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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.01.2003
Aktenzeichen: 2 WF 144/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
Zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens kann von einer bedürftigen Partei auch verlangt werden, ein noch selbstgenutztes Anwesen einzusetzen, wenn sicher abzusehen ist, dass es in absehbarer Zeit zu dessen Veräußerung kommen wird. Bis dahin kann der Partei die Zahlungsverpflichtung gestundet werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 144/02

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2002, eingegangen am 6. Dezember 2002, gegen den ihr am 8. November 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 25. Oktober 2002

ohne mündliche Verhandlung am 6. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird die im zweiten Absatz des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 25. Oktober 2002 enthaltene Anordnung aufgehoben; die der Antragsgegnerin mit vorgenanntem Beschluss bewilligte Prozesskostenhilfe gilt uneingeschränkt.

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, zugleich jedoch angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Prozesskosten aus ihrem Vermögen, dem Erlös aus dem Miteigentumsanteil am derzeit allein von ihr bewohnten gemeinsamen Hausanwesen der Parteien, dessen Veräußerung nach dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten sei, aufzubringen habe. Eine Veräußerung werde voraussichtlich bis zum 30. Juni 2003 erfolgt sein; bis dahin werde die Zahlungsverpflichtung gestundet.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 S. 2 ZPO n.F. in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, wendet sich die Antragsgegnerin gegen diese Anordnung.

Sie meint, eine solche einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei von den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Prozesskostenhilfe nicht gedeckt. Für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen, das noch nicht zur Verfügung stehe, sondern erst noch erlangt werden müsse, könne bei der Prozesskostenhilfebewilligung noch keine Berücksichtigung finden, sondern lediglich - spätere - Anordnungen im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO rechtfertigen.

Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung.

Zwar kann eine bedürftige Partei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bereits bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe darauf verwiesen werden, noch nicht liquide, d. h. bereits vorhandenes, aber erst künftig frei verfügbares Vermögen zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen. Der bedürftigen Partei ist eine Verwertung oder Beleihung des/der - derzeit nicht liquiden - Vermögenswerte innerhalb angemessener Frist - bis zu der ihr gegebenenfalls die Prozesskosten gestundet werden können - zuzumuten.

Nicht verlangt werden kann allerdings der Einsatz von geschützten Vermögenswerten, etwa die Verwertung oder Beleihung eines von der bedürftigen Partei allein oder zusammen mit ihrer Familie ganz oder teilweise bewohnten angemessenen Hausgrundstückes bzw. einer entsprechenden Eigentumswohnung (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Da das Hausgrundstück (bzw. die Eigentumswohnung) diesen sozialrechtlichen Schutz jedoch nicht als Vermögenswert, sondern als Familienheim genießt, entfällt er, wenn sein Zweck nicht oder nicht mehr erfüllt werden kann (Mü-Kom/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 115, Rdnr. 88 m.w.N.). Daher fallen auch Mittel aus der Veräußerung oder Zwangsversteigerung eines Familienheimes nicht unter den Schutz des § 88 Abs. 2, Nr. 7 BSHG, sondern sind für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen.

Zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens kann von einer bedürftigen Partei auch ein (noch) selbstgenutztes Anwesen einzusetzen sein, wenn abzusehen ist, dass sie aus finanziellen Gründen zu einer Veräußerung des Hausgrundstückes gezwungen sein wird oder dass es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einer Veräußerung kommen wird (Mü-Kom, aaO; Landgericht Koblenz, FamRZ96, 874; OLG Bamberg, JurBüro1984, 1580; a.A. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 347; OLG Schleswig, AnwBl 1987, 54).

Allerdings muss in diesen Fällen die (künftige) Veräußerung schon hinreichend sicher sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn - wie in dem der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrunde liegenden Fall - beide Ehegatten die Veräußerung des Anwesens beabsichtigen, diese aber bislang an den Preisvorstellungen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei gescheitert ist oder wenn - wie in dem der Entscheidung des Landgerichts Koblenz zugrunde liegenden Fall - die Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundstückes bereits eingeleitet worden ist und die hilfebedürftige Partei nicht in der Lage ist, ihren Ehemann bezüglich seines Miteigentumsanteils auszuzahlen.

Besteht dagegen noch die (auch entfernte) Möglichkeit, dass die das Anwesen noch bewohnende bedürftige Partei das Hausgrundstück halten können wird, indem sie es zu Alleineigentum übernimmt und den anderen Ehegatten - etwa mit finanzieller Unterstützung von Verwandten - auszahlt, so genießt sie weiterhin den Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; eine Verpflichtung zur Verwertung oder auch nur zur Beleihung des Familienheimes besteht nicht.

So liegt es hier nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin. Diese ist nach wie vor bemüht, den Miteigentumsanteil des Antragstellers an dem von ihr bewohnten gemeinsamen Hausgrundstück zu erwerben und den Antragsteller auszuzahlen. Solange diese Bemühungen nicht endgültig gescheitert sind, also nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass es tatsächlich zu einer Veräußerung des Anwesens kommen wird, kann von ihr im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht der Einsatz dieses - noch nicht liquiden - Vermögens zur Deckung der Prozesskosten bei entsprechendem Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes (Stundung) verlangt werden. In derartigen Fällen ist (zunächst) Prozesskostenhilfe uneingeschränkt zu bewilligen; bei künftiger Veräußerung des Hausgrundstückes der Antragsgegnerin zufließendes Vermögen wird dann im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sein.

Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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