalten der Antragsgegnerin gelegen, sondern darin, dass der Antragsteller seine Autos habe finanzieren müssen. Der Erstrichter verkenne auch die Bedeutung der langen Ehedauer für die Frage der Befristung. Die Unterschiede im Lebensalter der Parteien rechtfertigten ebenfalls keine Befristung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das angefochtene Verbundurteil unter Ziff. 3 zu ändern und den Antragsteller zu verurteilen, an sie monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 137 € beginnend mit dem Monat der Rechtskraft der Scheidung zum jeweils ersten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 3. Juli 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2007 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung unterliegt nach bewilligter Wiedereinsetzung in die Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung keinen förmlichen Bedenken, §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, 511, 517, 520 ZPO. In der Sache führt sie zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2. Der Erstrichter ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 1573 Abs. 2 BGB allein auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch nehmen kann. Sonstige Unterhaltsansprüche kommen nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Soweit die Antragsgegnerin auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand hinweist, leitet sie daraus keine Rechte her. Sie lässt sich vielmehr fiktive Einkünfte in Höhe von monatlich 986 € zurechnen, wie die Parteien sie in dem Prozessvergleich zugrundegelegt hatten, den sie im Trennungsunterhaltsprozess vor dem Senat am 18. August 2006 geschlossen haben (5 a F 271/05 Amtsgericht Ludwigshafen = 2 UF 54/06 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken). Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. November 2006 (Blatt 22 Sonderband UE) und auch im Termin vom 12. Oktober 2007 - insoweit nicht protokolliert - ausdrücklich erklärt, sie beschränke sich auf die Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt.

a. Seiner Höhe nach beläuft sich der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht nur auf die zugesprochenen 130 € monatlich, sondern auf einen Monatsbetrag von 137 €.

Die Feststellungen des Erstrichters zum Einkommen des Antragstellers zweifelt die Antragsgegnerin nicht an. Es ist deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 2.475 € auszugehen. Dieses Einkommen ist um die Fünf-Prozent-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (123,75 €) und die eheprägenden Verbindlichkeiten von insgesamt 1.111 € auf 1.240,25 € zu bereinigen. Nach Abzug des Anreizzehntels verbleiben somit 1.116,23 € als bedarfsprägendes Einkommen des Antragstellers.

Das fiktive Nettoeinkommen von monatlich 986 €, das die Antragsgegnerin sich zurechnen lässt, ist ebenfalls um die Fünf-Prozent-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (49,30 €) und das Anreizzehntel (93,67 €) zu bereinigen, so dass ein Betrag von 843,03 € verbleibt.

Zusammen verfügen die Parteien somit über Nettoeinkünfte von 1.959,26 €. Die Hälfte davon, d. h. ein Betrag von an 979,63 € ergibt den eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin, auf den sie sich ihrer bereinigten Einkünfte von 843,03 € anrechnen lassen muss. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf von monatlich 136,60 €. Gerundet ergibt dies einen Unterhaltsanspruch von 137 €, den der Antragsteller aus seinem bereinigten Einkommen von 1.240,25 € zahlen kann, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.000 € zu gefährden.

b. Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Erstrichter diesen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 5 BGB befristet. Soweit die Antragsgegnerin dagegen einwendet, eine Befristung habe schon mit Blick auf die Dauer ihrer Ehe zu unterbleiben, lässt sie unberücksichtigt, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein die lange Ehedauer einer Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht entgegensteht (BGH FamRZ 2006, 1006; FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1232; BGH vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05, zit. nach JURIS). Die Entscheidung darüber, ob ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen ist, richtet sich danach, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Maßgebend dafür sind die individuellen Umstände des Einzelfalles. In ihre Würdigung ist die Dauer der Ehe zwar mit einzubeziehen. Sie ist aber lediglich ein Gesichtspunkt unter mehreren, die je nach Lage der sonstigen Umstände selbst bei Ehen mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren zu einer Befristung führen, andererseits aber eine Befristung auch bei erheblich kürzeren Ehen ausschließen können (BGH aaO).

Bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1973 Abs. 5 BGB gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist vor allem darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt (BGH vom 26. September 2007, jew. aaO). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet dabei keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung des besser verdienenden Ehegatten. Wenn die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen ist, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelfall zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BGH aaO m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen unterliegt es keiner Beanstandung, dass der Erstrichter es für unbillig gehalten hat, der Antragsgegnerin ihren Aufstockungsunterhaltsanspruch auf Dauer zu belassen. Zwar waren die Parteien bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 31. August 2006 (Blatt 8 d.A.) bereits etwas mehr als 17 Jahre verheiratet. Ihre Ehe war aber kinderlos, so dass jedenfalls keine ehebedingten Nachteile unter Betreuungsgesichtspunkten entstanden sind, deren Ausgleich durch den Aufstockungsunterhalt gerechtfertigt sein könnte. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Verlauf der Ehe ihre zunächst vollschichtig ausgeübte Berufstätigkeit immer weiter reduziert und schließlich nur noch stundenweise als P... gearbeitet hat, steht einer Befristung ihres Unterhaltsanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Der Sache nach hat die Antragsgegnerin damit den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Haushaltsführung verlagert. Auch wenn der Antragsteller betont, sie dazu nicht gedrängt zu haben, hat er dieses Verhalten - das der Antragsgegnerin ohne Sicherstellung des Familienunterhalts durch den Antragsteller nicht möglich gewesen wäre - jedenfalls hingenommen. Es hat die Ehe der Parteien geprägt und zugleich dazu geführt, dass der Antragsgegnerin während der bestehenden Ehe Nachteile in Form des Verlustes von Erwerbseinkünften erwachsen sind. Diese Nachteile setzen sich für die Zeit nach Scheitern der Ehe aber nicht mehr fort. Die Antragsgegnerin nimmt es erklärtermaßen hin, dass ihr ein Erwerbseinkommen von monatlich 986 € zugerechnet wird. Dieses Einkommen liegt in der Größenordnung dessen, was nach den vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten Erfahrungssätzen eine ungelernte Arbeiterin bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit auf der Grundlage eines Stundenlohns von 8 € brutto verdienen kann. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Einkommen unter demjenigen liegt, das die Antragsgegnerin ohne die Ehe bei durchgehender Ausübung einer Vollzeittätigkeit erzielen würde, bestehen nicht. Auch vor Eingehung der Ehe war sie als ungelernte Arbeiterin tätig. Wie die im Versorgungsausgleichsverfahren eingeholten Rentenauskünfte zeigen, bewegte sich das Einkommen, das sie im Anschluss an die Eheschließung aus ihrer Vollerwerbstätigkeit erzielte, in einer ähnlichen Relation zum Einkommen des Antragstellers, wie sie zwischen dem auf der Basis von 8 €/Stunde errechneten Bruttoeinkommen und den durch die erstinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnungen dokumentierten Bruttoeinkünften des Antragstellers besteht. Aus alledem wird deutlich, dass ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des von ihr selbst ausdrücklich hingenommenen fiktiven Erwerbseinkommens von monatlich 986 € ausgeglichen sind.

Sonstige Umstände, die einer Befristung entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b. Was die Dauer der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs anbelangt, erweist sich die vom Erstrichter ausgesprochene Befristung von zwei Jahren allerdings als zu kurz.

Die Übergangszeit, die dem bedürftigen Ehegatten im Rahmen der nach § 1573 Abs. 5 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu belassen ist, findet ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 aaO m.w.N.). Dabei darf die Übergangszeit zwar nicht schematisch an der Ehedauer ausgerichtet werden. Sie kann kann aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH aaO). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als Lebensalter, Gesundheitszustand und Ausbildung es der Antragsgegnerin schwer machen dürften, eine Möglichkeit zu finden, mit der sie die Rückführung ihres ohnehin bescheidenen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Lebensstandards auf den vorehelichen Lebensstandard auf andere Weise ausgleichen kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es angemessen, die Zeit der Befristung des Unterhaltsanspruchs auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu erstrecken.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92, 93 a ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.644 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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