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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 2 UF 8/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 b
BGB § 1587 h
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Kann der Ausgleichspflichtige nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den im verbleibenden Alterseinkünften bestreiten und lebt der Ausgleichsberechtigte nicht in deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen, so kommt eine Kürzung der Ausgleichsrente im Hinblick auf die aus der Betriebsrente zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht in Betracht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 UF 8/06

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die befristeten Beschwerden des Antragstellers sowie der weiteren Beteiligten zu 1) gegen des Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 29. November 2005 nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die befristete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das angefochtene Verbundurteil in seiner Ziffer 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Vom Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... beim selben Versorgungsträger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 428,89 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2001, übertragen.

2. Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Firma J... werden vom vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... beim selben Versorgungsträger weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 45,81 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2001, übertragen.

3. Die Monatsbeträge der nach Ziffern 1 und 2 zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Zum weiteren Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma J... wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (11. April 2006) eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 903,26 Euro, zukünftig zahlbar jeweils im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.

II. Die befristete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es beim Kostenausspruch im angefochtenen Verbundurteil.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 000,00 Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die am ... geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 22. Juni 2001 zugestellten Antrag durch das (insoweit nicht angefochtene) Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 29. November 2005 geschieden. Die Parteien lebten seit 30. August 1992 getrennt; in der Folgezeit unternommene Versöhnungsversuche blieben ohne Erfolg. Der Scheidungsausspruch ist seit dem ... rechtskräftig.

Beide Parteien beziehen seit 1. Januar 2006 (Antragsgegnerin) bzw. 1. Februar 2006 (Antragsteller) Altersrente.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei wegen der langen Trennungszeit der Parteien die Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, mithin bis zum 31. Mai 2001, erworben haben, in Anwendung der Härtefallregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen.

Gegen diese Ausgleichsentscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch die weitere Beteiligte zu 1) Rechtsmittel eingelegt.

Die weitere Beteiligte zu 1) weist darauf hin, dass infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Rentenbezugs beider Ehegatten die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten aus der gezahlten Vollrente zu errechnen sind. Die Versorgungsträgerin hat für beide Ehegatten neue Auskünfte auf dieser Grundlage erstellt und dabei auch Berechnungen unter Ausklammerung der vom Familiengericht aus dem Versorgungsausgleich herausgenommenen Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 2001 vorgenommen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, der zugunsten der Antragsgegnerin ermittelte Ausgleichsbetrag seiner betrieblichen Altersversorgung müsse zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz mit Rücksicht auf die von ihm auch auf den Ausgleichsbetrag zu entrichtenden Einkommenssteuer nebst Solidaritätsbeitrag sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 1587 h BGB weiter gekürzt werden.

Die Antragsgegnerin tritt einer weiteren Kürzung der vom Antragsteller an sie zu zahlenden Ausgleichsrente entgegen. Das Familiengericht habe bereits im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung den Versorgungsausgleich zu ihrem Nachteil teilweise ausgeschlossen. Eine nochmalige Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt, zumal der Antragsteller nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den Feststellungen des Familiengerichts noch über ausreichende Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes verfüge.

Der Senat hat die beteiligten Ehegatten persönlich angehört.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Verbundurteil sowie die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründungen und Beschwerdeerwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Beide Rechtsmittel sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

Zwar ist die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 28. Februar 2006 erst am 3. März 2006 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (28. Februar 2006) bei Gericht eingegangen. Dies ist jedoch unschädlich, weil die am 24. Januar 2006 und damit rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist (30. Januar 2006 - Montag) eingegangene Beschwerdeschrift bereits eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung enthält.

1. In der Sache führt das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1) zu einer Korrektur des Ausgleichs der beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften.

Nachdem beide Ehegatten zwischenzeitlich Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Ehezeitanteil dieser Renten für den Versorgungsausgleich aus der gezahlten Vollrente zu errechnen.

Dabei sind - entsprechend der Entscheidung des Familiengerichtes, an die der Senat wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Beschwerde führenden Antragstellers gebunden ist - die von beiden Ehegatten in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Ehezeitende, dem 31. Mai 2001, erworbenen Rentenanwartschaften vom Ausgleich auszunehmen. Auszugleichen sind mithin lediglich die vom Beginn der Ehezeit (1. August 1969) bis zum 31. Dezember 1995 erworbenen Anwartschaften.

In dieser Zeit hat der Antragsteller Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1 124,32 Euro erworben (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 2. März 2006).

Dem stehen auf Seiten der Antragsgegnerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 266,55 Euro gegenüber (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 13. Januar 2006).

Im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB sind daher vom Rentenkonto des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) auf das der Antragsgegnerin bei dem selben Versorgungsträger monatliche Anwartschaften in Höhe von (1 124,32 Euro ./. 266,55 Euro : 2 =) 428,89 Euro zu übertragen.

2. Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Eine weitere Beschränkung des Anspruches der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Rente zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Firma J... (§ 1587 g Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die vom Antragsteller aus der gesamten Betriebsrente zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

a) Das Familiengericht hat bezogen auf den gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB verkürzten Zeitraum (01.08.1969 bis 31.12.1995) hinsichtlich der beiderseitigen Zusatzversorgungen (VBL-Rente der Antragsgegnerin, Betriebsrente des Antragstellers) einen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller von monatlich 949,07 Euro errechnet.

Es hat diesen bis zum zulässigen Höchstbetrag von 89,60 DM = 45,81 Euro im Wege des sogenannten Supersplittings gemäß § 3 b Abs. 1 S. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen und in Höhe des verbleibenden Betrages von 903,26 Euro den Antragsteller zur Zahlung der Ausgleichsrente verurteilt (§ 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB - schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

Einwendungen gegen diese (im Übrigen zutreffenden) Berechnungen haben die beteiligten Ehegatten nicht erhoben.

b) Eine weitere Kürzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 10.01.2007 - 2 UF 203/06) nicht vorzunehmen.

Bei der Bemessung der Ausgleichsrente ist grundsätzlich vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen ohne Vorwegabzug der steuerlichen Belastung (die zudem durch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ausgleichsrente als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zumindest weitgehend aufgegangen werden kann) und ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen.

Das gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach den sozialrechtlichen Regelungen auf den Ausgleichsbetrag weiterhin Versicherungsbeiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des vollen Beitragssatzes (§ 248 SGB V) zahlen muss, während die dem Ausgleichsberechtigten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugeflossene Ausgleichsrente bei der Bemessung ihrer gesetzlichen Krankenversicherung unberücksichtigt bleibt.

Nur bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz kann dieser einseitigen Mehrbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (BGH FamRZ 2005, 1982, 2006, 323; 2007, 121 und 1547). Eine generelle Korrektur von Ungleichbehandlungen der (früheren) Ehegatten, wie sie mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbunden sind, kann über die allein der Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall dienenden Ausnahmeregelung des § 1587 h BGB dagegen nicht erfolgen.

Eine Kürzung der Ausgleichsrente in Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt etwa dann in Betracht, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die seinen angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, während auf Seiten des Ausgleichsberechtigten deutlich günstigere Einkommensverhältnisse gegeben sind.

Das ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller kann seinen angemessenen Unterhalt auch bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (im vom Familiengericht bereits gekürzten Umfang) aus den ihm verbleibenden Alterseinkünften bestreiten.

Diese belaufen sich auf rund 1 980,00 € monatlich:

- Ausweislich des von der weiteren Beteiligten zu 1) zu den Akten gereichten Rentenbescheids vom 15. Februar 2006 hat der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 66,4734 Entgeltpunkte erworben.

An die Antragsgegnerin sind davon entsprechend obiger Berechnungen 428,89 Euro + 45,81 Euro, insgesamt also 474,70 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2001 zu übertragen. Das entspricht unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 48,58 DM 19,1114 Entgeltpunkten.

Zugunsten des Antragstellers verbleiben demnach noch 47,3620 Entgeltpunkte; multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 26,27 Euro entspricht dies einer monatlichen Bruttorente von 1 244,20 Euro. Nach Abzug der vom Antragsteller aufzubringenden hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben rund 1 130,00 Euro.

- Die Bruttobetriebsrente des Antragstellers beläuft sich auf monatlich 2 334,56 Euro; daraus sind nach der vom Antragsteller im Anhörungstermin zu den Akten gereichten Aufstellungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 156,00 Euro monatlich zu zahlen.

Die Steuerbelastung (aus gesetzlicher und Betriebsrente) dürfte sich unter Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit der an die Antragsgegnerin zu zahlenden Ausgleichsrente in Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG auf rund 425,00 Euro monatlich belaufen.

Nach Abzug dieser Beträge sowie des Ausgleichsbetrages von rund 903,00 Euro bleibt dem Antragsteller als Betriebsrente ein Betrag von rund 850,00 Euro.

Demgegenüber lebt die Antragsgegnerin nicht in deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der Antragsteller. Ihre eigenen Alterseinkünfte belaufen sich nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im vom Familiengericht gekürzten Umfang auf rund 2 010,00 Euro eigene gesetzliche Rente (28,1628 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 26,27 €) rund 740,00 Euro brutto zuzüglich durch Rentensplitting übertragene gesetzliche Rente (19,1114 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 26,27 € =) rund 502,00 Euro brutto abzüglich Einkommenssteuer, Solidaritätsbeitrag sowie anteilige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rund 150,00 Euro zuzüglich VBL-Rente rund 15,00 Euro zuzüglich Ausgleichsrente rund 903,00 Euro).

Dass die Antragsgegnerin mietfrei im gemeinsamen Anwesen der Ehegatten lebt, führt nicht zu deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen auf ihrer Seite, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Vorteil der Antragsgegnerin auch künftig verbleibt. Die Miteigentumsgemeinschaft wird wegen der vom Familiengericht festgestellten Uneinigkeit der beteiligten Ehegatten hinsichtlich der Instandsetzung und Instandhaltung der Immobilie (Urteil S. 11+12) aufzuheben sein. Bis dahin steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Nutzungsentgelt gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist daher vorliegend die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Billigkeitsgesichtspunkten jedenfalls nicht in einem größeren Umfang zu kürzen als dies bereits durch die Entscheidung des Familiengerichts geschehen ist.

3. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung der Ausgleichsrente besteht seit Rechtskraft der Ehescheidung. Beide Parteien bezogen zu diesem Zeitpunkt bereits Altersrenten; die Betriebsrente wird dem Antragsteller bereits seit 1. Juli 2001 ausgezahlt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandwertes beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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