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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 2 WF 84/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 84/01
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen, hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Juli 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. Mai 2001
ohne mündliche Verhandlung am 31. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin höchstens 48 Monatsraten auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Ziel der Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war lediglich hinsichtlich der der Antragstellerin auferlegten Höchstzahl der zu erbringenden Monatsraten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) zu berichtigen.
Die eingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit gleichzeitiger Ratenzahlungsanordnung ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft.
Dabei kann dahinstehen, ob die angeordnete Ratenzahlung mit Blick auf einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB berechtigt war. Jedenfalls kann der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie auch bei Einsatz ihrer Arbeitskraft keine Einkünfte erzielen könnte, aus denen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO (zumindest) die festgesetzten - geringen - Raten aufzubringen wären. Wer nicht arbeitet, obwohl dies nach seinen persönlichen Verhältnissen naheliegend wäre, hat dem Gericht die Gründe für den unterlassenen Arbeitseinsatz darzulegen, wenn er Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will. Prozesskostenhilfe ist Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen; auch hier hat grundsätzlich mögliche und zumutbare Selbsthilfe Vorrang vor der staatlichen Leistung (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 246, sowie Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 50, jeweils m. w. N.).
Die Antragstellerin ist ausweislich der Heiratsurkunde 28 Jahre alt, Kinder hat sie nicht zu betreuen, über gesundheitliche Beeinträchtigungen ist nichts bekannt; es wäre daher zu erwarten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellt, statt sich - wie sie im Rahmen ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat - von der Mutter unterhalten zu lassen. Die Antragstellerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen sie keiner Beschäftigung nachgeht. Damit fehlt es an einer Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit, die zumindest die angeordnete Ratenzahlung - an einer völligen Versagung der Prozesskostenhilfe in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist der Senat durch das zugunsten der Antragstellerin wirkende Verschlechterungsverbot gehindert - rechtfertigt.
Die Antragstellerin hat die in Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bestimmte Festgebühr des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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