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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: 2 WF 101/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 101/06
In der Familiensache
wegen Trennungs- und Kindesunterhalts (Stufenklage),
hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. April 2006, eingegangen am 10. April 2006, gegen den ihr am 5. April 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 22. März 2006
ohne mündliche Verhandlung am 12. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, wird zurückgewiesen.
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichtes, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt hier mit Rücksicht auf die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens mutwillig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss sowie die Ausführungen des Familiengerichts unter Ziffer 2 b) der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Mai 2006.
II. Die Klägerin hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr ihres erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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