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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 3 W 122/06
Rechtsgebiete: HGB, FGG
Vorschriften:
HGB § 166 Abs. 3 | |
FGG § 145 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 146 Abs. 2 Satz 1 |
2. Der Insolvenzverwalter erfüllt diesen Anspruch durch Gewährung von Einsicht in die von ihm in Verwahrung genommenen Geschäftsunterlagen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu einer weitergehenden Aufarbeitung von Unterlagen auf Kosten der Insolvenzmasse ist er nicht verpflichtet.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 122/06 In dem Verfahren
betreffend die gerichtliche Anordnung der Informationserteilung gemäß § 166 Abs. 3 HGB,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2006 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juni 2006 zugestellten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 2006
ohne mündliche Verhandlung
am 7. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 145 Abs. 1 Satz 1, 27, 29 FGG statthaft, wahrt die gesetzliche Form und Frist und erzielt auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im dritten Rechtszug (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in jeder Hinsicht stand.
(1) Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Streitfall die in § 166 Abs. 3 HGB vorausgesetzten wichtigen Gründe für eine gerichtliche Anordnung der Informationserteilung vorliegen. Die Kammer für Handelssachen durfte ohne Rechtsfehler annehmen, dass von der Antragstellerin hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt waren, dass sie aus ihrer Sicht ihre Rechte als Kommanditistin der Gesellschaft als gefährdet ansehen konnte. An die Darlegung des Gefährdungstatbestandes sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, weil die Informationserteilung gerade der tatsächlichen Aufklärung der maßgeblichen Sachverhalte dient.
(2) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Informationsrecht der Antragstellerin nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft, die zu deren Auflösung geführt hat (§§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB), erloschen ist. Vielmehr richtet sich der Informationsanspruch nunmehr gegen den Insolvenzverwalter, soweit dessen Befugnisse reichen (vgl. OLG Hamm BB 2002, 375 und BayObLG FGPrax 2005, 171, 172, jeweils zum vergleichbaren Fall des Informationsanspruchs gemäß § 51 a GmbHG).
(3) Nicht hinreichend berücksichtigt hat das Landgericht im Weiteren jedoch die unabhängige Stellung des auskunftspflichtigen Insolvenzverwalters bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens. Zwar unterliegen nach der Insolvenzeröffnung die Geschäftsunterlagen der Kommanditgesellschaft der ausschließlichen Verfügung des Insolvenzverwalters. Dieser steht jedoch unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (vgl. insbesondere § 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z. B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO, § 299 ZPO) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f, 175 InsO.
Diese Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Ausübung individueller gesellschaftsrechtlicher Kontrollrechte, wie z. B. nach § 166 Abs. 3 HGB (vgl. Koller/Roth/Morck HGB 5. Aufl. § 118 Rn. 2 m. w. N.). Den danach begründeten Informationsanspruch des Kommanditisten muss der Insolvenzverwalter deshalb nur in der Weise erfüllen, dass er dem Auskunftsberechtigten Einsicht in konkret bezeichnete und von ihm in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen gewährt, welche sich auf Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Zu einer weitergehenden Aufarbeitung von Unterlagen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe Dritter (z. B. eines Steuerberaters) auf Kosten der Insolvenzmasse, ist der Insolvenzverwalter hingegen nicht verpflichtet (vgl. insoweit BayObLG aaO und LG Wuppertal NJW-RR 2003, 332 f, jeweils zu § 51 a GmbHG).
(4) Inwieweit nach dem vorstehend unter (3) Aufgeführten ein individueller Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der in der Anlage zum Beschluss des Amtsgerichts vom 27. März 2006 näher bezeichneten Unterlagen (mit Ausnahme des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004/2005) besteht, wird das Landgericht nunmehr im Einzelnen zu klären haben. Dabei ist für die Begründetheit des Antrags nach § 166 Abs. 3 HGB auch von Interesse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Antragstellerin bereits Einsicht in die Geschäftsunterlagen, deren Vorlage das Amtsgericht angeordnet hat, erhalten hat bzw. ob ihr eine Einsichtnahme angeboten worden ist (vgl. insoweit Schriftsätze des Insolvenzverwalters vom 31. Januar 2006, Bl. 15 d. A. und vom 6. März 2006, Bl. 22 d. A.).
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO). Damit erübrigt sich die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Ende der Entscheidung
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