Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: 2 UF 51/03
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, MFLO


Vorschriften:

EGBGB Art. 13
BGB § 1314
BGB § 1306
BGB § 1316
MFLO (Muslim Family Law Ordinance) Sec. 6
Die in Pakistan ohne Erlaubnis des Schiedsgerichts geschlossene Ehe eines bereits verheirateten pakistanischen Muslims mit einer Deutschen ist wirksam, unterliegt aber nach deutschem Recht der Aufhebung wegen Bigamie.

Zur Bedeutung der Ablehnung einer Legalisation der Heiraturkunde durch die Botschaft.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 51/03

Verkündet am: 21. November 2003

In der Familiensache

wegen Eheaufhebung,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 19. Dezember 2002 geändert:

Die am 28. Januar 1996 in Sialkot Plora Khurt (Pakistan) geschlossene Ehe der Parteien wird aufgehoben.

II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, erstrebt die Aufhebung ihrer 1996 mit dem Antragsgegner in Sialkot Plora (Pakistan) geschlossenen Ehe. Der Antragsgegner ist pakistanischer Staatsangehöriger und Moslem. Er war zum Zeitpunkt der von den Parteien behaupteten Eheschließung bereits mit einer Pakistanin namens Z... B... verheiratet. Diese Ehe wurde 1998 geschieden.

Aus dem Verhältnis der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen:

- der am 6. Dezember 1996 geborene Sohn M... und

- die am 2. Mai 2001 geborene Tochter S....

Wegen einer Umgangsregelung mit S... hat der Antragsgegner erstinstanzlich einen Antrag im Verbundverfahren gestellt.

Eine von den Parteien begehrte Legalisation ihrer Heiratsurkunde hat die Deutsche Botschaft in Islamabad abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Köln - Az. 19 K 5095/97 - ist ohne Erfolg geblieben.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht,

die mit dem Antragsgegner in Pakistan geschlossene Ehe sei aufzuheben, da dieser im Zeitpunkt der Eheschließung mit einer dritten Person verheiratet gewesen sei.

Demgegenüber hat sich der Antragsgegner darauf berufen, die Antragstellerin sei nach wie vor seine Ehefrau.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Eheaufhebungsantrag abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie mit dem Antragsgegner am 22. Januar 1996 eine aufhebbare Ehe im Sinne des § 1314 BGB geschlossen habe. Es sei deshalb von einer nicht aufhebbaren Nichtehe auszugehen.

Hiergegen macht die Antragstellerin im Wege der Berufung geltend, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Familiengerichts sei widersprüchlich. Bereits nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sei eine Eheschließung als unstreitig festgestellt. Die Eheschließungszeremonie sei auch durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen.

Die Antragstellern beantragt,

unter Abänderung des am 19. Dezember 2002 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az. 5 c F 32/02, die am 22. Januar 1996 in Sialkot Plora (Pakistan) geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

zu entscheiden wie rechtens.

Zu den Berufungsangriffen führt er ergänzend aus:

Die Eheschließung mit der Antragstellerin sei für ihn (als Moslem) nach pakistanischem Recht zulässig gewesen, da er zwei Frauen haben dürfe und das Verbot der Doppelehe für ihn nicht gelte.

Der Senat hat die gemäß § 1316 Abs. 1 BGB i. V. m. § 631 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Verwaltungsbehörde nachgeholt, die Akten 1 F 329/98 (AG Neustadt a. d. Weinstr.) und 11 K 5095/97 (VG Köln) beigezogen sowie in der mündlichen Verhandlung den Antragsgegner zum Zeitpunkt und den Umständen seiner Eheschließung mit Z... B... angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. November 2003 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und führt in der Sache zum Erfolg. Aufgrund der ergänzenden Feststellungen im Berufungsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien am 28. Januar 1996 in Sialkot Plora (Pakistan) eine Ehe geschlossen haben, die wegen Verstoßes gegen § 1306 BGB - Verbot der Doppelehe - aufzuheben ist, weil der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt mit der pakistanischen Staatsangehörigen Z... B... verheiratet war.

1. Die als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 606 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Darüber hinaus ist nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsgegner war für eine Firma in Neustadt a. d. Weinstr. beruflich tätig. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nunmehr gekündigt ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätte.

2. Die Klage erweist sich auch nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) bereits im Jahr 1998 im Verfahren 1 F 329/98 (AG - FamG - Neustadt a. d. Weinstr.) Klage auf Feststellung der Ehenichtigkeit erhoben/Ausweislich der beigezogenen Akten ist die Klage aber mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 zurückgenommen worden. Damit ist die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend entfallen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), so dass dahinstehen kann, ob es sich in der Sache um den nämlichen Streitgegenstand gehandelt hätte.

3. Entgegen der Ansicht der Berufung ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich, dass der Antragsgegner, anders als noch in erster Instanz, nunmehr ebenfalls die Auffassung vertritt, die in Pakistan geschlossene Ehe sei aufzuheben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Erstgericht die Eheschließung der Parteien im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt hat, wie die Berufung meint. Denn für Ehesachen im Sinne des § 606 ZPO gilt nach § 616 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 617 ZPO kommt danach insbesondere kein Anerkenntnis in Betracht. Auch führt das Geständnis als zugestehende Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners nicht gemäß § 288 ZPO dazu, dass das Gericht an die zugestandene Tatsache gebunden ist. Der Umstand kann nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 BGB Bedeutung finden (vgl. zusammenfassend: Staudinger/Klippel (2000), Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rdnr. 33 m. w. N.). Im Übrigen bestimmen nicht allein die Parteien über die Beschaffung, die Feststellungsbedürftigkeit und die Feststellung des Prozessstoffes; vielmehr kann das Gericht auch gegen den Willen der Parteien im Rahmen der Parteianträge und des Streitgegenstands die entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigen. Nach § 616 Abs. 2 ZPO gilt zwar auch für Aufhebungsklagen, dass das Gericht solche Tatsachen nicht verwerten darf, wenn sie das Begehren eines Ehegatten auf Aufhebung der Ehe stützen (so genannte ehefeindliche Tatsachen) und der Ehegatte der Verwertung widerspricht. Ein dahingehender Widerspruch liegt aber nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob die Einschränkung im Fall einer Doppelehe überhaupt Anwendung findet (vgl. dazu BGH FamRZ 1980, 879, 880; Baumbach/Albers, ZPO 62. Aufl. § 616 Rdnr. 4 a.E.)

4. Nach den auf vorgenannter Grundlage getroffenen Feststellungen ist die zwischen den Parteien am 28. Januar 1996 in Sialkot Plora (Pakistan) geschlossene Ehe gemäß §§ 1314, 1306, 1316 BGB auf Antrag der Ehefrau aufzuheben. Für die Frage, ob ein Mangel bei der Eheschließung die Wirksamkeit berührt und Aufhebbarkeit (Anfechtbarkeit, Vernichtbarkeit oder absolute Nichtigkeit) Folge des Mangels ist, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB auf die Heimatrechte der Staaten abzustellen, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte (vgl. BGH FamRZ 1991, 300, 302; 1997, 542, 543; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 2 ff; OLG Koblenz, IPrax 1996, 278, 279; OLG Oldenburg, IPrax 2001, 143; Gerhardt/ Rausch, FA-FamR, 4. Aufl. Kap. 15 Rdnrn. 54 und 59). Sofern die Parteien - wie hier - verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen und das Recht für die Doppelehe unterschiedliche Folgen statuiert, gilt, dass bei Verschiedenheit der Wirkung eines Eheverbots das "ärgere" Recht entscheidet (BGH FamRZ 1991, 300, 303; OLG Nürnberg aaO; OLG Oldenburg aaO; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., § 13 EGBGB Rdnr. 14). Das ist hier das deutsche Recht. Dazu gilt:

a) Für die Antragstellerin als deutsche Staatsangehörige beurteilt sich die begehrte Aufhebung nach §§ 1303 ff BGB. Nach dem Vorbringen der Parteien soll die Ehe in Pakistan zwar schon im Jahr 1996, also zeitlich vor dem In-Kraft-Treten des Eheschließungsrechtsgesetzes (EheschlRG) am 1. Juli 1998, geschlossen worden sein. Gleichwohl ist nach deutschem Recht für das Verbot der Doppelehe nicht auf § 20 EheG a. F. mit der Folge der Nichtigkeit, sondern auf § 1314 Abs. 1 i. V. m. § 1306 BGB abzustellen, wonach eine Ehe im Fall der Doppelehe aufgehoben werden kann. Ausweislich der Übergangsvorschrift des Art. 226 EGBGB ist nämlich auch auf vor dem 1. Juli 1998 geschlossene Ehe grundsätzlich das neue Recht anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß Art. 226 Abs. 1 und 2 EGBGB liegen ersichtlich nicht vor. Auch nach § 20 EheG a. F. hätte die Ehe als "Doppelehe" keinen Bestand haben können. Des Weiteren ist das Aufhebungsverfahren nicht vor dem 1. Juli 1998, sondern erst 2002 anhängig gemacht worden.

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - kann eine Aufhebung gemäß §§ 1314 Abs. 1, 1306 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass zwischen den Parteien ein von Anfang an vom Recht nicht als Ehe anerkannter Zustand (so genannte Nichtehe) vorgelegen habe. Insoweit sind nach Beiziehung der Akten und Anhörung der Parteien die vom Familiengericht gehegten Zweifel insgesamt ausgeräumt. Was zunächst das Datum der Eheschließung betrifft, beruht die Abweichung des Sachvortrags vom Inhalt der Urkunden offensichtlich auf einem Schreib- bzw. Informationsversehen. Sämtliche Urkunden - darunter auch die in den von der Verwaltungsbehörde überlassenen Akten befindliche Original-Heiratsurkunde - weisen als Heiratsdatum nicht den 22., sondern den 28.-Januar 1996 aus. Sowohl in dem vorausgegangenen Verfahren auf Feststellung der Ehenichtigkeit des Amtsgerichts Neustadt a. d. Weihstr. (1 F 329/98) als auch in dem Verwaltungsrechtsstreit des VG Köln (11 K 5095/97) ist dementsprechend als Datum der Eheschließung "28. Januar 1996" aufgeführt. Schließlich hat auch die Antragstellerin gegenüber dem Senat bekundet, dass an diesem Tag tatsächlich eine Trauung in Pakistan stattgefunden hat. Irgendwelche Umstände, die Anlass dafür sein könnten, eine Heirat vorzutäuschen, sind nicht ersichtlich.

Für die Frage, ob die Parteien in Pakistan eine wirksame Ehe eingegangen sind, ist schließlich unerheblich, dass die Botschaft in Islamabad eine Legalisation der Heiratsurkunde abgelehnt hat. Denn dies geschah, wie das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ausgeführt hat, weil die Heiratsurkunde mangels Hinweises auf die bereits bestehende Ehe mit Z... B..., inhaltlich unrichtig war. Damit ist in keiner Weise über die Nichtigkeit bzw. Gültigkeit der Ehe der Parteien entschieden.

c) Der danach anwendbare § 1306 BGB enthält als selbstverständliche Konsequenz des das deutsche Eherecht tragenden Grundsatzes der Einehe ein Verbot der Doppelehe. Dieses Verbot, von dem es keine Befreiung gibt, ist zweiseitig und richtet sich auch gegen den Teil, der nicht bereits verheiratet ist. Ein lediger Inländer - wie hier die Antragstellerin - darf daher die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Eheverbot der Doppelehe nicht kennt (vgl. MüKo/Müller/Gindullis, BGB 4. Aufl. § 1306 Rdnr. 1; Gerhardt/Rausch aaO Rdnr. 54). Dass der Antragsgegner vor der Eheschließung am 28. Januar 1996 bereits verheiratet war, hat er selbst in seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft bekundet. In der pakistanischen Heiratsurkunde ist zwar die Vorehe nicht angegeben. Die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners wird aber durch die im Verwaltungsverfahren 11 K 5095/97 (VG Köln) zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung seiner ersten Ehefrau Z... B... bestätigt. Dass diese Ehe nachträglich geschieden wurde, ändert nichts an der Aufhebbarkeit der später mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe; insbesondere liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor (vgl. noch zu § 20 EheG a.F. BGH FamRZ 1980, 879, 880; Palandt/Brudermüller aaO § 1306 Rdnr. 7).

d) Was das für den Antragsgegner anzuwendende Recht betrifft, ist er pakistanischer Staatsangehöriger und Moslem (vgl. zur Bedeutung der Religion Bergmann/Ferid/Henrich/Weishaupt, Intn. Ehe- und Kindschaftsrecht, "Pakistan", Stand 1.1.2003 S. 38). Sowohl nach sunnitischem als auch schiitischem Recht darf der moslemische Ehemann mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein, solange diese nicht untereinander blutsverwandt, milchverwandt oder verschwägert sind (Bergmann/Ferid aaO S. 42). Allerdings setzt See 6 "Muslim Family Laws Ordinance" (im Folgenden: MFLO) voraus, dass eine weitere Ehe der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Schiedsgerichts bedarf. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat hier lediglich seine erste Ehefrau der Eheschließung mit der Antragstellerin zugestimmt. Den vorgelegten Urkunden lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass anlässlich der Heirat die Vorehe des Antragsgegners zur Sprache gekommen wäre. Im Gegenteil enthält die Heiratsurkunde unter Ziffer 21 keinen Vermerk über das Bestehen oder Nichtbestehen einer weiteren Ehe des Antragsgegners. Das Fehlen der nach pakistanischem Recht vorgeschriebenen Erlaubnis des Schiedsgerichts hat jedoch auf die Wirksamkeit der Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin keine Auswirkung. Für Mehrehen ohne Erlaubnis gilt nämlich, dass See 6 MFLO lediglich als Formvorschrift angesehen wird, deren Verletzung zwar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann, jedoch gegenüber dem Islamrecht keinen zwingenden Charakter hat und daher die weitere Eheschließung gültig sein lässt (vgl. Bergmann/Ferid aaO S. 44; zum Vorrang des muslimischen Rechts S. 29). Außerdem gilt, dass bereits längeres Zusammenleben von Mann und Frau - wovon hier nach Lage der Dinge auszugehen ist - die Vermutung einer gültigen Eheschließung begründet (vgl. Bergmann/Ferid aaO S. 40).

5. Demzufolge bestimmt sich die Rechtsfolge (Aufhebung der Ehe gemäß §§ 1314 Abs. 1, 1306 BGB) nach deutschem als das "ärgere" Recht, so dass auf die Berufung dem Antrag stattzugeben und die in Pakistan geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben ist. Daneben ist eine Regelung des Umgangsrechts, wie erstinstanzlich beantragt und noch nicht entschieden, nicht veranlasst; denn die Verbundvorschriften sind im Aufhebungsverfahren nicht anwendbar (vgl. Staudinger/Klippel aaO. Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rdnrn. 37 ff. m.w.N zu Rechtsprechung und Literatur).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 573 Abs. 2 ZPO); keine der Parteien hat die Zulassung begehrt oder sie möglicherweise rechtfertigende Gründe aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

Zurück