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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 2 WF 209/07
Rechtsgebiete: FGG, KostO, RVG


Vorschriften:

FGG § 52 a
KostO § 14 Abs. 7 S. 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2 S. 1
KostO § 30 Abs. 3 S. 1
KostO § 31 Abs. 3 S. 5
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 209/07

In der Familiensache betreffend die Regelung des Umganges mit dem Kind hier: Gegenstandswert für das Vermittlungsverfahren gemäß § 52 a FGG, hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 5. Dezember 2006 ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2007 beschlossen: Tenor:

I. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 31 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 14 Abs. 7 S. 2 KostO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, wird zurückgewiesen.

Der Bemessung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens gemäß § 52 a FGG ist nicht § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde zu legen; abzustellen ist vielmehr auf die Wertvorschrift des § 30 Abs. 2 KostO (so auch OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 200; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. 08.2005, 14 WF 115/05 - zitiert nach Juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnrn. 5895 ff; Geske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kapitel, Rdnr. 91; a. A.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2006, 1859 und 2004, 895).

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das auf die Beilegung eines Streites der Eltern über die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung zum Umgang gerichtete Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG nach anderen Grundsätzen zu bewerten als die Umgangsrechtssache selbst.

Für Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist vom Regelwert von 3 000,00 Euro auszugehen, § 30 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 KostO (Senat OLGR 2002, 407).

Dieser Regelwert gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates (etwa Beschluss vom 22. Mai 2007, 2 WF 87/07) allerdings nur für Fälle, die nach Umfang und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen sind. Für Verfahren, die einfacher oder komplizierter sind, kann eine Ermäßigung oder Erhöhung des Regelwertes vorgenommen werden.

Zu Recht hat das Familiengericht hiernach den Wert für das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG auf die Hälfte des Regelwertes (1 500,00 Euro) festgesetzt, da dieses hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen ist. Die beteiligten Eltern hatten erst kurze Zeit zuvor unter Mithilfe des Familiengerichtes eine einvernehmliche Regelung zum Umgang der Mutter mit C... getroffen. Die bei Durchführung der Regelung aufgetretenen Unstimmigkeiten konnten im Vermittlungstermin alsbald geklärt und das Vermittlungsverfahren von den beteiligten Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt werden.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).

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