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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 2 UF 69/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1408 Abs. 2 | |
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 23.11.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete sowie die Vorschriften wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurde hinzugefügt
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 UF 69/06
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Versorgungsausgleich,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. April 2006, eingegangen am selben Tag, gegen das ihr am 3. April 2006 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2006 ohne mündliche Verhandlung am 3. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2006 in seinen Ziffern 2 und 3 (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert und neu gefasst:
1. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ......... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. ......... bei demselben Versorgungsträger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 167,46 €, bezogen auf den 30. September 2005, übertragen.
2. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bestehenden Anwartschaften auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Vers.Nr. .................) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. ................. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 33,79 €, bezogen auf den 30. September 2005, begründet.
3. Es wird angeordnet, dass die Monatsbeträge der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind.
II. Hinsichtlich des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der beteiligten Ehegatten und der Versorgungsträger werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 000,-- € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und führt in der Sache zur anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs mit dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Inhalt.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich die höchstrichterliche, vom Senat geteilte Rechtsprechung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vereinbarungen der beteiligten Ehegatten über einen Teilverzicht durch Herausnehmen bestimmter, vor dem Ehezeitende beiderseits erworbener Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich (grundlegend: BGH FamRZ 1990, 273 ff) nicht beachtet hat.
1. Zwar können Ehegatten gemäß § 1404 Abs. 2 BGB in einem Ehevertrag oder im Rahmen von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung den Versorgungsausgleich - auch teilweise - ausschließen.
Dies kann auch in der hier gewählten Weise erfolgen, dass die von den Ehegatten in einem bestimmten Zeitraum während der gesetzlich festgelegten und nicht disponiblen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen.
Die Dispositionbefugnis der Ehegatten wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dadurch begrenzt, dass durch die Parteivereinbarung Anwartschaftsrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Nr. 1 oder 2 BGB - und über die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 3 VAHRG auch nach § 1 Abs. 3 VAHRG (Vgl. Johannsen/Henrich - Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 o BGB Rdnr. 19) - nicht übertragen oder begründet werden können. Vereinbarungen, die zur Folge haben, dass zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet würden als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, sind daher gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 134 BGB nichtig (BGH FamRZ 1988, 153 [154]).
Um die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze festzustellen, ist daher zunächst der Ausgleichsbetrag zu ermitteln, der bei unveränderter Anwendung der gesetzlichen Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen oder zu begründen wäre und durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht überschritten werden darf.
In einem zweiten Schritt sind sodann die auf die gesamte Ehezeit entfallenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten um diejenigen zu bereinigen, die nach der getroffenen Vereinbarung nicht ausgeglichen werden sollen. Nur wenn der danach sich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende Betrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften geringer ist als der auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag, ist die vertragliche Vereinbarung gültig. Führt sie dagegen zu einem höheren Ausgleichsbetrag, so hat es bei der gesetzlichen Regelung zu verbleiben.
2. Gemessen hieran ist die von den Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 23. März 2006 getroffene und vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung wirksam. Sie ist dahin auszulegen, dass die von beiden in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. September 2005 (= Ehezeitende im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen. Der sich danach zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin ergebende Ausgleichsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften ist geringer als der auf die Ehezeit (01.06.1981 - 30.09.2005) entfallende Ausgleichsbetrag:
(a) Nach den von der Beschwerdeführerin für die beteiligten Ehegatten erteilten Auskünften vom 24. April und 5. Mai 2006 hat die Antragstellerin während der gesetzlichen Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 385,98 € erworben. Dem stehen auf Seiten des Antragsgegners Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 898,04 EUR gegenüber. Im Wege des Rentensplittings wären danach monatlich (898,04 € ./. 385,98 € : 2 =) 256,03 € Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin zu übertragen.
Auf die nach dem Willen der beteiligten Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszunehmende Zeit (1. Juni 1999 bis 30. September 2005) entfallen hiervon nach den vorstehend genannten Auskünften der Beschwerdeführerin auf Seiten des Antragsgegners Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 275,20 € und auf Seiten der Antragstellerin solche in Höhe von monatlich 98,05 €.
(b) Neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Antragsgegner während der Ehezeit Anwartschaften auf Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden erworben, die - da der öffentlich-rechtlich organisierte Versorgungsträger die Realteilung nicht vorsieht - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch sog. erweitertes Quasi-Splitting, also durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin, zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners auszugleichen sind.
Nach der von der Bayerischen Versorgungskammer für die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden erteilten Auskunft vom 6. Juni 2006 hat der Antragsgegner während der gesetzlichen Ehezeit Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung in Höhe von monatlich 267,92 € sowie ein Anrecht aus der freiwilligen Versicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von 526,21 € erworben.
Auf die nach der Vereinbarung der beteiligten Ehegatten nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Zeit entfallen davon aus der Pflichtversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 108,60 € sowie das Anrecht aus der freiwilligen Versicherung in vollem Umfang.
Da die Anwartschaften aus der Pflichtversicherung lediglich im Leistungsstadium, nicht aber auch im Anwartschaftsstadium dynamisch sind (BGH FamRZ 2004, 380), ist dieses Anrecht in Anwendung der Barwertverordnung in ein volldynamisches umzuwerten (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Unter Zugrundelegung der Barwertverordnung in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung errechnet sich für die ehezeitbezogenen Anwartschaft in der Pflichtversicherung ein umgewerteter Betrag von 113,64 € (267,92 € x 12 ergibt einen Jahresbetrag von 3 215,04 €; dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 2 BarwertVO bei einem Lebensalter des Antragsgegners bei Ehezeitende von 47 Jahren mit dem Faktor 5,2 zuzüglich einer Erhöhung um 50 % wegen der Dynamik ab Leistungsbeginn auf 25 077,31 € zu erhöhen; nach Multiplikation mit dem Umwertungsfaktor bei Ehezeitende von 0,0001734318 errechnen sich daraus 4,3492 Entgeltpunkte; multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende von 26,13 € ergibt sich ein umgewertetes Anrecht von 113,64 €).
Das Anrecht auf die aus einem Deckungskapital gewährte freiwillige Rente ist gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ebenfalls umzuwerten. Würde das insgesamt in die Ehezeit fallende Deckungskapital als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, so ergäbe sich eine Anwartschaft von 2.39 € (526,21 € x Umwertungsfaktor 0,0001734318 = 0 0913 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 26,13 € = gerundet 2,39 €)
Der umgewertete Betrag der nach dem Willen der beteiligten Ehegatten nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft aus der Pflichtversicherung beläuft sich unter Zugrundelegung der vorstehenden Parameter auf 67,58 € (267,92 € ./. 108,60 € = 159,32 € x 12 = 1 911,84 € x [5,2 + 50 %] = 14 912,35 € x 0,0001734318 = 2,5863 x 26,13 = 67,58).
Das Anrecht des Antragsgegners aus der freiwilligen Versicherung soll nach der Vereinbarung der Ehegatten im Versorgungsausgleich insgesamt unberücksichtigt bleiben.
(c) Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung sind danach zu Gunsten der Antragstellerin durch Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 167,46 €(Anwartschaft Antragsgegner [898,04 € ./. 275,20 €] = 622,84 €; Anwartschaft Antragstellerin [385,98 € ./. 98,05] = 287,93 €; hälftige Differenz = gerundet 167,46 €) und durch Begründung von Anwartschaften monatlich 33,79 €(hälftige Differenz der umgewerteten Anwartschaft des Antragsgegners von 67,58 €).
Das sind weniger als die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Ausgleichsbeträge von (898,04 € ./. 385,98 € : 2 =) 256,03 € und ([113,64 € + 2,39 €] : 2 =) gerundet 58,02 €, so dass gegen die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarung keine Bedenken bestehen.
3. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO, 21 Abs. 1 GKG, 13 a FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 49 Nr. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§§ 629 a Abs. 2, 621 € Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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