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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: 2 WF 191/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 174 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 191/07
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs betreffend die Folgesache "Umgang",
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12./15. Oktober 2007 gegen die Ziffer II. 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 8. Dezember 2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 17. Januar 2007, ohne mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden ist.
Ausweislich des unterschriebenen Empfangsbekennt-nisses der Prozessbevollmächtigten der Antrags-gegnerin wurde ihr der Beschluss des Familiengerichts vom 8. Dezember 2006 am 17. Januar 2007 zugestellt (vgl. Bl. 33 d. A.).
Das Empfangsbekenntnis im Sinne von § 174 ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 20 zu § 174 ZPO m. w. N. a. d. Rspr.).
Die - bloße - Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 13. September 2007, "man habe den Beschluss vom 8. Dezember 2006 im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht erhalten", ist dagegen rechtlich nicht von Belang, weil die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses damit nicht entkräftet ist (vgl. Stöber aaO m. w. N. a. d. Rspr.).
Ende der Entscheidung
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