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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 3 W 130/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1
Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 130/04

In dem Verfahren

betreffend den im Grundbuch von H............. Blatt ............. eingetragenen Grundbesitz, ...........................

wegen: vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung einer Grundschuldbestellung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 15. Juni 2004 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 22. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 80 000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 2004 (Urk. des Notars ...............) hat die Beteiligte zu 1) - zugleich handelnd als gerichtlich bestellte Betreuerin für den Beteiligten zu 2) - den im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 3) und 4) verkauft. In § 9 Ziff. 1 des notariellen Vertrages haben die Verkäufer den Käufern, mehrere Käufer sich gegenseitig, befreit von des Beschränkungen des § 181 BGB, die Vollmacht erteilt, das Kaufobjekt vor der Umschreibung mit einer Buchgrundschuld in Höhe von 80.000 EUR nebst 18% des Grundschuldbetrages Zinsen p.a. und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der W......... Bank ............................. zu belasten, die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und die Verkäufer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Ebenfalls am 9. Februar 2004 haben die Beteiligten zu 3) und 4) als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) eine Grundschuld entsprechend den in der Vollmacht genannten Angaben bestellt (Urk. des Notars......).

Mit Beschluss vom 1. April 2004 genehmigte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Westerburg die Erklärungen der Beteiligten zu 1) als Betreuerin des Beteiligten zu 2) in der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 9. Februar 2004-URNr. .......

Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf Eintragung der Grundschuld hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 21. April 2004 um Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung gebeten und eine vierwöchige Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.

Die dagegen mit der Begründung eingelegte Beschwerde, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung sei aufgrund der erfolgten Genehmigung der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht entbehrlich, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 79 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO. Zu ihrer Einlegung bedarf es nach § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sie - wie hier - durch den Urkundsnotar eingelegt worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerden (BGH NJW 1994, 1158; Senat, etwa Beschluss vom 17. Mai 1999 - 3 W 82/99 -; BayObLG Z 1980, 203, 301 m. w. N.).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO, § 546 ZPO).

Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Kammer in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der in der notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld (URNr. ....... abgegebenen Erklärungen für erforderlich gehalten und die, gegen die entsprechende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes gerichtete Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf ein Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück. In der Belastung des Grundstückes mit einer Grundschuld liegt eine nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung der von der Betreuerin bevollmächtigten Käufer. Diese handeln in Ausübung der ihnen übertragenen Rechtsmacht der Betreuerin, die durch den Vorbehalt der Genehmigung eingeschränkt ist (Staudinger/Engler, BGB, 2004, §1821, Rdnr. 57 m.w.N.).

Es kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob in der von der Betreuerin bereits in dem notariellen Kaufvertrag (URNr. ...... erteilten Belastungsvollmacht gleichfalls eine solche Verfügung zu sehen ist. Dies dürfte zumindest im Fall einer - hier vorliegenden - widerruflichen Vollmacht zu verneinen sein, da erst die unter Verwendung der Vollmacht vorgenommene Belastung des Grundstückes die Rechtshandlung darstellt, die letztlich entscheidend auf das Vermögen des Betreuten einwirkt. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.

Rechtsfehlerfrei hat die Kammer auch unter Berufung auf BGHZ 17, 160; 38, 26, 28; 52, 316, 319 und KG OLGZ 1993, 266 dargelegt, dass der Kreis der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte im Interesse der Rechtssicherheit an einer klaren Abgrenzung rein formal und damit eindeutig zu bestimmen ist, so dass kein Raum ist für eine wertende, an der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung des in Frage stehenden Geschäfts orientierte Betrachtungsweise. Es verbietet sich daher, eine nach dem klaren Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung allein deshalb für genehmigungsfrei zu halten, weil die Interessen des Betreuten bereits durch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines anderen Rechtsgeschäftes gewahrt würden und daher für die Genehmigung der formal unter § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallenden Verfügung kein Bedürfnis mehr bestehe (KG aaO).

Nach diesen Grundsätzen entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung nicht deshalb, weil die Betreuerin in dem notariellen Kaufvertrag die Käufer (widerruflich) bevollmächtigt hat, das Grundstück vor der Umschreibung mit einer (konkret bezeichneten) Grundschuld zu belasten und das Vormundschaftsgericht die Erklärungen der Betreuerin in dem notariellen Kaufvertrag genehmigt hat (ebenso Gutachten DNotl-Report 2003, 129 ff; Müller, DNotl-Report 1997, 171; Schreiber, NotBZ 2002, 128, 132; Staudinger/Engler aaO.; MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1821 Rdnr. 12; BGB-RGRK/Dickescheidt, vor §§ 1821, 1822 Rdnr. 7; Klüsener, RPfleger 1981, 461, 462 ff; Maurer, RPfleger 1982, 26).

Der zum Teil vertretenen Auffassung, die die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Belastungsvollmacht ausreichen lässt, wenn diese die wesentlichen Vertragsbedingungen für die Bestellung des Grundpfandrechtes enthält (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 3688; LG Schwerin, Mitt-BayNot 1997, 297), steht bereits der Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB entgegen. Zudem begegnet diese Meinung auch aus Gründen der Rechtssicherheit Bedenken, da innerhalb dieser Ansicht die Frage, wann von einer hinreichenden Konkretisierung des zu bestellenden Grundpfandrechtes auszugehen ist, schon nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Erstattungsanordnung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist mangels Teilnahme weiterer Beteiligter am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO und orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht.

Ende der Entscheidung

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