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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: 3 W 117/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 15 | |
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 406 Abs. 5 | |
ZPO §§ 42 ff | |
ZPO § 567 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 3 W 117/02
In dem Verfahren
betreffend die Verlängerung einer Betreuung für
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 29. Mai 2002 gegen den ihm am 15. Mai 2002 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Mai 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 03. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Betroffenen, ihm seine Verfahrensbevollmächtigte als Verfahrenspflegerin zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unzulässig. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der - wie im Folgenden unter 2.) dargestellt - allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde.
1.) Der Senat ist zur Entscheidung über das hier allein in Betracht kommende Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 199 Abs. 1 FGG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen. Zwar finden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Sachverständige entsprechende Anwendung. Die Zuständigkeit des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts sowie die Frist und Form des Rechtsmittels und die Beschwerdeberechtigung bestimmen sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 1993, 108, 109; 1977, 97; 1967, 474, 475; 1986, 186, 187; OLG Frankfurt MDR 1996, 95; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FG 14. Aufl. § 15 Rdnrn. 52, 43), weshalb hier - wie bereits ausgeführt - die Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts gegeben ist. Dieses ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in FG-Verfahren unabhängig davon berufen, ob es sich um Zwischenentscheidungen oder um eine weitere Beschwerde handelt. Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG für Beschwerdeentscheidungen zuständig (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 28 Rdnr. 3).
2.) Das Rechtsmittel des Betroffenen ist - wie bereits ausgeführt - als unzulässig zu verwerfen. Denn die in § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Verweisung beinhaltet die Einschränkungen, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben (vgl. OLG Frankfurt MDR aaO; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 15 Rdnr. 52 sowie BayObLG FG-Prax 2002, 119; BayObLGZ 1993 aaO; 1967 aaO; BayObLGZ 1993, 9, 12; 1977 aaO, jew. für die Ablehnung von Richtern; BayObLGZ 1991, 414, 416 für das Prozesskostenhilfeverfahren). Bisher war gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die dieses als erstmals mit der Ablehnung befasstes Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen hat, die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 a.F. ZPO, §§ 15, 19 FGG). Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1887, ZPO-RG) am 1. Januar 2002 gelten im Zivilprozess auch für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren neue Regeln. Danach ist gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts nicht mehr die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.), sondern die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO n.F.) gegeben (vgl. BayObLG FG-Prax aaO). Nach der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 406 Abs. 5 ZPO findet zwar gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für unbegründet erachtet wird, die sofortige Beschwerde statt. Diese ist jedoch nach der zwingenden Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. nur dann statthaft, wenn es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (BayObLG FGPrax aaO zu § 46 Abs. 2 ZPO;; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 567 Rdnr. 1; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Rdnr. 2 vor § 567, § 567 Rdnr. 2; Thomas-Putzo/Reichold, ZPO 24. Auff. § 567 Rdnr. 1). Das ist indes hier nicht der Fall. Denn das Landgericht hat nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob der Antragsteller durch die getroffene Entscheidung erstmals beschwert ist. Entscheidend ist allein, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet.
Das Zivilprozessreformgesetz findet im vorliegenden Fall Anwendung, da die Entscheidung des Landgerichts am 6. Mai 2002 und mithin nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Es hat am Rechtscharakter der angefochtenen Entscheidung nichts geändert. Eine im Beschwerdeverfahren ergangene Zwischenentscheidung gilt deshalb nach wie vor als Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Da das neue Recht keine Ausnahmeregelung enthält, ist ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdekammer nicht mehr als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BayObLG FG-Prax aaO). Vielmehr ist nach neuem Recht gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts - wie bereits ausgeführt - die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO n.F. gegeben (vgl. BayObLG FG-Prax aaO; Zöller/Greger aaO § 406 Rdnr. 14; Thomas-Putzo aaO § 406 Rdnr. 11). Diese setzt, da im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.), die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.).
Die dargestellten neuen Regeln über die Beschwerde im Zivilprozessverfahren beziehen sich auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels und sind insoweit in Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung maßgebenden Grundsätzen auf Ablehnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (BayObLG FG-Prax aaO, 120 m.w.N.). Die in der Zivilprozessordnung mit der neu geschaffenen Rechtsbeschwerde verbundenen Einschränkungen können ohne Systembruch in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernommen werden, da zum einen die Rechtsbeschwerde wie das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde (vgl. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO n.F.) auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und zum anderen die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde auch bislang bereits in einigen Fällen, wie etwa im Rahmen der §§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG, 14 Abs. 3, 31 Abs. 3, 156 Abs. 2 Satz 2 KostO, von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig war.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist mithin nicht statthaft, da sie nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist; das Schweigen des Beschlusses zur Frage der Zulassung ist als Nichtzulassung auszulegen (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 16. April 2002 - 3 W 72/02 -; Keidel/Schmidt aaO Rdnr. 30 vor §§ 19-30). Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (Senat NJW 1999, 2125 sowie Beschlüsse vom 24. August 1999 - 3 W 182/99 - und vom 9. Februar 2000 - 3 W 34/00 -; BayObLGZ 1995, 92, 93; OLG Hamm NJW-RR 1997, 795).
II.
Die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen als Verfahrenspflegerin kommt hier nicht in Betracht, weil er im hiesigen Verfahren bereits durch diese vertreten ist, § 67 Abs. 1 Satz 6 FGG.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, weil der Senat niemand außer dem Betroffenen am Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beteiligt hat. Ebenso erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.
Ende der Entscheidung
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