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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.03.2005
Aktenzeichen: 2 WF 242/05
Rechtsgebiete: KostO, RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3 Satz 1
RVG Nr. 3100 zu § 2 Abs. 2
GKG § 48 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 623 Abs. 2
Wird ein zunächst bei einem anderen Gericht isoliert geführtes Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht an das Gericht der Ehesache abgegeben, nachdem dort das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht worden und nunmehr der Verbund eingetreten ist, so ist für das zunächst isoliert geführte Verfahren ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen, weil der Verfahrensbevollmächtigte die dort entstandene Verfahrensgebühr gesondert abrechnen kann.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 242/05

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Streitwertfestsetzung für das Verfahren des ersten Rechtszugs,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 13. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. d. Weinstr. vom 30. November 2005, dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 2. Dezember 2005, ohne mündliche Verhandlung am 27. März 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Der Teilstreitwert für die Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" wird bis zum 1. Februar 2005 wie folgt festgesetzt:

- für die Hauptsache auf 3 000,-- €,

- für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500,-- €.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2004 stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Landau i. d. Pfalz den Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn der Parteien, A... S..., geboren am ..., zu übertragen. Gleichzeitig begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichen Inhalts.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004, dem Antragsgegner zugestellt am 14. Januar 2005, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Weinstr. Scheidungsantrag.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 gab das Amtsgericht - Familiengericht - Landau i. d. Pfalz das isolierte Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht an das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Weinstr. zur Entscheidung im Verbund mit der Ehesache ab.

Mit Beschluss vom 15. November 2005 setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Weinstr. im Verbundverfahren die Teilstreitwerte für die Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" auf 900,-- € und für das entsprechende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500,-- € fest.

Den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24. November 2005, den Gegenstandswert für die isolierte Familiensache samt Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesondert festzusetzen, wies das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Weinstr. mit Beschluss vom 30. November 2005 zurück. Zur Begründung führte das Familiengericht unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats vom 24. August 2000 (vgl. JurBüro 2000, 649, 650) aus, mit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens sei der Verbund mit der Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" gemäß § 623 Abs. 2 ZPO von Amts wegen eingetreten. Demnach könne für das isolierte Verfahren sowohl für die Hauptsache als auch für die einstweilige Anordnung ein Gegenstandswert nicht gesondert festgesetzt werden. Vielmehr bestimme sich der Streitwert allein nach den Bestimmungen des GKG, was mit Beschluss vom 15. November 2005 geschehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der dieser beantragt, den Streitwert nach den Bestimmungen der Kostenordnung auf 5 000,-- € festzusetzen.

II.

1. Im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit der Bestimmungen des § 68 i. V. m. § 66 GKG einerseits und derjenigen des § 31 Abs. 3 bis 5 i. V. m. § 14 KostO andererseits kann dahinstehen, ob der Beschwerderechtszug nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes oder aber nach denjenigen der Kostenordnung eröffnet ist; das Rechtsmittel, über das der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist jedenfalls in zulässiger Weise erhoben (vgl. auch § 32 Abs. 2 RVG).

2. In der Sache hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners überwiegend Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Familiengericht entgegen seinem Antrag den Geschäftswert für das zunächst isoliert geführte Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Überleitung desselben an das Gericht der Ehesache nicht gesondert festgesetzt hat.

Bis zur Überleitung war das Verfahren ein sog. selbständiges FGG-Verfahren. Gemäß § 1 KostO werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Kostenordnung erhoben; gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 KostO war der Geschäftswert somit auf 3 000,-- € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500,-- € festzusetzen.

Diese gesonderte Festsetzung ist auch erforderlich, weil dem Verfahrensbevollmächtigten im selbständigen FGG-Verfahren bereits eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zu § 2 Abs. 2 RVG entstanden ist, die er getrennt abrechnen kann (vgl. Schneider in AGS 2006, 4 ff; OLG Frankfurt NJW-aktuell 12/2000 S. X).

Wählt der Anwalt die getrennte Abrechnung, darf er allerdings die im Verbundverfahren aus dem geringeren Teilstreitwert von 900,-- € (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG) entstandene Verfahrensgebühr nicht erneut geltend machen (vgl. Schneider aaO).

Der Beschluss des Senats vom 24. August 2000 - Az. 2 WF 44/00 (vgl. JurBüro 2000, 649 = FamRZ 2001, 778) -, auf den sich das Familiengericht zur Begründung seiner Ablehnung einer gesonderten Wertfestsetzung nach der Kostenordnung beruft, steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil er einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

In jenem Verfahren war nämlich zunächst die Ehesache rechtshängig und das zeitlich später anhängig gemachte Verfahren auf Regelung des Umgangs damit von Gesetzes wegen zur Folgesache geworden; für die isolierte Festsetzung eines Geschäftswerts nach der Kostenordnung bestand somit kein Raum.

3. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die Festsetzung eines Geschäftswerts von 5 000,-- € begehrt, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg, weil Anhaltspunkte, die für ein Abweichen vom Regelwert in Höhe von 3 000,-- € nach oben sprechen könnten, nicht vorliegen.

Das Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts war durchaus durchschnittlicher Art; die Eltern konnten anlässlich Ihrer Ehescheidung sogar eine Einigung hierüber erzielen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG, § 31 Abs. 5 KostO).

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.

Ende der Entscheidung

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