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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 2 WF 212/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 330 | |
ZPO § 331 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 212/05
In der Familiensache
wegen Auskunftserteilung u.a.,
hier: Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 ZPO,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter als Einzelrichterin auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 12./13. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2005 ohne mündliche Verhandlung am 23. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 17. November 2005 wird geändert:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet worden war, ist unzulässig, wenn gegen die Partei ein Versäumnisurteil ergeht (im Anschluss an OLG Köln, OLG-Report 2004, 256 f). Dem liegt zugrunde, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei vor allem der Aufklärung des Sachverhalts dienen soll.
Im Falle der Säumnis der beklagten Partei gilt aber gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden; einer Sachverhaltsaufklärung bedarf es somit in diesem Termin nicht (vgl. OLG Köln aaO).
Ende der Entscheidung
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