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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 3 W 102/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1952 Abs. 1
BGB § 1952 Abs. 3
BGB § 2270 Abs. 1
BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
Eine den überlebenden Ehegatten bindende Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament wird nicht dadurch hinfällig und ein späteres widersprechendes Testament des Überlebenden nicht dadurch wirksam, dass nach ~ dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die von diesem in dem jüngeren Testament Bedachten als seine Erben die ihm von dem zuerst verstorbenen Ehegatten hinterlassene Erbschaft ausschlagen.

Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer letztwilligen Verfügung hergeleitet werden, die zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (Anschluss an RGZ 95, 214, 218 f).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 102/04

In dem Verfahren

betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach der am..... verstorbenen H..... K...... geb. am ..... zuletzt wohnhaft ..., ....,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Landgericht Stutz auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 19./25. Mai 2004 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 01. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2 655 637,80 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Nichten und der Neffe der am ..... im Alter von 78 Jahren verstorbenen Erblasserin H..... K...... Die Erblasserin und ihr im Jahre 1997 vorverstorbener Ehemann G..... K..... (im weiteren auch: der Ersterblasser), die ohne Nachkommen waren, errichteten am 18. November 1991 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 4) als Schlusserbin ein. Nach dem Tod des G..... K..... wurde der Erblasserin ein Erbschein erteilt, der sie als seine Alleinerbin ausweist.

Am 11. März 1998 verfügte die Erblasserin zur Niederschrift eines Notars letztwillig dahin, dass sie das vorerwähnte Ehegattentestament widerrufe und zu ihren Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen bestimme.

Die Beteiligte zu 4) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der bezeugt, dass sie die Erblasserin aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 18. November 1991 allein beerbt hat; die Beteiligten zu 1) bis 3) sind dem Antrag unter Berufung auf ihre behaupte Miterbenstellung gemäß der letztwilligen Verfügung vom 11. März 1998 entgegengetreten. In dem Erbscheinsverfahren der Beteiligten zu 4) (Akten 7 VI 130/01 AG Westerburg) haben das Nachlassgericht und die Beschwerdekammer des Landgerichts dahin entschieden, dass die Erblasserin die am 11. März 1998 verfügte Einsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben nicht mehr wirksam treffen konnte, weil - so das Ergebnis des in den Tatsacheninstanzen erhobenen Zeugenbeweises - die Berufung der Beteiligten zu 4) als alleinige Schlusserbin in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 18. November 1991 von dem testierenden Ehemann bindend gewollt war; diese tatrichterliche Überzeugungsbildung hat der Rechtskontrolle im Verfahren der weiteren Beschwerde standgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2003 - 3 W 191/02 -); auch die Beteiligten zu 1) bis 3) gehen seither von einer Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments aus.

In der Absicht, die Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung der Eheleute K..... für die Erblasserin auf diesem Wege zu beseitigen und so dem sie begünstigenden Testament vom 11. März 1998 zur Gültigkeit zu verhelfen, haben die Beteiligten zu 1) bis 3) sodann - notariellem Rat folgend - am 19. März 2003 "als Miterbeserben" in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann (Ersterblasser) durch die Erblasserin H..... K..... sowie die Ausschlagung dieser Erbschaft aufgrund der Berufung im Testament vom 18. November 1991 erklärt (Akten 7 VI 129/03 AG Westerburg). Dazu machen sie geltend, dass die Erblasserin die Erbschaft nach ihrem Ehemann in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen; von der Möglichkeit einer Ausschlagung habe die Erblasserin keine Kenntnis gehabt; auch die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten erst aufgrund der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2003 von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments und damit von der Notwendigkeit einer Erbausschlagung ausgehen müssen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben nunmehr einen Erbschein beantragt, der sie zusammen mit der Beteiligten zu 4) aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 11. März 1998 als Miterben zu je 1/4 ausweisen soll.

Das Nachlassgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheins abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) bis 3) weiterhin das Ziel, das Nachlassgericht solle angewiesen werden, ihnen einen Erbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.

2. Das sonach zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Vielmehr haben die Vorinstanzen zu Recht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen, weil diese nicht (Mit-)Erben geworden sind.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

a) Die Beteiligten zu 1) bis 3) berufen sich für ihr behauptetes Erbrecht auf das Einzeltestament der Erblasserin vom 11. März 1998. Die darin verfügte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben zu je 1/4 konnte die Erblasserin jedoch nicht mehr wirksam treffen. Denn sie war gemäß §§ 2271 Abs. 2 Satz 1, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend durch die - im vorliegenden Verfahren unstrittige - bindende Einsetzung der Beteiligten zu 4) zur alleinigen Schlusserbin in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute K..... vom 18. November 1991 in ihrer Testierfreiheit beschränkt und konnte deshalb nicht ihre frühere letztwillige Verfügung nach dem Tode ihres Mannes frei widerrufen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2271 Rdnrn. 9, 15 m.w.N.).

b) Die Stellung der Beteiligten zu 4) als alleinige Erbin ist auch nicht durch die am 19. März 2003 beim Nachlassgericht eingegangene Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung (§§ 1945, 1955 BGB) der Beteiligten zu 1) bis 3) betreffend die Erbschaft der Erblasserin nach dem Ersterblasser rückwirkend beseitigt worden; ob die Ausschlagung und die gleichzeitig erklärte Anfechtung der Annahme der (Erst-)Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1956, 1955 BGB) rechtzeitig gewesen wären (§§ 1944 Abs. 1 und Abs. 2, 1954 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), muss dabei nicht entschieden werden.

Denn jedenfalls steht ein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft der Erblasserin nach ihrem Ehemann, so die Voraussetzungen dafür im Übrigen vorgelegen hätten (dazu unten c)), nicht den Beteiligten zu 1) bis 3) zu.

Zwar kann der durch eine im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezügliche Verfügung (hier: die Einsetzung der Beteiligten zu 4) als alleinige Schlusserbin) gebundene überlebende Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten seine Testierfreiheit wiedergewinnen, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Richtig ist ferner, dass das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft vererblich ist (§ 1952 Abs. 1 BGB) und dass auch das Recht des Erben zur Anfechtung der Erbschaftsannahme - sofern es im Zeitpunkt des Todes noch besteht - nach seinem Ableben auf seine Erben übergeht (MünchKomm./Leipold, BGB, 3. Aufl., § 1954 Rdnr. 14).

Daraus können jedoch die Beteiligten zu 1) bis 3) im vorliegenden Fall nichts für sie Günstiges herleiten. Denn es ist anerkannten Rechts, dass eine den überlebenden Ehegatten bindende Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament nicht dadurch hinfällig und ein späteres widersprechendes Testament des Überlebenden nicht dadurch wirksam wird, dass nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die von diesem in dem jüngeren Testament Bedachten als seine Erben die ihm von dem zuerst verstorbenen Ehegatten hinterlassene Erbschaft formgerecht ausschlagen (Palandt/Edenhofer aaO, § 2271 Rdnr. 17; RGRK/Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 2271 Rdnr. 27; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb., § 2271 Rdnr. 44; AnwK-BGB/Seif, § 2271 Rdnr. 51, jew. m.w.N.).

Im Streitfall folgt die fehlende Befugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Ausschlagung der Erbschaft nach dem zuerst verstorbenen Ehemann G..... K..... schon daraus, dass sie nicht Erben der Erblasserin H..... K...... geworden sind. Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer Verfügung hergeleitet werden, die zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (so zutreffend RGZ 95, 214, 218 f). So liegen die Dinge hier. Da die Beteiligten zu 1) bis 3) in der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung der Eheleute K..... vom 18. November 1991 nicht zu Erben eingesetzt waren, könnten sie die Erblasserin nur aufgrund deren späterer Verfügung von Todes wegen vom 11. März 1998 beerbt haben. Dieses jüngere Testament würde jedoch, wenn überhaupt, erst durch die von den Beteiligten zu 1) bis 3) erklärte Ausschlagung wirksam werden. Sind die Beteiligten zu 1) bis 3) aber bis zu einem Wegfall des gemeinschaftlichen Testamentes gar nicht Erben der H..... K...... können sie auch nicht im Erbgang deren Rechte zur Ausschlagung bzw. zur Anfechtung der Erbschaftsannahme erworben haben.

Es bedarf deshalb vorliegend auch keiner Auseinandersetzung mit der Streitfrage, ob - so die herrschende Meinung - nur der überlebende Ehegatte selbst zur Ausschlagung mit der in § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Wirkung berechtigt ist, oder ob die Wirksamkeit einer im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament stehenden letztwilligen Verfügung auch durch Ausschlagung seitens der Erben des längstlebenden Ehegatten herbeigeführt werden kann. Denn auch von den Autoren, die eine Ausschlagung durch die Erbeserben für zulässig halten, wird dieses Recht nur den Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten zugesprochen, die gemäß dem gemeinschaftlichen Testament zu (Schluss-)Erben berufen sind (Musielak, Festschrift für Kegel [1987] S. 433 ff, 452, 455 und Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2271 Rdnr. 19). Das ist bei den Beteiligten zu 1) bis 3) indes nicht der Fall.

Nach alledem kann ferner unentschieden bleiben, ob die mit dem Vorgehen der Beteiligten zu 1) bis 3) bezweckte Beseitigung der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments im übrigen auch daran hätte scheitern müssen, dass ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 4) die übrigen Beteiligten als Erbeserben das der Erblasserin von deren Ehemann Zugewendete nicht vollständig, sondern zusammen nur zu % Teilen der (Erst-)Erbschaft hätten ausschlagen können (§ 1952 Abs. 3 BGB).

c) Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten ist die Ausschlagung der der Erblasserin H..... K..... zugewendeten Erbschaft nach dem Ersterblasser G..... K..... auch aus weiteren Gründen nicht möglich.

Die Erblasserin hat mit Notarurkunde vom 23. September 1997 (UR 1592/97 des Notars ..... in .....) die Annahme der Erbschaft nach ihrem am 27. August 1997 verstorbenen Ehemann erklärt und die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Ehegattentestament vom 18. November 1991 beantragt. Diese Erklärung ist am 8. Oktober 1997 beim Nachlassgericht eingegangen. Das belegt der Inhalt der in den Tatsacheninstanzen beigezogenen Akte 7 VI 450/97 AG Westerburg.

Mit der ausdrücklich erklärten Annahme der Erbschaft wurde die Erblasserin endgültig Erbin ihres Mannes und hat dadurch das Recht zur Ausschlagung verloren (§ 1943 Halbs. 1 BGB).

Die Annahme der Ersterbschaft durch die Erblasserin ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass deren ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht von Willensmängeln beeinflusst gewesen sei.

Ein Irrtum über die Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB) sowie ein Irrtum über die Bedeutung der Willenserklärung (§119 Abs. 1 Alternative" 1 BGB) scheiden offensichtlich aus. Die Erblasserin hat sich nicht versprochen, im Ausdruck vergriffen oder sonst eine Erklärung abgegeben, die ihrem Erklärungswillen widersprach. Es lag aber auch kein Inhaltsirrtum vor. Da die Erblasserin den Behauptungen der Beteiligten zu 1) bis 3) zufolge von der Möglichkeit, eine angefallene Erbschaft auszuschlagen, nichts gewusst hat, sind erklärter Wille und wirklicher Wille gleich gewesen. Die angeblich fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts ist ein bloßer Rechtsirrtum, der nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich ist und nicht zur Anfechtung berechtigt (BayObLGZ 1995, 120, 127 = FGPrax 1995, 122 = NJW-RR 1995, 904 = FamRZ 1996, 59; BayObLGZ 1987, 357, 359 = NJW 1988, 1270 = FamRZ 1988, 324; Palandt/Edenhofer aaO, § 1943 Rdnr. 1 und § 1954 Rdnr. 2; Kraiß, BWNotZ 1992, 31, 33).

Ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung einer Willenserklärung. Streitig ist, ob eine Erbschaftsannahme in Unkenntnis bestehender Beschränkungen und Beschwerungen - hier: Eintritt der Bindungswirkung gemäß § 2271 Abs. 2 BGB - gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden kann (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., S. 218; Malitz/Benninghoven, ZEV 1998, 415 ff). Selbst wenn dem so sein sollte, müsste dann aber nach § 119 Abs. 1 BGB im Weiteren anzunehmen sein, dass die Erblasserin die Annahme der Erbschaft "bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht erklärt haben würde".

Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn um sich von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments durch Ausschlagung des ihr Zugewendeten zu lösen, hätte die Erblasserin, weil als gesetzliche Erben außer ihr nur zwei Geschwister ihres Ehemannes vorhanden waren, möglicherweise auch ihren gesetzlichen Erbteil ausschlagen müssen (zum Meinungsstand insoweit vgl. einerseits KG, OLGZ 1991, 6 ff = NJW-RR 1991, 330 und andererseits z.B. Tiedtke, FamRZ 1991, 1259 ff); lebten die Eheleute K..... im gesetzlichen Güterstand, hätte sie die Geschwister ihres Ehemannes aber in jedem Fall mit einem Viertel an dessen Nachlass beteiligen müssen, um ihre Testierfreiheit wiederzugewinnen (vgl. §§ 1925 Abs. 1, 1931 Abs. 1 und Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Das hätte jedoch gerade nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen, den sie im Zusammenhang mit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes verlautbart hat. Denn danach ging ihr Bestreben ausdrücklich dahin, die Geschwister ihres Ehemannes von jeder Erbfolge fernzuhalten. Von daher ist auch auf der Grundlage der Sachdarstellung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur behaupteten Fehlvorstellung bei der Erblasserin auszuschließen, dass diese bei Kenntnis der durch die Annahme der Erbschaft eintretenden Bindungswirkung die Annahmeerklärung nicht abgegeben und stattdessen die Erbschaft ausgeschlagen haben würde.

3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst, weil außer den Beteiligten zu 1) bis 3) niemand förmlich am Verfahren der Rechtsbeschwerde beteiligt worden ist.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht bestimmt.

Ende der Entscheidung

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