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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 3 W 112/05
Rechtsgebiete: BRAGO, WEG, ZPO, FGG, BGB, RVG, KostO


Vorschriften:

BRAGO § 6
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
WEG § 43
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 727 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 432
RVG § 7
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 2
1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.

2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 3 W 112/05

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage O..........

hier: wegen Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. Mai 2005 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 3. Mai 2005 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Mai 2005

ohne mündliche Verhandlung

am 8. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 17. Februar 2005 werden geändert:

Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. Juni 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 978,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2004 festgesetzt.

II. Der Antragsgegner hat die den Antragstellern im zweiten und dritten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 438,48 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben den Antragsgegner, einen weiteren Wohnungseigentümer, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat. Bei der Kostenfestsetzung hat der Rechtspfleger die von den Antragstellern zur Erstattung angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von brutto 438,48 EUR abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (RPfleger 1984, 201 und seither) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Wohnungseigentümer zur Kostenminderung die Obliegenheit treffe, den Verwalter als Verfahrensstandschafter einzusetzen, wenn Hausgeldrückstände beigetrieben werden sollen. Werde hiergegen verstoßen, seien deshalb angefallene Mehrkosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht als für die Rechtsverfolgung "notwendig" anzuerkennen. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangen die Antragsteller weiterhin den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO.

II.

1. Das Rechtsmittel ist - nachdem es das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat - als sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§§ 29 Abs. 2 FGG i.V.m. 13 a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) statthaft (vgl. insoweit BGH NJW 2004, 3412 = AGS 2005, 9; BayObLGZ 2002, 274 = RPfleger 2003, 43), wahrt die gesetzliche Form und Frist und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung die zur Erstattung angemeldete Mehrvertretungsgebühr zu Unrecht abgesetzt. Die von den Antragstellern geltend gemachte 20/10-Erhöhungsgebühr ihres Verfahrensbevollmächtigten ist vielmehr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gerechtfertigt und von dem Antragsgegner als nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten zu erstatten.

Die Bestimmung des § 6 BRAGO regelt die Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er mehrere Auftraggeber vertritt. Davon ist hier auszugehen, weil die aus den Antragstellern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht -auch nicht mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - selbst rechts- und parteifähig ist (vgl. BGH RPfleger 1998, 478; BayObLG NJW 2002, 1506;1507; OLG Schleswig OLGR 2004, 132; NJW-Spezial 2004, 6, jew. m.w.N.). Sofern der Rechtsanwalt - wie hier - mehr als einen Wohnungseigentümer vertritt, steht ihm deshalb gegenüber seinen Auftraggebern die Mehrvertretungsgebühr zu (statt vieler: Drasdo, MDR 2003,1385 mit zahlr. w.N.).

Unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung und des Schadensersatzes ist davon zu unterscheiden die Frage, ob die in Bruchteilsgemeinschaft verbundenen Wohnungseigentümer, wenn sie gegen einzelne Wohnungseigentümer Beitragsrückstände beitreiben, für die sie gemäß § 432 BGB gemeinsam empfangsbefugt sind, zur Schadensminderung die Obliegenheit trifft, den Verwalter als Verfahrensstandschafter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG einzusetzen, damit dieser im eigenen Namen den zu beauftragenden Rechtsanwalt mandatiert und so dem Gegner für den Fall seines Unterliegens die Erstattung der Mehrvertretungsgebühr erspart wird. Das ist streitig (zum Meinungsstand vgl. die Nachweise bei Drasdo MDR 2003, 1385, 1387).

Mit der ganz überwiegend vertretenen Meinung ist der Senat der Auffassung, dass eine derartige Obliegenheit der Wohnungseigentümer nicht besteht, selbst wenn der Verwalter der Wohnanlage nach dem maßgeblichen Verwaltervertrag zu einer Prozessführung im eigenen Namen (als Verfahrensstandschafter) hätte beauftragt werden können (vgl. OLG München ZMR 2003, 451; OLG Hamburg ZMR 2002, 298; KG AGS 2003, 491; LG Hamburg AGS 2004, 475 mit zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG Zweibrücken JurBüro 1987, Spalte 380; Kümmel ZWE 2002, 355 f). Dafür ist die Überlegung maßgebend, dass für alle Beteiligten der Einsatz des Verwalters als Verfahrensstandschafter erhebliche Risiken birgt, deren etwaige Verwirklichung im vorhinein nicht hinreichend zuverlässig abzuschätzen ist. So können für die Wohnungseigentümer Schwierigkeiten auftreten, wenn die Person des Verwalters im Erkenntnisverfahren oder während der Vollstreckung wechselt, weil die Verfahrensstandschaft in diesem Fall nicht ohne Weiteres auf den neuen Verwalter übergeht. Ist bereits ein Titel erlassen, geht dieser im Falle des Ausscheidens des Verwalters aus seinem Amt ebenfalls nicht von selbst auf die Wohnungseigentümergemeinschaft über; auf den Nachfolger des Verwalters im Amt kann der Titel nicht umgeschrieben werden, weil eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen muss die Beauftragung des Verwalters als Verfahrensstandschafter für die Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer auch für den Anspruchsgegner nicht stets von Vorteil sein. Wird etwa die Hausgeldklage abgewiesen und ordnet das Gericht eine Kostenerstattung an, so ist der erstattungsberechtigte Antragsgegner auf die Solvenz des Verwalters angewiesen. Ist dieser zahlungsunfähig, kann der obsiegende Beteiligte seinen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen, während er mit der Realisierung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig keine Schwierigkeiten hat (vgl. zum Ganzen näher: Drasdo MDR 2003, 1385, 1387 f; Schneider AGS 2004, 475, 477; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdnrn. 1051 ff).

Deshalb ist die herrschende Meinung zu Recht der Auffassung, dass den Wohnungseigentümern in Fällen der vorliegenden Art ein freies Wahlrecht zusteht, ob sie den Verwalter als Verfahrensstandschafter "vorschicken" oder ob sie die rückständigen Beiträge im eigenen Namen als Mehrheit von Anspruchstellern durchsetzen. Wählen sie die letztere Alternative, ist die Mehrvertretungsgebühr des Rechtsanwalts gemäß § 6 BRAGO auch dann erstattungsfähig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter hätte beauftragen können, das gerichtliche Verfahren im eigenen Namen zu betreiben.

Diese Rechtsfolge gilt im Übrigen auch für die Neuregelung des Gebührenrechts durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004, da § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 W der bisherigen Rechtslage entspricht (Schneider AGS 2004, 475 ff).

Danach war die Entscheidung über die Kostenfestsetzung entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu ändern.

Eine Entscheidung über gerichtliche Kosten und Auslagen ist nicht veranlasst. Der Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO bestimmt.

Ende der Entscheidung

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