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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 2 WF 48/04
Rechtsgebiete: HUVÜ 1973


Vorschriften:

HUVÜ 1973 Art. 6
HUVÜ 1973 Art. 13
HUVÜ 1973 Art. 15
HUVÜ 1973 Art. 17
Ein Schuldner, der die Annahme der das Verfahren gegen ihn einleitenden Schriftstücke grundlos verweigert hat, kann sich nach Rechtskraft des Titels im Anerkennungsverfahren nicht auf einen Zustellungsmangel berufen. Vielmehr ist mit Blick auf das gewichtige Interesse des Gläubigers an einer beschleunigten Durchsetzung seines titulierten Anspruchs im internationalen Rechtsverkehr die - grundlos und damit rechtsmissbräuchlich verweigerte Zustellung - als erfolgt anzusehen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 48/04

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts,

hier: Zulassung der Vollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2./5. März 2004 gegen den ihm am 5. Februar 2004 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 26. Januar 2004

ohne mündliche Verhandlung am 4. August 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der angefochtene Beschluss geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Bezirksgerichts Bytow vom 13. August 1998 - Az. III RC 164/98-, durch das der Schuldner verpflichtet wurde, dem Gläubiger ab 8. Dezember 1995 laufenden Unterhalt in Höhe von 1 000,-- Zloty monatlich, beginnend am 8. Dezember 1995, zu zahlen, wird mit der Vollstreckungsklausel versehen, soweit es

- die Zeit vom 8. Dezember 1995 bis 14. November 1999 und

- die Zeit ab 7. September 2000 betrifft, und zwar zahlbar im Voraus bis zum 10. jeden Monats an die Mutter des minderjährigen Gläubigers, B... K...,

II. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Gläubiger 1/11 und der Schuldner 10/11 zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird für die Zeit bis zur Änderung des Antrags mit Schriftsatz vom 13. Mai 2004 auf 25 001,-- bis 30 000,-- EUR, alsdann auf 22 001,-- bis 25 000,-- EUR festgesetzt.

IV. Dem Gläubiger wird ab Antragstellung zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 26. Januar 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Anordnung von Ratenzahlungen unterbleibt.

V. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels.

Der Gläubiger, polnischer Staatsangehöriger, ist der am 31. Januar 1993 geborene Sohn des Schuldners aus dessen Beziehung mit B... K..., die dieser im Juni 1991 durch Vermittlung eines Heiratsinstituts kennen gelernt hatte. Anlässlich verschiedener Kontakte sowohl in Deutschland als auch in Polen wurde auch über eine Heirat geredet. Dazu ist es jedoch - auch nach der Geburt des gemeinschaftlichen Sohnes - nicht gekommen. Zuletzt hielt sich der Gläubiger mit seiner Mutter vom 15. November 1999 bis 6. September 2000 beim Schuldner in dessen Wohnort in Deutschland auf. Beide wurden dort versorgt. Der Gläubiger besuchte den Kindergarten und wurde im August 2000 eingeschult.

Durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Bytow vom 13. August 1998 - III RC 164/98 (vorheriges Aktenzeichen III RC 174/95) - ist der Schuldner verurteilt worden, an seinen Sohn eine Unterhaltsrente in Höhe von 1 000 Zloty monatlich, beginnend am 8. Dezember 1995, zu Händen der Kindesmutter B... K... zu zahlen.

Auf den Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz mit Beschluss vom 26. Januar 2004 das vorgenannte Urteil für den ab 8. Dezember 1995 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 1 000 Zloty für vollstreckbar erklärt. Die daraufhin von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Landau i. d. Pfalz am 3. Februar 2004 erteilte Vollstreckungsklausel ist dem Schuldner mit dem Vollstreckungstitel und einer Ausfertigung des Beschlusses vom 26. Januar 2004 am 5. Februar 2004 zugestellt worden.

Mit seiner am 5. März 2004 beim Landgericht Landau i. d. Pfalz eingegangenen Beschwerde vom 2. März 2004 wendet sich der Schuldner gegen die Vollstreckbarkeitserklärung des polnischen Titels und macht geltend, obwohl er sich über die Geburt seines Sohnes gefreut habe, sei es trotz zahlreicher Kontakte nicht zu einer festen Beziehung zur Kindesmutter gekommen. Grund dafür sei eine psychische Krankheit der Kindesmutter, von der er bei Aufnahme des Kontakts zu ihr keine Kenntnis gehabt habe und in der Folgezeit auch nicht informiert worden sei. Die Krankheit sei auch der Grund gewesen, dass sein Sohn und die Kindesmutter nach dem vorübergehenden Aufenthalt bei ihm im September 2000 nach Polen zurückgekehrt seien. Er - der Schuldner - sei zwar grundsätzlich bereit, Unterhalt für seinen Sohn zu zahlen. Jedoch seien die im Ausgangsurteil getroffenen Feststellungen zu seinen Einkommensverhältnissen falsch. Er beziehe keine Rente, müsse Unterhalt für eine Tochter bezahlen und sein Einkommen liege zwischen 240,-- und 260,-- EUR im Monat.

Der Gläubiger hat zunächst beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Durch Schreiben vom 13. Mai 2004 hat er seinen Antrag mit Blick auf den vorübergehenden Aufenthalt des Gläubigers beim Schuldner eingeschränkt und die Vollstreckbarkeit mit folgender Maßgabe beantragt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit vom 8. Dezember 1995 bis 14. November 1999 und für die Zeit vom 7. September 2000 bis auf weiteres monatlichen Unterhalt in Höhe von 1 000 Zloty zu zahlen.

Er macht geltend:

Die Einwendungen des Schuldners gegen den Unterhaltstitel seien unerheblich. Sie hätten im polnischen Ursprungsverfahren vorgetragen werden können. Der Schuldner habe jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, so dass das Urteil am 29. Mai 1999 Rechtskraft erlangt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Schuldners ist zulässig (1.), führt jedoch nach Beschränkung des Antrags durch den Gläubiger in der Sache nicht zum Erfolg (2.).

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners unterliegt keinen Bedenken.

Das Rechtsmittel ist gemäß Art. 13 HUVÜ 1973 i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 und 3 AVAG statthaft. Die Vollstreckbarerklärung des polnischen Unterhaltstitels richtet sich hier nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 1973) i. V. m. dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001, § 1 Nr. 1 c AVAG. Zwar ist Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglieds-Staat der EU, so dass grundsätzlich die am 1. März 2002 in Kraft getretene EG-VO Nr. 44/01 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) zur Anwendung kommt (vgl. Wagner NJW 2004, 1835, 1837; Rausch FuR 2004, 154, 155). Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO gelten diese Regelungen grundsätzlich aber nur für ab In-Kraft-Treten eingeleitete Verfahren. Auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 EuGVVO sind nicht gegeben. Für Polen galt zwar zuvor seit Februar 2000 das Luganer Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilrecht, 7. Aufl., Einl. Rdnr. 51; Martiny/Ernst, IPrax 2001, 29). Die hier für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung ist aber bereits am 13. August 1998 ergangen. Somit verbleibt es für die zu treffende Entscheidung bei dem zuvor gültigen Abkommen (vgl. Kropholler aaO Art. 66 Rdnr.7), hier dem 1998 im deutsch-polnischen Verhältnis anwendbarem Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973, das in der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft getreten ist (BGBl. 1987 I, 994) und dem Polen mit Wirkung vom 1. Juli 1996 beigetreten ist (BGBl. 1996 II, 1073; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 309, 310; Martiny/Ernst aaO 30 f).

Da der zugrunde liegende Titel eine Familiensache betrifft, ist der erkennende Senat als Familiensenat zuständig (BGHZ 88, 113, 116; FamRZ 1988, 1008, 1009; 1990, 868). Über die Beschwerde gemäß § 11 AVAG hat nicht gemäß § 568 ZPO n. F. der Einzelrichter, sondern der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (vgl. PfälzOLG Zweibrücken [3. Zivilsenat], OLGR 2004, 260, 261; OLG Stuttgart, OLGR 2003, 102; OLG Köln, OLGR 2002, 344).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel des Schuldners zu einem geringen Teilerfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung ist abzuändern, soweit der Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hat (a). Im Übrigen sind die Einwände des Schuldners nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (b).

a) Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2004 hat der Gläubiger seinen Antrag geändert und die Vollstreckbarkeitserklärung für den Zeitraum, in dem der Gläubiger und seine Mutter vom Schuldner in dessen Wohnort in Deutschland versorgt worden sind, nicht aufrechterhalten. Darin liegt eine Zurücknahme des nach Art. 13 HUVÜ 1973 i. V. m. § 4 AVAG vorausgesetzten Antrags, die jederzeit ohne Einwilligung des Schuldners als Antragsgegner möglich ist (vgl. MüKo/Gottwald, ZPO 2. Aufl. Art. 33 EuGVÜ Randnr. 5; Kropholler aaO Art. 40 Rdnr. 2).

b) Hinsichtlich des danach verbleibenden Zeitraums führt die Beschwerde hingegen nicht zum Erfolg.

Der Gläubiger hat die nach Art. 17 HUVÜ 1973 erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das gilt insbesondere auch für den Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 HUVÜ. Die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung des polnischen Gerichts ist allerdings in Abwesenheit des Schuldners ergangen. Nach Art. 6 HUVÜ 1973 wird eine Versäumnisentscheidung nur für vollstreckbar erklärt, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück mit den wesentlichen Klagegründen der säumigen Partei nach dem Recht des Ursprungsstaats zugestellt worden ist und wenn diese Partei eine nach den Umständen ausreichende Frist zu ihrer Verteidigung hatte. Davon ist hier auszugehen.

Ob die Zustellung des prozesseinleitenden Schriftstücks ordnungsgemäß erfolgt ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Zustellungsrecht des Urteilsstaates, zu dem neben dessen autonomen Recht auch das Recht gehört, dessen Geltung dieser Staat mit anderen Staaten in zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkünften vereinbart hat. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen gilt das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II, S. 1466), das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1996 II, S. 2531) und - was den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr betrifft - die deutsch-polnische Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II, S. 361). Ausweislich des vorgelegten Zustellungszeugnisses vom 23. Dezember 1996 konnte jedoch eine Zustellung nach den vorgenannten Regelungen nicht erfolgen. Als Grund dafür ist im Zustellungszeugnis festgehalten:

"Der Empfänger hat nach mehrmaliger Aufforderung bei dem ersuchten Gericht vorgesprochen und nach der vorgeschriebenen Belehrung die Annahme der Schriftstücke verweigert".

Danach steht fest, dass der Schuldner die Zustellung bewusst vereitelt hat. Dieses Verhalten rechtfertigt nach Ansicht des Senats die Annahme, dass die prozesseinleitenden Unterlagen (gemäß dem Zustellungszeugnis Vorladung, Belehrung und Abschrift der Anklageschrift jeweils deutsch-polnisch) als zugestellt anzusehen sind. Wer sich - wie hier der Schuldner - vorsätzlich der Kenntnisnahme eines gegen ihn angestrengten Verfahrens im Ausland verschließt, kann sich nicht nachträglich auf einen auf diesen Gesichtspunkt gestützten (etwaigen) Zustellungsmangel berufen. Sinn und Zweck des Art. 6 HUVÜ 1973 ist, dem Schuldner bei Einleitung des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. etwa: MüKo/Gottwald aaO Art. 6 HUVÜ 1973, Rdnr. 1). Hier hatte der Schuldner Gelegenheit, sich Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu verschaffen und diesbezüglich Einwände vorzubringen. Dass er die Möglichkeit bewusst ungenutzt gelassen hat, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen. Ansonsten hätte er es in der Hand, ihm nicht genehme Verfahren von vornherein zu vereiteln oder doch zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg zu verzögern.

Ausweislich des Zustellungszeugnisses ist der Schuldner auch über die Nachteile seines Verhaltens gemäß § 69 Abs. 3 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen vom 19. Oktober 1956 (ZRHO) ausdrücklich belehrt worden; er hat also die Konsequenzen seines Verhaltens bewusst in Kauf genommen. Mit Blick auf das gewichtige Interesse des Gläubigers an einer beschleunigten Durchsetzung seines Titels im internationalen Rechtsverkehr hält es der Senat, ebenso wie das Bezirksgericht im Ursprungsstaat, daher für gerechtfertigt, die - grundlos und deshalb rechtsmissbräuchlich verweigerte - Zustellung als erfolgt anzusehen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Zustellungszeugnis das Aktenzeichen III RC 174/95 ausweist, während das Urteil im Verfahren III RC 164/98 ergangen ist. Dazu hat das Bezirksgericht mit Schreiben vom 17. November 2003 klargestellt, dass es sich um ein Verfahren handelt, bei dem sich lediglich das vorherige Aktenzeichen geändert hat.

Anerkennungshindernisse im Sinne von Art. 5 HUVÜ 1973 stehen der Vollstreckbarkeitserklärung des polnischen Unterhaltstitels gleichfalls nicht entgegen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den deutschen ordre public, der einen unerträglichen Widerspruch zwischen der ausländischen und der inländischen Regelung voraussetzt, liegen nicht vor. Das gilt auch für den in Art. 5 Nr. 2 HUVÜ 1973 besonders aufgeführten Fall des Betruges. Dass die Mutter des Gläubigers im polnischen Unterhaltsrechtsstreit bewusst falsche Angaben zum Einkommen und Vermögen des Schuldners gemacht hat, wird von diesem schon nicht hinreichend dargetan. Er macht lediglich geltend, dass er monatlich zwischen 250,--und 260,-- € durch Zeitungsaustragen verdiene und sein derzeitiges Einkommen unter dem Existenzminimum liege. Abgesehen davon ist das Bezirksgericht den Darlegungen der Mutter des Gläubigers nicht gefolgt, sondern hat sich bei der Unterhaltsfestsetzung allein am Bedarf des Kindes orientiert. Danach ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Titel durch betrügerisches Verhalten erschlichen sein könnte.

Schließlich ist es dem Schuldner verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren, das allein die Vollstreckbarkeit des Titels im Inland betrifft, auf mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen (vgl. KG NJW 1991, 644, 645; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1422 jew. m. w. N.; Baumbach/Albers, ZPO 62. Aufl., § 12 AVAG Rdnr. 1).

III.

Dem Gläubiger ist entsprechend Art. 15 HUVÜ 1973 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 16 W 43/01 -).

Demgegenüber kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner schon deshalb nicht in Betracht, weil er entgegen der Auflage vom 11. Mai 2004 keine Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Auferlegung der gesamten Kosten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO scheitert daran, dass das erstinstanzliche Verfahren (immer) ohne Beteiligung des Schuldners stattfindet, § 6 Abs. 1 AVAG. Diesem war es somit nicht möglich, seine (teilweise) berechtigten Einwände bereits gegenüber dem Landgericht vorzubringen.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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