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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: 2 UF 80/00
Rechtsgebiete: GG, EGBGB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 2
EGBGB Art. 17 Abs. 1
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 6
Ehescheidung libanesischer Staatsangehöriger islamisch-schiitischen Glaubens in ersatzweiser Anwendung deutschen Rechts aufgrund ordre public.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 80/00

Verkündet am 16. November 2001

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Antragsgegner gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien sind libanesische Staatsangehörige; sie gehören der muslimischen Glaubensgemeinschaft der Schiiten an. Sie haben am 13. September 1982 im Libanon die Ehe geschlossen und leben beide seit über 10 Jahren in Deutschland. Die Anträge beider Parteien auf Anerkennung als Asylberechtigte wurden mit Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. September 1989 abgelehnt; der Aufenthalt der Antragstellerin, die die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut, beruht auf einer derzeit bis zum 17. März 2002 gültigen Aufenthaltsbefugnis. Der Antragsgegner befindet sich seit 17. Dezember 1996 in Strafhaft.

Die Antragstellerin begehrt die Ehescheidung. Sie hält die Ehe für gescheitert und will die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner nicht mehr aufnehmen, da dieser während der gesamten Ehezeit bis zu seiner Inhaftierung sexuelle Beziehungen zu einer Vielzahl anderer Frauen unterhalten habe. In einem Fall habe er eine Frau sogar mit in die Ehewohnung gebracht und dort sexuell mit dieser verkehrt. Sie habe er dieser Frau gegenüber als seine Schwester ausgegeben, die gemeinsamen Kinder als Nichten und Neffen. Sie habe damals die Frau auf Geheiß des Antragsgegners auch verköstigen müssen. Durch dieses Verhalten des Antragsgegners sowie durch dessen völlig unbegründete Vorwürfe und Beschimpfungen in einem Schreiben, das er ihr im Oktober 2000 aus der Strafhaft geschickt und in dem er ihr Verhältnisse mit anderen Männern vorgeworfen und sie als "Hure", "Schlampe" und "Nutte" bezeichnet habe, sei sie in ihrer Ehre als Frau zutiefst verletzt.

Der Antragsgegner ist dem Ehescheidungsantrag zunächst entgegengetreten. Er bestreitet die Vorwürfe, die die Antragstellerin gegen ihn erhoben hat; er habe vor seiner Inhaftierung während der Ehe mit der Antragstellerin keine sexuellen Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten. Es habe vor seiner Inhaftierung auch nie Eheprobleme gegeben, weshalb er die eheliche Gemeinschaft auch nach seiner Freilassung aus der Strafhaft weiterführen wolle. Ihm Rahmen seiner im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Diez/Lahn durchgeführten Anhörung hat er am 14. November 2000 - über einen Dolmetscher - erklärt, auch er wolle nunmehr geschieden werden, allerdings nicht nach deutschem, sondern nach schiitischem Recht. Den Brief an seine Frau habe er aus Wut geschrieben. Seine Frau sei nach seiner Ansicht "nicht ganz dicht".

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien in der vom Antragsgegner mit der Berufung bekämpften Entscheidung auf der Grundlage des Art. 337 des Gesetzes vom 16. Juli 1962, in dem das Recht der muslimischen Glaubensgemeinschaften in Libanon geregelt ist, geschieden.

Der Antragsgegner hat seinen Antrag auf Abänderung des Urteils des Familiengerichts und Zurückweisung des Ehescheidungsantrags (trotz seiner Erklärung im Rahmen der Anhörung vom 14. November 2000) auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Oktober 2001 aufrechterhalten.

Die Antragstellerin begehrt nach wie vor die Ehescheidung aus den von ihr dargelegten Gründen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Erstgericht hat dem Scheidungsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Scheidung der Ehe war, da das primär anzuwendende islamische Recht der Antragstellerin ein Recht auf Ehescheidung aus den von ihr angeführten Gründen versagt, während es dem Ehemann einen einseitigen Ausspruch der Scheidung durch Verstoßung (Talaq) gestattet, ordre publicwidrig ist, in ersatzweiser Anwendung deutschen Rechts auszusprechen, da die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben und ihre Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).

I.

Zum Ausspruch der Ehescheidung sind deutsche Gerichte berufen, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein und daraus folgend des Pfälzischen Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO; die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts beruht auf § 23 a Nr. 4 GVG.

II.

Dem Erstgericht ist darin zuzustimmen, dass auf die Scheidung der Ehe der Parteien primär libanesisches Sachrecht anzuwenden ist, da beide Parteien diesem Staat zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (und auch seither) angehören (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).

Im Libanon gibt es kein einheitliches Familienrecht. Art. 9 der libanesischen Verfassung von 1926 hat den Glaubensgemeinschaften im Bereich des Personalstatutes, zu welchem auch das Familienrecht zählt, die Befugnis zur Schaffung eigener Gesetze und Gerichte eingeräumt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil "Libanon", Stand: 124. Lieferung, 31.05.1996, S. 5). Die Ehe - und damit auch die Ehescheidung - untersteht danach der Regelung und Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaft, der die Ehegatten angehören; gehören die Ehegatten unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an, ist das Recht der Religionsgemeinschaft des Mannes maßgebend (vgl. Bergmann/Ferid aaO, S. 7). Vorliegend sind beide Ehegatten islamisch-schiitischen Glaubens; Scheidungsstatut ist mithin islamisch-schiitisches Recht.

Die moslemischen Glaubensgemeinschaften der Sunniten und Schiiten im Libanon haben ihr Ehe- und Scheidungsrecht mit dem Gesetz zur Regelung der sunnitischen und ja'afaritischen Gerichtsbarkeit Char'i vom 16. Juli 1962 geregelt. Dieses Gesetz verweist, soweit es keine eigenständigen Regelungen enthält, in Art. 242 auf das ottomanische Familiengesetz von 1917 und auf die jeweiligen Riten der beiden Glaubensgemeinschaften. Für die Glaubensgemeinschaft der Schiiten gilt danach in erster Linie der ja'afaritische Ritus; die Vorschriften des ottomanischen Familiengesetzes und des Gesetzes vom 16. Juli 1962 finden nur Anwendung, soweit sie mit der Lehre nach dem ja'afaritischen Ritus vereinbar sind (Bergmann/Ferid aaO, S. 15 f).

Sowohl das Gesetz vom 16. Juli 1962 als auch das ottomanische Familiengesetz von 1917 enthalten in den Artikeln 337-345 bzw. in Art. 130 Regelungen über die Auflösung der Ehe wegen Streitigkeiten der Eheleute und daraus folgender Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens. Die Vorschriften beider Gesetze sind jedoch wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der ja'afaritischen Lehre auf Angehörige der muslimisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft nicht anwendbar.

Für die Art. 337-345 des Gesetzes von 1962 ist dies ausdrücklich in Art. 346 dieses Gesetzes normiert. Für Art. 130 des ottomanischen Familiengesetzes ergibt sich dies nach den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. jur. P W v M in seinem Gutachten vom 1. September 2001, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, aus der Unvereinbarkeit der darin enthaltenen Regelung mit den Glaubensgrundsätzen der Schiiten. Art. 130 des ottomanischen Familiengesetzes geht nach den Darlegungen des Sachverständigen zurück auf das in Sure 4 Vers 34 des Korans geregelte Schlichtungsverfahren von Streitigkeiten unter Eheleuten. Dieses Streitschlichtungsverfahren steht allerdings in keinem Zusammenhang mit einem Scheidungsverlangen. Der Koran kennt nur die in Sure 65 geregelte Scheidung durch Verstoßung (Talaq) der Frau durch den Mann, die mit Einverständnis der Frau (hul), aber auch gegen deren Willen erfolgen kann. Dagegen ist eine Scheidung der Ehe wegen Streitigkeiten der Eheleute auf Verlangen der Frau gegen den Willen des Mannes im Koran nicht vorgesehen und damit nach dem Recht der schiitischen Glaubensgemeinschaft im Libanon auch nicht möglich.

Nach dem hier primär anzuwendenden Recht kann die Ehe der Parteien mithin auf den Antrag der Antragstellerin nicht geschieden werden, wenn und solange der Antragsgegner sich der Scheidung widersetzt.

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner nach wie vor sein Einverständnis zur von der Antragstellerin begehrten Scheidung der Ehe verweigert, da er zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - trotz seiner Erklärung im Rahmen der Anhörung vom 14. November 2000 - seinen Antrag, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. März 2000 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Scheidung der Ehe abzuweisen, aufrechterhalten hat.

III.

Die Ehe der Parteien kann auch nicht in analoger Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Sachrecht geschieden werden, weil die die Scheidung begehrende Antragstellerin weder bei Eheschließung noch bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und auch nicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über ihr Scheidungsbegehren vor dem Senat (was wohl ausreichen würde - vgl. zum Meinungsstreit: Palandt/Heldrich, BGB, 59. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdnr. 9 m. w. Hinweisen, insbesondere auf OLG Köln, FamRZ 96, 948 [947]) unter dem deutschen Personalstatut gelebt hat bzw. lebt. Hierzu zählen in Deutschland lebende Nichtdeutsche, die entweder staatenlos oder anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge sind. Bei diesem Personenkreis stellen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland eine personenbezogene Bindung dar, die die Anwendung deutschen Sachrechts rechtfertigt (vgl. MüKo/Winkler von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 53; Staudinger/von Bahr/Mankowski, Art. 17 EGBGB Rdnr. 177; OLG Köln aaO). Diese Voraussetzungen sind für die Antragstellerin nicht gegeben. Zwar hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, da sie mit ihren vier Kindern, von denen die beiden jüngsten hier geboren sind, seit mehr als zehn Jahren in Deutschland lebt und hier ihren Daseinsmittelpunkt hat; sie ist aber weder staatenlos (sondern libanesische Staatsangehörige) noch anerkannte Asylberechtigte noch Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Asylantrag der Antragstellerin ist - ebenso wie der des Antragsgegners - durch rechtskräftige Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. September 1989 abgelehnt worden. Auch besitzt die Antragstellerin nicht die - auch nach Versagung der Anerkennung als Asylberechtigte gesondert zu überprüfende - Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II 559) i. V. m. Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969, II 1294). Danach ist die Flüchtlingseigenschaft nur Personen zuzuerkennen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Davon kann nach dem Inhalt der bei der Kreisverwaltung Ludwigshafen am Rhein für die Antragstellerin geführten Ausländerakte (Az. 451-111474-88), die der Senat eingesehen hat, nicht ausgegangen werden. Sie hat ihr Heimatland Libanon im Jahr 1988 nur wegen ihres Mannes verlassen; im Übrigen sind auch für diesen die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - insbesondere die begründete Furcht vor Verfolgung im Libanon - nicht gegeben.

IV.

Die Ehe der Parteien ist gleichwohl ersatzweise in Anwendung deutschen Sachrechts zu scheiden, weil die Tatsache, dass das primär anzuwendende Heimatrecht der Parteien nur dem Ehemann ein Recht zur Auflösung der Ehe (durch Verstoßung der Ehefrau, Talaq) einräumt, während die Ehefrau - mit Ausnahme des Falles der Impotenz des Mannes - ein (einseitiges) Recht auf Ehescheidung nicht hat, gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstößt und daher mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist (Art. 6 Satz 2 EGBGB).

Die Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. 6 EGBGB gegeben ist, ist stets einzelfallbezogen zu prüfen. Nicht die abstrakte Unvereinbarkeit des ausländischen Rechts mit deutschen Grundrechten, sondern allein die Unvereinbarkeit des Ergebnisses der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des ausländischen Rechts mit dem Grundgesetz rechtfertigt die Anwendung deutschen Rechts. Demzufolge kann eine islamische Ehe durch (Gestaltungs-)Urteil eines deutschen Gerichts auch dann in Anwendung des islamischen Sachrechts geschieden werden, wenn sie auf einer vom Ehemann - mit Zustimmung oder gegen den Willen der Ehefrau - ausgesprochenen Verstoßung beruht, sofern die Ehe auch nach deutschem Sachrecht geschieden werden könnte; in diesem Fall verstößt der Talaq nicht gegen den deutschen ordre public, weil man bei Anwendung deutschen Sachrechts zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1993, 563 [564] und 1994, 1262 [1263]; OLG Hamm IPrax 1995, 175 [176 f]; MüKo/Winkler von Mohrenfels aaO, Rdnr. 124 a; Staudinger/von Bahr/Markowski, aaO, Rdnr. 113; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdnr. 29).

Das Gleiche muss dann allerdings mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 2 GG auch der Ehefrau zugestanden werden; auch sie muss mithin die Scheidung der Ehe (gegen den Willen des Mannes) verlangen können, wenn die Ehe nach deutschem Recht geschieden werden könnte. Da das primär anzuwendende moslemisch-schiitische Recht nach dem oben Gesagten ihr dieses Recht jedoch nicht zugesteht, muss diese ordre publicwidrige Regelungslücke durch Heranziehung der Scheidungsgründe des deutschen Rechts geschlossen werden (OLG Hamm aaO, 177; MüKo aaO, Rdnr. 124 b).

V.

Nach deutschem Sachrecht ist die Ehe der Parteien zu scheiden, da die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Trennung der Parteien ist im Mai 1999 erfolgt, als die Antragstellerin dem Antragsgegner im Rahmen eines Besuchs in der Haftanstalt erklärte, dass sie die Ehe mit ihm nicht fortsetzen, sondern sich von ihm trennen wolle. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Ehe der Parteien endgültig gescheitert und dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu rechnen ist. Die Antragstellerin hat sich endgültig vom Antragsgegner abgewandt und ist insbesondere wegen der von ihm gegen sie erhobenen unberechtigten Vorwürfe und Beleidigungen nicht mehr bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Die in seinem Schreiben an die Antragstellerin sowie seiner Erklärung im Anhörungstermin erkennbar gewordene völlige Missachtung der Antragstellerin und deren Herabwürdigung durch den Antragsgegner belegen eindrucksvoll, dass die Ehe der Parteien tiefgreifend zerrüttet und eine Grundlage für die künftige Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gegeben ist. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Aufklärung hinsichtlich der (streitigen) Vorwürfe der Antragstellerin zum Verhalten des Antragsgegners vor der Inhaftierung (dem Unterhalten sexueller Beziehungen zu anderen Frauen auch unter Missachtung des geschützten Bereichs der Ehewohnung).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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