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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 2 WF 157/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 120
ZPO § 124
ZPO § 254
BGB § 1379
BGB § 1580
Wird einer Partei, die beabsichtigt einen Zahlungsanspruch im Wege der Stufenklage zu verfolgen, ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, so darf sie darauf vertrauen, dass die Bewilligung sämtliche Stufen ihres Klagebegehrens betrifft. Auf der Leistungsstufe erfasst die Bewilligung aber nur Gebühren und Auslagen, die schon bis zur Auskunftserteilung angefallen sind. Für die Gebühren und Auslagen, die erst durch die Weiterverfolgung des Anspruchs nach Abschluss der Auskunftsstufe entstehen, bedarf es einer erneuten Erfolgsprüfung.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 157/06

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Dezember 2005, eingegangen am selben Tag, gegen den ihr am 21. November 2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14. November 2005 ohne mündliche Verhandlung am 5. September 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein zurückgegeben.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 29. September 2001 hat das Familiengericht der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihr ausgewählten Rechtsanwalts für die Ehesache bewilligt. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2002 erstreckt auf die jeweils im Wege der Stufenklage anhängig gemachten Folgesachen "Zugewinnausgleich" und "nachehelicher Unterhalt". Eine Erstreckung auf die zusammen mit der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" anhängig gemachte Folgesache "Kindesunterhalt" ist (ohne Begründung) unterblieben.

Nach - aufgrund Teilanerkenntnisurteil vom 7. November 2002 - erteilten Auskünften und Aufforderung des Familiengerichts vom 3. Februar 2004 an die Antragstellerin, die Ansprüche hinsichtlich der Folgesachen "Zugewinnausgleich" und "nachehelicher Unterhalt" zu beziffern, stellte die Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 2. März 2004 zu Protokoll den Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab dem auf den Eintritt der Rechtskraft folgenden Monat Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 671,-- € sowie Kindesunterhalt von monatlich 306,-- € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 erweiterte sie den Antrag hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts auf monatlich 696,-- € und begründete ihr diesbezügliches Begehren. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs erfolgte die Bezifferung auf 57 863,62 € mit Schriftsatz vom 1. März 2004, der dem Antragsgegnervertreter im Verhandlungstermin vom 2. März 2004 ausgehändigt wurde.

In der Folgezeit waren die - im Verhandlungstermin vom 2. März 2004 abgetrennten - Folgesachen "nachehelicher Unterhalt", "Kindesunterhalt" und "Zugewinnausgleich" Gegenstand wiederholter gerichtlicher Hinweise und mündlicher Erörterungen. Sie wurden schließlich durch den Parteien seitens des Familiengerichts am 1. Februar 2006 unterbreiteten, von ihnen schriftsätzlich angenommenen, Vergleich gütlich erledigt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Erstreckung der der Antragstellerin für die Stufenklagen in den Folgesachen "Zugewinnausgleich", "nachehelicher Unterhalt" und "Kindesunterhalt" bewilligte Prozesskostenhilfe auf die bezifferten Leistungsanträge vom 1. und 2. März 2004 abgelehnt. Die für die Stufenklage bewilligte Prozesskostenhilfe beziehe sich nur auf Ansprüche, die sich aus der erteilten bzw. zu erteilenden Auskunft ergäben, entbinde eine Partei aber nicht von der Verpflichtung, eine schlüssige Klage für die geltend gemachte Bezifferung vorzulegen. Da es an einer solchen fehle, sei klarzustellen, dass sich die bewilligte Prozesskostenhilfe für die Stufenklage nicht auf die konkret geltend gemachten Forderungen beziehe.

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf entsprechende Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass ihm der angefochtene Beschluss am 21. November 2005 zugestellt worden ist.

In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg.

Soweit mit der angefochtenen Entscheidung die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den gestellten Leistungsantrag bezüglich des Kindesunterhalts versagt worden ist, ist sie gegenstandslos; denn für diese Folgesache ist Prozesskostenhilfe noch gar nicht bewilligt. Über den auch insoweit mit Einreichung der Stufenklage vom 29. September 2002 gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist bislang nicht entschieden.

Hinsichtlich der Folgesachen "Zugewinnausgleich" und "nachehelicher Unterhalt" wurde der Antragstellerin durch die Entscheidung die Prozesskostenhilfe für die Leistungsanträge insgesamt versagt. Dies kann keinen Bestand haben, weil der Antragstellerin dadurch nachträglich Prozesskostenhilfe entzogen wurde, die ihr zuvor - durch Beschluss vom 18. Oktober 2002 - bereits bewilligt worden ist. Die Entziehung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe ist aber lediglich aus den in §§ 120 und 124 ZPO genannten Gründen und im dafür vorgesehenen Verfahren möglich, die hier zweifelsfrei nicht gegeben sind (1 + 2).

Darüber hinaus rechtfertigen die Begründungen der gestellten Leistungsanträge sowie die auf gerichtliche Hinweise erfolgten ergänzenden Darlegungen auch nicht die - in der angefochtenen Entscheidung inzidenter getroffene - Feststellung, dem Leistungsbegehren der Antragstellerin seien jegliche Erfolgsaussichten abzusprechen. Davon ist auch das Familiengericht nicht ausgegangen, wie sein von beiden Parteien angenommener Vergleichsvorschlag vom 1. Februar 2006 belegt (3).

Allerdings dürfte danach eine Erstreckung der zunächst unbeschränkt für beide Stufenklagen bewilligten Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Leistungsbegehrens in Betracht kommen. Insoweit hält es der Senat zur Vermeidung einer Ersetzung der Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts für geboten, die Sache dem Erstrichter zur eigenen Sachentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückzugeben.

(1) Bei einer Stufenklage werden Auskunfts-, Offenbarungsversicherungs- und (unbezifferter) Zahlungsantrag mit Einreichung derselben anhängig und mit Zustellung an den Gegner rechtshängig. Der Streitwert und die Gebühren einer Stufenklage bestimmen sich daher von Anfang nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 44 GKG); das ist, da Auskunftserteilung und Leistung der Offenbarungsversicherung nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs dienen, regelmäßig der noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch. Prozesskostenhilfe, die die Befreiung von Gebühren zum Zweck hat, ist daher auf der Grundlage eines vorläufig festzusetzenden Gegenstandswertes (der sich an den - gegebenenfalls durch Nachfrage oder Auslegung zu ermittelnden, nach der objektiven Sach- und Rechtslage zu bewertenden - Vorstellungen des Klägers hinsichtlich seines Zahlungsanspruchs orientiert und der gegebenenfalls bei Beendigung des Verfahrens entsprechend der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu korrigieren ist) von Anfang an einheitlich für die gesamte Stufenklage zu bewilligen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 436; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 288, jeweils m. w. N.; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 2 WF 56/01 - sowie vom 10. Juni 2005 - 2 WF 113/05 -).

Wird einer Partei, die einen Zahlungsanspruch im Wege der Stufenklage zu verfolgen beabsichtigt, für dieses Begehren Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt - wie hier durch den Beschluss vom 18. Oktober 2002 -, so darf sie darauf vertrauen, dass diese Bewilligung sämtliche Stufen ihres Klagebegehrens betrifft.

Daraus folgt jedoch nicht das Recht einer dergestalt durch die umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgesicherten bedürftigen Partei, nach Auskunftserteilung einen Leistungsanspruch durchsetzen zu wollen, der - auf der Grundlage der erteilten Auskunft - keinen Erfolg haben kann. Eine derartige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe wäre mutwillig; eine nicht bedürftige Partei würde so nicht agieren. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, eine bedürftige Partei hinsichtlich der Erfolgsaussichten ihres mit einer Stufenklage verfolgten Begehrens großzügiger zu behandeln als diejenige, die eine einfache Zahlungsklage erhebt.

Wegen der Besonderheit der Stufenklage in Verbindung mit der Prozesskostenhilfe-Gewährung steht daher die zunächst für die gesamte Klage bewilligte Prozesskostenhilfe stets unter dem Vorbehalt einer späteren erneuten Erfolgsprüfung. Ergibt die Auskunft des Beklagten, dass ein Anspruch nicht besteht, so hat dies auf die einmal - auch für den unbezifferten Zahlungsanspruch - bewilligte Prozesskostenhilfe keinen Einfluss. Hier gilt nichts anderes als bei normalen Leistungsklagen, in denen eine bei summarischer Erfolgsprüfung im Prozesskostenhilfe-Verfahren bejahte gerichtliche Prognose sich im Hauptverfahren als unzutreffend erweist. Allerdings ist die Weiterverfolgung eines Leistungsbegehrens durch die klagende Partei trotz negativer Auskunft dann von der Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht mehr gedeckt. Einer weitergehenden Bewilligung steht die - auf der Grundlage der erteilten Auskunft zu beurteilende - fehlende Erfolgsaussicht entgegen (vgl. Kalthoener/Büttner aaO, Rn. 437; Zimmermann aaO, Rn. 291; Senat - 2 WF 56/01).

Entsprechendes gilt auch in Fällen, in denen der Kläger mit dem bezifferten Antrag mehr verlangt, als ihm nach der erteilten Auskunft zuzugestehen ist. Die zunächst unbeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe ist in diesen Fällen auf den Teilbereich des bezifferten Antrags, hinsichtlich dessen Erfolgsaussicht nach der erteilten Auskunft zu bejahen ist, zu beschränken.

Für ein höheres Leistungsbegehren ist im Rahmen der erneuten Erfolgsprüfung nach Bezifferung des Zahlungsanspruchs Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn sich aus dem Vortrag der darum nachsuchenden Partei unabhängig von der erteilten Auskunft hinreichende Erfolgsaussicht für dieses Leistungsbegehren ergibt.

Das bedeutet: Soweit Gebühren für die Leistungsstufe vor Auskunftserteilung schon angefallen sind, bleibt die durch die erste, umfassende Bewilligung der Prozesskostenhilfe gewährte Gebührenfreiheit bestehen; erst danach - durch die Weiterverfolgung eines durch die erteilte Auskunft nicht gedeckten und auch sonst nicht hinreichend begründeten Leistungsbegehrens - entstandene Gebühren und Auslagen sind von der ursprünglichen Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht mit umfasst. Nur sie könne Gegenstand der erneuten Erfolgsprüfung sein.

(2) Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die der Antragstellerin durch Beschluss vom 18. Oktober 2002 (ohne Einschränkung) bewilligte Prozesskostenhilfe für die Stufenklagen hinsichtlich der Folgesachen "nachehelicher Unterhalt" und "Zugewinnausgleich" umfasste auch die Leistungsstufen. Die mit deren Einreichung in Bezug auf die Leistungsstufen als den für die Wertbemessung maßgeblichen höchsten Ansprüchen angefallenen Gebühren (Gerichtskosten und Verfahrensgebühren) sind von dieser Bewilligung mit umfasst. Eine Aufhebung dieser bewilligten Prozesskostenhilfe aus Gründen, die bereits bei der Bewilligung selbst zu prüfen und im Rahmen der summarischen Erfolgsprüfung zu bejahen gewesen wären (hier: die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen eines Zugewinnausgleichsanspruchs sowie eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach) ist nicht gerechtfertigt; einer nachträglichen Korrektur - auch fehlerhaft - bewilligter Prozesskostenhilfe steht der Vertrauensschutz der bedürftigen Partei entgegen.

Ebenfalls mit umfasst von der ursprünglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die Terminsgebühr aus den Teilstreitwerten der Auskunftsbegehren.

Nicht mit umfasst von dieser Bewilligung waren dagegen die - erst durch die Weiterverfolgung der Leistungsbegehren (Bezifferung von Zugewinn- und Unterhaltsanspruch) nach erteilter Auskunft entstandenen - Termins- und Vergleichsgebühren. Insoweit war das Familiengericht zu einer erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten dieser Leistungsbegehren nach erteilter Auskunft nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

(3) Soweit das Familiengericht die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf die hinsichtlich Zugewinn und nachehelichen Unterhalt gestellten Leistungsanträge insgesamt abgelehnt hat und damit entsprechend den vorstehenden Ausführungen die hinreichenden Erfolgsaussichten der Leistungsbegehren der Antragstellerin insgesamt verneint hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Zwar ist es zutreffend, wenn das Familiengericht ausführt, dass einmal insgesamt für die Stufenklage bewilligte Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei nicht von der Verpflichtung entbindet, ihr Leistungsbegehren schlüssig zu begründen, erfolgt dies - trotz gerichtlicher Hinweise - nicht, so kann der (unschlüssigen) Klage kein Erfolg beschieden sein und Prozesskostenhilfe mithin wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht hierfür nicht bewilligt werden.

Hier kann jedoch nicht von einem unschlüssigen Klagevorbringen hinsichtlich der Folgesachen "nachehelicher Unterhalt" und "Zugewinnausgleich" ausgegangen werden.

a) Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hat die Antragstellerin - nach gerichtlichem Hinweis - ihren ursprünglich mit monatlich 671,-- € bezifferten Antrag mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 auf monatlich 696,-- € erweitert und im Einzelnen dargelegt, wie sich dieser Anspruch nach ihrer Auffassung berechnet und den diesbezüglichen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 14. November 2004 ergänzt. Damit hat sie hinreichend schlüssigen Sachvortrag für einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt gehalten. Soweit dieser - auch unter Berücksichtigung der vom Familiengericht gemäß § 643 ZPO angeforderten aktuellen Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners - nicht geeignet ist, den geforderten monatlichen Unterhaltsbetrag zu rechtfertigen, kann dies - wie auch bei einer von Anfang an bezifferten Leistungsklage - nicht dazu führen, dem bezifferten Leistungsbegehren die hinreichende Erfolgsaussicht und die (hinsichtlich der noch nicht angefallenen Gebühren mögliche) Erstreckung der Prozesskostenhilfe für das Leistungsbegehren insgesamt zu versagen. Vielmehr ist Prozesskostenhilfe für einen Unterhaltsbetrag zu bewilligen, für den auf der Grundlage des Sachvortrags beider Parteien hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

b) Den Zugewinnausgleichsanspruch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. März 2004 unter Zugrundelegung der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. November 2002 erteilten Auskunft beziffert. Soweit sie dabei von der erteilten Auskunft abgewichen ist, hat sie dies im Einzelnen begründet. Zu ihrem eigenen Vermögen hat sie sich auf entsprechenden Hinweis des Gerichts im Termin vom 16. Dezember 2004 erklärt; ihre diesbezügliche Erklärung wurde vom Antragsgegner unstreitig gestellt.

Damit hat die Antragstellerin auch ihren bezifferten Leistungsantrag hinsichtlich des Zugewinnausgleichs schlüssig dargetan.

Inwieweit ihrem Begehren auf der Grundlage des beiderseitigen Sachvortrags hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen war, war deshalb im Einzelnen zu prüfen. Eine "Versagung" der Prozesskostenhilfe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht insgesamt dürfte dabei nicht gerechtfertigt sein, zumal das Familiengericht dem Zugewinnausgleichsbegehren durchaus - wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe - eine Erfolgsaussicht beigemessen hat, wie dem gerichtlichen Hinweis im Termin vom 6. Dezember 2004 sowie seinen nachfolgenden Vergleichsvorschlägen (die letztlich auch zu einer gütlichen Beilegung des Streites der Parteien um Zugewinn und nachehelichen Unterhalt geführt haben) zu entnehmen ist.

(4) Für das - jedenfalls vorläufig - erfolgreiche Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben (vgl. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG); außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet § 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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