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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 3 W 109/06
Rechtsgebiete: GG, EMRK, FGG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
EMRK Art. 5
FGG § 27
Zur Rechtswidrigkeit der Verlängerung von Abschiebungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots in Freiheitsentziehungssachen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 109/06

In dem Verfahren

betreffend die Verlängerung angeordneter Abschiebungshaft,

hier: wegen Rechtswidrigkeitsfeststellung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 14. Juni 2006 gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 31. Mai 2006 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 3. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 25. Januar 2006 angeordnete und vollzogene Abschiebungshaft rechtswidrig war.

III. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem W............ auferlegt.

IV. Dem Betroffenen wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt O...., W....., bewilligt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 106 Abs. 2 AufenthG, § 3 Satz 2 FEVG, §§ 27, 29 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. a) Die sofortige (Erst-)Beschwerde des Betroffenen ist nicht deshalb unzulässig geworden, weil er vor der Entscheidung des Landgerichts abgeschoben wurde und sich dadurch die Hauptsache erledigt hat. Eine Erledigung der Hauptsache lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsschutzmöglichkeit zwecks Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beendeten Freiheitsentziehung nicht entfallen; das gebieten die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes und die Verfahrensgarantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK (näher zum Ganzen: Senat FGPrax 2005, 137 = OLGR Zweibrücken 2005, 219 und Senat FGPrax 2004, 95 = OLGR Zweibrücken 2004, 230, jeweils m. w. N.). Der Betroffene kann ein Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Freiheitsentziehung einlegen oder aufrechterhalten; er kann aber auch sein Rechtsmittel auf die Kostenfrage beschränken mit dem Ziel, nach § 16 FEVG die Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erlangen. Vorliegend hat der Betroffene der Erledigung der Hauptsache in der Weise Rechnung getragen, dass er bereits im zweiten Rechtszug gegenüber dem Landgericht beantragt hat, die behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft festzustellen und der Ausländerbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Schriftsätze vom 17. März 2006, Bl. 38 d. A., und vom 12. April 2006, Bl. 49 d. A.).

b) Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahrensgegenstand im ersten und zweiten Rechtszug allein die Verlängerung der Abschiebungshaft ab dem 25. Januar 2006 gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom selben Tag. Einer Ausweitung des Verfahrensgegenstandes der weiteren Beschwerde auf den Zeitraum der Abschiebungshaft davor steht die formelle Rechtskraft des die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2005 entgegen (vgl. OLG München FGPrax 2005, 276, 277). Das hat der Betroffene bei der Formulierung seines Feststellungsantrags im dritten Rechtszug beachtet.

2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Entsprechend dem Begehren des Betroffenen ist festzustellen, dass die von dem Amtsgericht mit Wirkung ab dem 25. Januar 2006 beschlossene Fortdauer der Sicherungshaft bis zur Abschiebung des Betroffenen am 28. März 2006 rechtswidrig war. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Tatrichter, dass gegenüber dem Betroffenen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 5 AufenthG vorlagen. Dagegen hat auch die weitere Beschwerde nichts zu erinnern.

b) Das Amtsgericht bei der Verlängerung der Abschiebungshaft und das Landgericht bei seiner Entscheidung über das Feststellungsbegehren haben jedoch nicht genügend beachtet, dass die antragstellende Behörde während der zunächst auf 3 Monate befristeten ersten Haftanordnung durch das Amtsgericht Mönchengladbach vom 27. Oktober 2005 jedenfalls objektiv gegen das von ihr zu beachtende Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstoßen hat.

aa) Abschiebungshaft ist Freiheitsentziehung i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund entzogen werden darf. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit ist daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Deshalb darf Haft zur Sicherung der Abschiebung (§ 62 Abs. 2 AufenthG) nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung mit der notwendigen größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung, also ohne unnötige Verzögerung, betrieben hat (vgl. BGH NJW 1996, 2796, 2797; ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3 W 122/04 -).

Für den Fall, dass - wie hier - für die Abschiebung Reisepapiere über die Heimatbehörden des Betroffenen beschafft werden müssen, bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde spätestens dann, wenn vorhersehbar ist, dass die Abschiebung notwendig ist und zu deren Durchsetzung Abschiebungshaft erforderlich sein könnte, ohne Aufschub und beschleunigt alle notwendigen Anstrengungen unternehmen muss, um das Passersatzpapier zu beschaffen und so die Abschiebungshaft entweder entbehrlich zu machen oder deren Vollzug auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3 W 122/04 - m. w. N.).

bb) Ist Abschiebungshaft bereits angeordnet und stellt die Ausländerbehörde einen Verlängerungsantrag, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob die Behörde dem unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 EMRK abzuleitenden Gebot, Freiheitsentziehungssachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, d. h. die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung vorzubereiten und durchzuführen, ausreichend Rechnung getragen hat und weshalb sie mit der ihr in der vorherigen Anordnung zur Verfügung gestellten Zeit nicht ausgekommen ist (vgl. OLG München FGPrax 2005, 276, 277).

Organisatorisch vermeidbare Verzögerungen, etwa in der Zusammenarbeit verschiedener Behörden, können eine objektiv unnötige Haftverlängerung nicht rechtfertigen. Die federführende Ausländerbehörde als verantwortliche Herrin des Abschiebungsverfahrens muss sich deshalb Verzögerungen zurechnen lassen, die auf das Verhalten anderer beteiligter deutscher Behörden zurückgehen, deren Amtshilfe sie sich bei der Aufenthaltsbeendigung des Betroffenen bedient. Auf Dysfunktionen in der Zusammenarbeit von inländischen Behörden zurückgehende Verzögerungen bei der Vorbereitung der Abschiebung fallen jedenfalls nicht in den Risikobereich des inhaftierten Betroffenen und dürfen, weil er sie nicht zu vertreten hat, diesem nicht zum Nachteil gereichen.

3. In dem hier zu beurteilenden Fall belegt der Akteninhalt, dass das Abschiebungsverfahren vor der Stellung des Haftverlängerungsantrags behördlicherseits nicht mit dem in Freiheitsentziehungssachen von Verfassungs wegen gebotenen besonderen Nachdruck betrieben wurde. Bei dem Betroffenen wurden anlässlich seiner Festnahme durch die Polizei am 26. Oktober 2005 eine Kopie seines Reisepasses sowie ein ihn betreffender legalisierter Auszug aus dem libanesischen Personenstandsregister aufgefunden (vgl. E-Mail-Schreiben Bl. 8 d. A. 42 XIV 3058/B AG Mönchengladbach). Bereits bei Stellung des ersten Haftantrags vom 27. Oktober 2005 war der Ausländerbehörde aufgrund ihr vorliegender Informationen zur Passersatzbeschaffung für den Libanon (Bl. 3 ff der vorerwähnten Akte) bekannt, dass von dem Herkunftsland des Betroffenen ausser einem eigenhändig ausgefüllten Passantrag auch ein kompletter Fingerabdrucksatz gefordert wird. Zwar hat die antragstellende Behörde die Schritte zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nach der Anordnung von Abschiebungshaft alsbald im Wege der Inanspruchnahme von Amtshilfe nordrhein-westfälischer Behörden in Gang gesetzt. Ihre diesbezüglichen Bemühungen sind aber - wie im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Bingen vom 25. Januar 2006 (Protokoll Bl. 11 ff d. A.) und in der Stellungnahme der Behörde vom 13. April 2006 (Bl. 47 f d. A.) im Einzelnen dargelegt - alsbald ins Stocken geraten. Die von der Ausländerbehörde geschilderten Unzuträglichkeiten in der behördlichen Zusammenarbeit haben im Ergebnis dazu geführt, dass die für die Bearbeitung des Passantrags erforderlichen Original-Fingerabdruckblätter erst am 14. Dezember 2005 - und damit nahezu sieben Wochen nach der Inhaftierung des Betroffenen am 27. Oktober 2005 - bei der libanesischen Botschaft eingereicht werden konnten. Diese Zeitspanne war unter den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles entschieden zu lang und für die konkret in Rede stehende Maßnahme (Beschaffung von Original-Fingerabdrücken des inhaftierten Betroffenen) nicht erforderlich. Hätte die antragstellende Behörde ihren Amtshilfeersuchen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Haftsache frühzeitig entschiedener Nachdruck verliehen oder wäre sie, hätte dies nicht alsbald gefruchtet, zur Erlangung der Fingerabdrücke des Betroffenen durch eigene Mitarbeiter "vor Ort" tätig geworden, hätten die allein noch benötigten Fingerabdruckblätter erheblich früher an die Botschaft des Libanon übermittelt werden können. Damit ist es in der Phase bis zum 14. Dezember 2005 zu einer nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerung gekommen und als deren Folge ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot festzustellen.

4. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat zur rechtlichen Folge, dass die weitere Anordnung oder Fortsetzung der Haft unzulässig wird. Dem Verlängerungsantrag vom 12. Januar 2006 hätte deshalb vom Amtsgericht, das in seinem Beschluss die "verzögerte Bearbeitung des Falles durch die Behörden in N........" ausdrücklich hervorgehoben hat, nicht entsprochen werden dürfen. Die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft ab dem 25. Januar 2006 war rechtswidrig. Ein weiterer Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, diesmal durch die Zivilkammer, ist im übrigen darin zu sehen, dass über die beim Landgericht am 3. Februar 2006 eingelegte Erstbeschwerde mit dem Ziel der Haftentlassung bis zur Abschiebung des Betroffenen am 28. März 2006 keine Entscheidung ergangen ist, ohne dass dafür ein in der Sache liegender Grund erkennbar wäre.

5. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens ist nicht veranlasst, §§ 14, 15 FEVG. Der Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, werden gemäß § 16 Satz 1 FEVG die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen in dem Verfahren betreffend die Verlängerung der Abschiebungshaft auferlegt. Ein begründeter Anlass für die Ausländerbehörde zur Stellung des Haftverlängerungsantrags lag nicht vor. Vielmehr hätte die Behörde erkennen müssen, dass aufgrund der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Verzögerungen im Verfahren die Grundlage für eine weitere Haftfortdauer nicht mehr gegeben war.

Der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde bedarf es mit Blick auf die Nrn. 6300 ff des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG nicht.

Ende der Entscheidung

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