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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 3 W 119/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 793 |
2. Fehlt es an einer Beschwer in der Hauptsache (hier: weil dem Vollstreckungsantrag entsprochen wurde), kommt eine isolierte Anfechtung im Kostenpunkt nicht in Betracht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 119/02
In der Zwangsvollstreckungssache
wegen Lieferung von Paletten u.a.,
hier: Ersatzvornahme nach § 887 ZPO,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Jenet auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17./18. April 2002 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14. April 2002 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 18. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gemäß § 887 ZPO gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, in dem sich diese u.a. verpflichtet hat, an die Betriebsstätte des Gläubigers Wasserpaletten zu liefern sowie den Transport zu organisieren und die Transportkosten zu bezahlen. Als Vorauszahlung für die entstehenden Transportkosten ist anfangs ein Betrag von 10.000,00 DM gefordert worden, der jedoch im Laufe des Verfahrens auf zuletzt 1.260,00 DM reduziert wurde.
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern hat den Gläubiger antragsgemäß ermächtigt, den Transport durch ein von ihm zu beauftragendes Unternehmen vornehmen zu lassen und als Vorauszahlung einen Betrag von 644,23 € (= 1.260,00 DM) zu leisten. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten (vorausgegangener) Beschwerdeverfahren hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die ausdrücklich auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend macht, die Schuldnerin habe sämtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 99 Abs. 1 ZPO.
1. Über das Rechtsmittel hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden. Erlässt - wie hier - der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen den angefochtenen Beschluss, liegt kein Fall des "originären Einzelrichters" im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. In der Literatur wird zwar auch der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift angesehen (ohne Angaben von Gründen: Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 568 Rdnr. 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 568 Rdnr. 2). Dem vermag der Senat aber nicht beizutreten. Er schließt sich vielmehr der überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 23. April 2002 - 3A W 50/02 -) an. Danach ist ein Wille des Gesetzgebers, den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter im Sinne des § 568 ZPO zu behandeln, nicht ansatzweise erkennbar, so dass sich auch - etwa um dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen - eine lückenfüllende entsprechende Anwendung der Vorschrift verbietet (vgl. zu §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 UmwG: BGH NJW 1998, 2536). Die von der Gegenmeinung befürwortete Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift erscheint demgegenüber schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vertretbar (zum Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn der Einzelrichter zu Unrecht an Stelle des Senats entscheidet vgl. BGH NJW 1993, 600, 601; 2001, 1357; Baumbach/Albers, ZPO 60. Aufl. § 547 Rdnr.6).
2. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar bestimmen §§ 567 Nr. 1, 793 ZPO ausdrücklich, dass gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde stattfindet. Diese Vorschriften gelten aber nur nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen der ZPO, zu denen die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO gehört. Danach kann die Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittel nachgeprüft werden (vgl. auch zum Sinn und Zweck der Vorschrift: Senat, Beschluss vom 19. Februar 1981 - 3 W 5/81 -, zitiert nach juris). Fehlt es demnach - wie hier - an einer Beschwer in der Hauptsache, kommt eine isolierte Anfechtung im Kostenpunkt nicht in Betracht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 567 Rdnr. 5 und vor § 511 Rdnr. 22; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 567 Rdnr. 18 und Einl. vor § 511 Rdnr. 71).
3. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel greift allenfalls ein, wenn die angefochtene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2000, 209; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 567 Rdnr. 12 ff; ablehnend dazu nunmehr nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz für außerordentliche Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof: BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -). Hier hat das Landgericht die getroffene Kostenaufhebung mit der anfänglichen Forderung einer weitaus überhöhten Vorauszahlung begründet. Da sich dies maßgeblich auf den Gegenstands- bzw. Beschwerdewert auswirkt, ist die getroffene Kostenaufteilung rechtlich nachvollziehbar und vertretbar, keineswegs erweist sie sich als "greifbar gesetzwidrig".
III.
Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem Kosteninteresse des Gläubigers festgesetzt, §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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