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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 2 WF 16/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 16/03
In der Familiensache
betreffend die Änderung einer Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
hier: wegen Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom und bei Gericht eingegangen am 22. Januar 2003 gegen den ihm am 8. Januar 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 2. Januar 2003
ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Dem Antragsteller wird der von ihm ausgesuchte und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt R..., M..., beigeordnet.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde führt zu dem angestrebten Erfolg und zur Beiordnung seines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten.
Gemäß § 121 Abs. 2 Alternative 2 ZPO ist in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese gesetzliche Vorschrift ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Da die Antragsgegnerin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, hat deshalb auch der Antragsteller Anspruch auf die Beiordnung eines Anwaltes seiner Wahl, hier des zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalts R....
Das Familiengericht stützt seine Ablehnung einer Anwaltsbeiordnung darauf, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin ausschließlich auf den Umstand gestützt war, dass der Antragsteller durch einen Anwalt vertreten wurde; dies könne aber nicht auch die Beiordnung eines Anwalts für den Antragsteller rechtfertigen, da es die Verfahrensbeteiligten in Fällen dieser Art in der Hand hätten, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in jedem Falle zu erzwingen.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gesetz stellt allein auf die anwaltliche Vertretung des Gegners ab; aus welchen Mitteln die Honoraransprüche des Anwalts befriedigt werden, ist unerheblich. Selbstverständlich steht auch die Anwendung der Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO unter dem Vorbehalt, dass sie im Falle eines Rechtsmissbrauchs keine Anwendung findet. Hierfür sind jedoch Anhaltspunkte nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits vertreten war, bevor ihr im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dieser Bevollmächtigte beigeordnet wurde, und zudem der Antragsteller seinerseits den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten bereits zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in dem beiden Parteien der Beschluss des Familiengerichts vom 25. Oktober 2002 betreffend die Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für die Antragsgegnerin noch nicht bekannt sein konnte.
Das Familiengericht vermag sich allerdings zur Stützung seiner Auffassung auf eine Entscheidung des 5. Zivilsenates des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Dezember 1999 (Rpfleger 2000, 220) zu berufen. Der erkennende Senat vermag jedoch aus den mitgeteilten Gründen dieser Entscheidung nicht zu folgen. Im Übrigen hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats auf Anfrage mitgeteilt, dass der Senat in seiner nunmehrigen Besetzung an dieser früheren Auffassung nicht festhält und den Ausschluss des § 121 Abs. 2 ZPO auf die Fälle eines Rechtsmissbrauchs beschränkt sieht.
Wegen des vollen Erfolgs des Rechtsmittels ergeht die Entscheidung des Senats gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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