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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 2 W 1/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 W 1/O1 20276/99 Landgericht Kaiserslautern
In dem Rechtsstreit
wegen Schadenersatz aufgrund Nichterfüllung eines Werklieferungsvertrages
hier: Urteilsberichtigung
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18. Dezember 2000, beim Landgericht eingegangen am 21. Dezember 2000, gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer der Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Dezember 2000, den Beschwerdeführern zugestellt am 13. Dezember 2000, ohne mündliche Verhandlung am 15. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, jedoch wird die angefochtene Entscheidung dahin klargestellt, dass die Parteibezeichnung der Beklagten lautet wie folgt:
"F F, T L sowie M B als Gesellschafter der F GdbR"
2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2200 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über Lieferung und Montage von Treppen, Balkongeländern und Fenstergittern; sie begehrt dabei die Rückgewähr der Anzahlung von 11 TDM, die sie an einen von der Auftragnehmerin eingeschalteten Vermittler geleistet hat. In der Klageschrift ist als Beklagte eine "Firma F GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F F" bezeichnet. Unter dieser Bezeichnung ist am 6. Juli 1999 ein schriftliches Versäumnisurteil ergangen. Durch Schriftsatz vom 20. September 1999 hat die Klägerin beantragt, das Rubrum des Versäumnisurteils zu berichtigen, nachdem eine Auskunft der Gemeinde M ergaben hatte, dass das Unternehmen "F" in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird (Bl. 28 d.A.). Dementsprechend hat die Zivilkammer durch den angefochten Beschluss vom 8. Dezember 2000 das Versäumnisurteil dahin berichtigt, dass die Parteibezeichnung der Beklagten "F F, T L sowie M B als Gesellschafter der Firma F GdbR" laute. Hiergegen richtet sich die sofort. Beschwerde der somit als Beklagte bezeichneten.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 319 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Zivilkammer hat zu Recht die von der Klägerin begehrte Berichtigung vorgenommen.
Wie die Zivilkammer zutreffend ausgeführt hat, kann in einem Urteil auch die Bezeichnung der beklagten Partei gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn bestimmte Umstände erkennbar machen, dass ungeachtet einer falschen Bezeichnung vom Kläger von Anfang an eine bestimmte, anders zu bezeichnende Partei verklagt werden sollte (vgl. nur Zöller aaO., ZPO 22. Aufl. vor § 50 Rn. 7; § 319 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Zu Recht auch hat die Kammer die Voraussetzungen einer solchen Rubrumsberichtigung hier nach den Angaben in der Klageschrift und nach der dieser beigefügten vorgerichtlichen Korrespondenz für gegeben erachtet. Bei unternehmensbezogenem Handeln ist nämlich im Zweifel der hinter einer Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger als Partei gemeint (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 1998,499; OLG Koblenz NJW-RR 1991,487,488; OLG Frankfurt am Main NJWRR 1990, 767; Zöller aaO., vor § 50 Rn. 7).
Die Einwendungen, die mit der Beschwerde gegen die vorgenommene Berichtigung erhoben werden, verfangen nicht. Insbesondere können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Klageschrift nicht formgerecht zugestellt worden sei. Allerdings ist die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift an die eigentlich gemeinten Beklagten Voraussetzung der hier verlangten Berichtigung; andernfalls nämlich wäre ein Prozessrechtsverhältnis zu diesen noch nicht begründet (vgl. BGH NJW 1994, 3232, 3233; OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 217; MK, ZPO 2. Aufl. vor § 50 Rn. 17, 22; andererseits aber OLG Nürnberg OLGZ 1987, 482; Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. vor § 50 Rn. 10; Rosenberg u.a., Zivilprozessrecht 15. Aufl. § 41 II.1.).
Indessen liegt eine wirksame Zustellung der Klageschrift an die jetzt ausdrücklich als Beklagte bezeichneten drei Gesellschafter der GdbR vor. Der von den Beklagten jetzt eingewandte Umzug steht nicht entgegen. Bereits die Klageschrift ist am 19. April 1999 - wie auch später das Versäumnisurteil am 10. Juli 1999 - am nunmehrigen Geschäftssitz der Beklagten in H zur Zustellung übergeben worden.
Es kann weiter überlegt werden, ob der Gesellschafter B bei dieser Übergabe die Klageschrift nicht nur in eigener Person formwirksam entgegen genommen hat, sondern auch gemäß § 183 Abs. 1 ZPO als "Gewerbegehilfe" der beiden anderen Gesellschafter. Allerdings wird die Frage, ob der Mitgesellschafter oder Mitinhaber eines Unternehmens in diesem Sinne als Gewerbegehilfe angesehen werden kann, in der Kommentarliteratur nicht einheitlich beantwortet (verneinend Zöller aaO., § 183 Rn. 4; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 183 Rn. 5; bejahend Baumbach, ZPO 59. Aufl. § 183 Rn. 9; 11, 12; bejahend für den - hier gegebenen - Fall, dass der Mitgesellschaft ebenfalls Zustellungsempfänger ist: Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 183 Anm. B.III.b.; Thomas-Putzo, ZPO 22. Aufl. § 183 Rn. 5).
Der Senat erachtet die Zustellung der Klageschrift hier aber jedenfalls gemäß § 187 als mit Eingang im Geschäftslokal der Beklagten als bewirkt, weil die Sendung den beklagten Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit und in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zugegangen ist. Zugang in diesem Sinne liegt vor, wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten und damit die Möglichkeit erlangt hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. nur Zöller aaO., § 187 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf alle drei Beklagte zu bejahen, nachdem die Sendung mit der Klageschrift in dem Geschäftslokal eingetroffen war, das von den Beklagten zum Zweck ihrer gemeinschaftlichen Geschäftstätigkeit unterhalten wird, und dort dem Mitgesellschafter B übergeben wurde. Gerade die durch die Geschäftstätigkeit der Beklagten gegebene personelle Verflechtung erlaubt es dabei, von einer Heilung des Zustellungsmangels auszugehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt MK, ZPO aaO. vor § 50 Rn. 20).
Der vorgenommenen Berichtigung steht auch nicht entgegen, dass die Klage und das Urteil zunächst gegen eine einzelne und einheitliche juristische Person gerichtet war, während nunmehr drei Personen als Beklagte aufgeführt sind. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann in dieser Weise auch von derjenigen einer nicht bestehenden juristischen Person in die der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft berichtigt werden (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1990, 767, 768; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 487, 488). Dabei sind richtigerweise alle drei Gesellschafter in ihrer Gesamtheit und in ihrer rechtlichen Verbundenheit erfasst worden; die dahingehende Zielrichtung der Klageschrift ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes GmbH und aus ihrem Bezug auf die von den Beklagten unter der Bezeichnung "F" bzw. "Firma F" ausgeübte Geschäftstätigkeit.
Die von der Kammer gewählte Fassung bedarf nur insoweit der Korrektur, als für die Beklagten, die unstreitig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, nicht die Bezeichnung "Firma" verwendet werden kann (vgl. § 17 HGB). Die Beschwerde ist mit dieser Maßgabe und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Den Beschwerdewert schätzt der Senat auf ein Fünftel der Hauptsache. Die Zivilkammer wird jetzt über den von den Beklagten hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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