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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 3 W 10/05
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2
Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit notarieller Tätigkeit bei der Beantragung des Vollzugs einer Grundstücksauflassung im Grundbuch.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 3 W 10/05

In dem Verfahren

betreffend die mit Bescheid des Notars ................. vom 3. August 2004 angekündigte Beantragung des Vollzugs einer Grundstücksauflassung im Grundbuch,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 29./31. Dezember 2004 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17. November 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 23. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis zu 17 000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Urkunde des Amtsvorgängers des im Beschlusseingang genannten Notars vom 31. Januar 1995 verkaufte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) ein Grundstück und verpflichtete sich, darauf ein Wohnhaus zu errichten. In Ziffer IV. des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung des Grundstücks und beantragten und bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht aus der Vertragsurkunde wiesen die Beteiligten den Notar zugleich an, "dem zuständigen Grundbuchamt den Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf den Käufer aus dieser heutigen Urkunde zum Vollzug erst dann einzureichen, wenn der Käufer den Kaufpreis voll erbracht hat oder der Verkäufer die entsprechende Anweisung erteilt".

Der Beteiligte zu 1), über dessen Vermögen im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, berühmt sich gegenüber den Beteiligten zu 2) noch einer - unstreitig verjährten - Restkaufpreisforderung in Höhe von rund 32 000,-- DM; deswegen verweigert er die Anweisung an den Notar zur Beantragung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.

Die Beteiligten zu 2), deren Anspruch auf Eigentumserwerb durch im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert ist, einigten sich in der Folgezeit mit dem Insolvenzverwalter auf die Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 500,-- EUR. Im Hinblick darauf gab der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem Beteiligten zu 1) (Schuldner) vom 14. November 2003 "das Objekt W.............. aus der Insolvenzmasse frei. Mit Schreiben an den im Beschlusseingang genannten Notar vom 20. Februar 2004 teilte der Insolvenzverwalter diesem mit, die Restkaufpreisforderung sei mit der Zahlung des vereinbarten Betrages durch die Beteiligten zu 2) erledigt, und bat um nunmehrigen Vollzug der Eigentumsumschreibung.

Mit dem im ersten Rechtszug angefochtenen Bescheid vom 3. August 2004 hat der Notar daraufhin angekündigt, entsprechend verfahren zu wollen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. August 2004 beim Landgericht Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO eingelegt mit dem Ziel, den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung nicht zu veranlassen. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er den Rechtsstandpunkt eingenommen, infolge der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter vom 14. November 2003 unterstehe das Vertragsobjekt wieder seiner alleinigen Verfügungsmacht; deshalb habe nur er, der Beteiligte zu 1), die Rechtsmacht, dem Notar eine Vollzugsanweisung als Verkäufer zu erteilen.

Das Rechtsmittel ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat u. a. ausgeführt, dass es wegen der vom Insolvenzverwalter bestätigten Erfüllung des Kaufpreisanspruchs keiner Anweisung an den Notar seitens des Verkäufers mehr bedurft habe und deshalb das Eigentum im Grundbuch umzuschreiben sei.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts hat der Notar mit Antrag an das Grundbuchamt vom 14. Januar 2005, der bisher nicht vollzogen ist, die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten zu 2) begehrt.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 15 Abs. 2 BNotO i. V. m. §§ 27, 29 FGG). Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Notar zwischenzeitlich entsprechend der Ankündigung in seinem Vorbescheid vom 3. August 2004 verfahren ist und Vollzugsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat. Zwar kann deshalb das auf Unterlassen dieser Maßnahme gerichtete ursprüngliche Rechtsmittelziel nicht mehr erreicht werden. Aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit ist die weitere Beschwerde aber dahin umzudeuten, dass mit ihr jetzt die gerichtliche Anweisung an den Notar zur Rücknahme seines Vollzugsantrages beim Grundbuchamt erstrebt wird.

Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nach §§ 28 Abs. 1, 199 Abs. 1 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz.

2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde eröffneten Kontrolle auf Rechtsfehler stand (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Denn die nunmehr angefochtene Beantragung des Vollzugs der im Notarvertrag vom 31. Januar 1995 erklärten Auflassung im Grundbuch durch den Notar ist nicht als amtspflichtwidrig anzusehen.

Nach Ziffer IV. Nr. 2. der Kaufvertragsurkunde haben die Vertragsparteien den Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung zu beantragen, "wenn der Käufer (Beteiligte zu 2) den Kaufpreis voll erbracht hat oder der Verkäufer (Beteiligter zu 1) die entsprechende Anweisung erteilt".

Wie bereits die Zivilkammer zutreffend ausgeführt hat, ist im Streitfall davon auszugehen, dass jedenfalls die Voraussetzungen der erstgenannten Alternative (Kaufpreistilgung) vorliegen.

Dabei muss nicht vertieft werden, ob die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 14. November 2003 insolvenzrechtlich zugunsten des Insolvenzschuldners/Verkäufers (Beteiligter zu 1) wirkte oder zugunsten der durch Vormerkung gesicherten (vgl. § 106 Abs. 1 InsO) Käufer (Beteiligte zu 2); mit der Erklärung bezweckte der Insolvenzverwalter jedenfalls - wie der Wortlaut der Erklärung und sein Schreiben an den Notar vom 20. Februar 2004 (in Fotokopie Bl. 69 d. A.) belegen - allein die Schaffung der Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung zugunsten der Grundstückserwerber. Denn die erklärte "Freigabe" des "Objekts W........................ konnte sich jedenfalls begriffsnotwendig von vornherein nur auf das zum insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners gehörende Grundstück selbst beziehen und nicht auch auf das Schuldverhältnis (Bauträgervertrag) zwischen diesem und den Beteiligten zu 2) als dessen Vertragspartnern; andernfalls hätte es der Insolvenzverwalter nämlich in der Hand, sich durch eine etwaige "Vertragsfreigabe" zugunsten des Insolvenzschuldners einseitig der von ihm geschuldeten Entscheidung über die Vertragserfüllung (vgl. § 103 Abs. 2 InsO) zu entziehen (vgl. Braun/Kroth, InsO, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 66; BGH NJW 1982, 768, 769). Unabhängig davon ist im Streitfall aber auch auszuschließen, dass eine Freigabe des Bauträgervertrages dem Willen des Insolvenzverwalters entsprochen hätte. Das Gegenteil belegt vielmehr der Umstand, dass er sich mit den Beteiligten zu 2) ungeachtet der Freigabe des Grundstücks über die endgültige Abwicklung des Vertrages geeinigt hat.

Die Befugnis zur Entscheidung über die weitere Durchführung (Erfüllung) des schuldrechtlichen Bauträgervertrages lag damit - unbeschadet der Freigabeerklärung betreffend das Grundstück - weiterhin in Händen des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO). Nachdem dieser mit den Beteiligten zu 2) zur Abgeltung der von den Vertragsparteien wechselseitig behaupteten Restkaufpreis- und Gewährleistungsansprüche einen Abgeltungsvergleich (§ 779 BGB) geschlossen hat und die Beteiligten zu 2) die von ihnen danach geschuldete Vergleichssumme von 500,-- EUR gezahlt haben (Schreiben des Insolvenzverwalters an das Notariat vom 20. Februar 2004, in Fotokopie Bl. 69 d. A., sowie an die Beteiligten zu 2) vom 29. September 2004, in Fotokopie Bl. 83 f d. A.), ist der Kaufvertrag seitens der Erwerber erfüllt.

Die Beantragung des dinglichen Vollzugs durch den Notar entsprechend der in Ziffer IV. Nr. 2. der Vertragsurkunde erteilten Weisung ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO).

Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO entsprechend der Höhe der von dem Beteiligten zu 1) für sich in Anspruch genommenen Restkaufpreisforderung (rund 32 000,-- DM) festgesetzt.

Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich zugleich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erlass der mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 beantragten einstweiligen Anordnung gemäß §§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 FGG.

Ende der Entscheidung

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